Beschluss
20 K 6355/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:1128.20K6355.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die zukünftig beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder ‑verteidigung mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können. Ebenso läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Nachteil ausgehen würde, Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 u.a. – juris, sowie vom 19. Februar 2008 – 1 BvR 1807/07 –, juris, Rn. 22 f., m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 16 E 343/12 –, juris, Rn. 3. Gemessen daran, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichenden Erfolgsaussichten, da eine noch zu erhebende Klage unbegründet wäre und damit ohne Erfolg bliebe. Der Antragsteller kann derzeit keine weitere Bescheidung seiner Eingabe vom 00. Mai 2022 durch das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen beanspruchen. Die rechtliche Bewertung von Schreiben, Beschwerden und sonstigen Eingaben von Bürgern an staatliche Stellen außerhalb förmlicher Verfahren oder Rechtsbehelfe richtet sich nach den Maßstäben des Petitionsrechts. Dies gilt auch für Dienstaufsichtsbeschwerden, mit denen sich Bürger an die Dienstvorgesetzten von öffentlichen Bediensteten – auch Beamten oder Richtern – wenden und deren (dienstliches) Verhalten rügen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2007 – 1 WB 51/06 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2013 – 4 E 817/13 –, vom 20. April 2012 – 12 A 537/12 – und vom 30. November 2010 – 12 A 764/10 –, zitiert nach juris; ständiger Rechtsprechung der Kammer, z. B. Urteil vom 15. Januar 2014 – 20 K 4425/12 –, n.v. Nach Art. 17 Grundgesetz hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Das Petitionsrecht gewährt dem Bürger die Möglichkeit, auch außerhalb förmlicher Rechtsbehelfe und ungeachtet verfahrensrechtlicher Vorgaben sein Anliegen mit dem Anspruch auf sachliche Befassung durch die Vertretungsorgane zur Sprache bringen zu dürfen. Hat diese sachliche Befassung stattgefunden und ist dem Petenten deren Ergebnis eröffnet worden, so ist dem Zweck des Petitionsrechts genügt. Die durch das Petitionsrecht begründete Rechtsposition ist unter dieser Voraussetzung verbraucht mit der Folge, dass ihre wiederholte Ausübung irgendwelche Pflichten der angegangenen Stelle grundsätzlich nicht mehr begründen kann. In einem solchen Fall kann dem Petenten mitgeteilt werden, dass man sich mit seinem Anliegen nicht mehr sachlich befassen werde. Äußerstenfalls kann, wenn den in gleicher Sache immer wieder vorgebrachten Eingaben anders sinnvoll nicht zu begegnen ist, selbst von einer solchen Mitteilung Abstand genommen werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1993 – 15 A 2273/92 –, juris. In derartigen sowie vergleichbaren Konstellationen kommt ein Missbrauch des Petitionsrechts aus Art. 17 GG mit der Folge der Verwirkung dieses Rechts in Betracht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2002 – 4 E 27/02 –, juris. Es würde zu einer sinnlosen Ausweitung des Petitionsrechtes führen, wenn man einem Petenten nach ordnungsmäßiger Verbescheidung einer Petition immer wieder einen Anspruch auf sachlichen Bescheid der gleichen Petition einräumen wollte, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 – 1 BvR 162/51 –, juris. Die dargestellten Maßstäbe gelten sämtlich auch für Dienstaufsichtsbeschwerden. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Dienstaufsicht eines der Kontrollinstrumente darstellt, die der Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dienen (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie besteht in einer personalrechtlichen Aufsicht über die Pflichterfüllung der Amtswalter im Innenverhältnis zu ihrem Dienstherrn durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten. Die Rechtsgrundlagen der Dienstaufsicht und ihre Instrumente ergeben sich demgemäß aus dem öffentlichen Dienstrecht. Die Dienstaufsicht wird allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen. Die Pflicht zu ihrer Ausübung obliegt dem Dienstvorgesetzten gegenüber dem Dienstherrn, nicht jedoch gegenüber dem Beamten oder – im Außenverhältnis – gegenüber dem Bürger. Der einzelne hat keinen Rechtsanspruch auf ein Eingreifen der Dienstaufsichtsbehörde. Wer eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die als formloser und an keine Frist gebundener Rechtsbehelf zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG gehört, einlegt, hat lediglich einen Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle die Beschwerde entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung mitteilt. Dem Beschwerdeführer steht jedoch – darüber hinaus gehend – kein Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts bzw. auf eine bestimmte Entscheidung in der Sache zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2007 – 1 WB 51/06 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2013 – 4 E 817/13 –, vom 20. April 2012 – 12 A 537/12 – und vom 30. November 2010 – 12 A 764/10 –, zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung der Kammer, z. B. Urteil vom 15. Januar 2014 – 20 K 4425/12 –, n.v. Gemessen daran erweist sich die Befassung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Eingaben des Antragstellers vom 00. Mai 2022 als hinreichend. Soweit dieser im Wesentlichen geltend macht, seine mit Schreiben vom 00. Mai 2022 an das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerden seien unbeantwortet geblieben, dringt er nicht durch. Eine von ihm reklamierte Untätigkeit des Ministeriums ist nicht gegeben. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs hat sich dieses mit seinen zahlreichen Eingaben (auch denjenigen vom 00. Mai 2022) sachlich befasst und diese beantwortet. Da der Antragsteller bereits im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Dienstaufsichtsbeschwerde vom 00. Dezember 2021 gegen eine Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft N. moniert hatte, dass seine Eingabe an das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen ohne seine Zustimmung dem Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft N. als sachnäherem Dienstvorgesetzten vorgelegt worden war (vgl. Blatt 7 des Verwaltungsvorgangs), erweist sich die Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerden des Antragstellers im Schreiben vom 00. Mai 2022 als hinreichend. Die darin zum Ausdruck gebrachte Entscheidung des Ministeriums, eine weitergehende Bearbeitung der hier gegenständlichen Dienstaufsichtsbeschwerden durch Weiterleitung an die – im einzelnen aufgezählten –sachnäheren Dienstvorgesetzen unter den Vorbehalt der Einverständniserklärung des Antragstellers zu stellen und ihm dies unter Hinweis auf den mehrstufigen Aufbau der Justizverwaltung sowie die in § 8 JustG NRW angelegten verschiedenen Entscheidungsebenen der Dienstaufsicht mitzuteilen, ist vor dem Hintergrund des vorstehend dargelegten gerichtlichen Prüfungsmaßstabes für die Bescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden nicht zu beanstanden. Da der Antragsteller eine solche Einverständniserklärung nach Aktenlage auch im Folgenden nicht abgegeben hat, ist schließlich nichts dagegen zu erinnern, dass eine weitere Bescheidung des Antragstellers im Hinblick auf diese Dienstaufsichtsbeschwerden nicht erfolgt ist, zumal ihm bereits im Schreiben vom 00. Mai 2022 mitgeteilt worden ist, ohne Eingang einer Einverständniserklärung für die beabsichtigte Weiterleitung werde das Aufsichtsverfahren als abgeschlossen betrachtet. Eine noch zu erhebende Klage hätte schließlich auch unter dem Gesichtspunkt keinen Erfolg, soweit das Vorbringen des Antragstellers dahingehend verstanden würde, er sähe seine Eingaben inhaltlich nicht zu seiner Zufriedenstellung beantwortet. Art. 17 GG verpflichtet den Petitionsadressaten nur zur Kenntnisnahme, sachlichen Prüfung und Bescheidung einer bei ihm eingereichten Petition, verpflichtet diesen aber nicht zu einer bestimmten Behandlung und Entscheidung in der Sache, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Dezember 2005 – 1 BvR 2354/05 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 – 1 BvR 162/51 –, juris. Dies gilt nach den obigen Ausführungen in gleicher Weise unter dem Aspekt der Dienstaufsichtsbeschwerde. Der Antragsteller kann lediglich beanspruchen, dass seine Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. Eingaben entgegengenommen, sachlich geprüft und ihm die Art der Erledigung mitgeteilt wird. Dies ist, wie vorstehend dargestellt, hier bereits erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.