Beschluss
6 B 632/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn nicht dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat (§ 152a VwGO).
• Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung der Ausführungen, verlangt aber nicht die Behandlung jeder Einzelheit in den schriftlichen Gründen; materielle Würdigung durch das Gericht bleibt Prüfraum.
• Eine Verletzung des Gehörs liegt nicht allein vor, wenn das Gericht vorgetragene Tatsachen aus formellen oder materiellen Rechtsgründen unberücksichtigt lässt; besondere Umstände müssen erkennbar machen, dass Vorbringen völlig unbeachtet geblieben ist.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge: Erfordernis darlegbarer Versagung rechtlichen Gehörs • Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn nicht dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat (§ 152a VwGO). • Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung der Ausführungen, verlangt aber nicht die Behandlung jeder Einzelheit in den schriftlichen Gründen; materielle Würdigung durch das Gericht bleibt Prüfraum. • Eine Verletzung des Gehörs liegt nicht allein vor, wenn das Gericht vorgetragene Tatsachen aus formellen oder materiellen Rechtsgründen unberücksichtigt lässt; besondere Umstände müssen erkennbar machen, dass Vorbringen völlig unbeachtet geblieben ist. Der Antragsteller rügte die Versagung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Ablehnung seines Wiedereinsetzungsantrags nach Fristversäumnis. Er behauptete, eine Mitarbeiterin habe in der Kanzlei die Frist versehentlich doppelt notiert, wodurch die Kontrolle der Frist versagte; dies sei entscheidend gewesen und vom Senat nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Senat hatte bereits im Beschluss vom 7. Mai 2012 den Wiedereinsetzungsantrag behandelt und die vorgetragenen Tatsachen sowie die vorgelegten Kopien des Fristenbuchs als nicht ausreichend substantiiert bewertet. Der Antragsteller machte geltend, detaillierte Ausführungen zur konkreten Fristenkontrolle und zum Übersehen des korrekt notierten Fristablaufs fehlten in der Entscheidung. Mit der Anhörungsrüge verlangte er erneute inhaltliche Würdigung dieses Vortrags. Das Gericht prüfte, ob durch die Rüge Tatsachen dargetan sind, die eine Gehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise belegen. • Die Anhörungsrüge ist unzulässig begründet, weil nicht konkret dargelegt wird, welches Vorbringen des Antragstellers vom Senat nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden sein soll (§ 152a Abs.1 Satz1 Nr.2, Abs.2 Satz6 VwGO). • Rechtliches Gehör verpflichtet zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung, verlangt aber nicht die Auseinandersetzung mit jeder Einzelheit in den schriftlichen Gründen; die materielle Würdigung bleibt Sache des Gerichts und ist nicht Gegenstand der Anhörungsrüge, soweit nur die rechtliche Bewertung gerügt wird. • Zur Feststellung eines Gehörsverstoßes müssen besondere Umstände vorliegen, die zeigen, dass vorgetragenes Tatsächliches objektiv nicht berücksichtigt wurde; ein bloßes Bestreiten der rechtlichen Würdigung genügt nicht. • Die im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten Angaben zur Fristenkontrolle sind vom Senat im Beschluss vom 7. Mai 2012 berücksichtigt worden; dort wurde festgestellt, dass die Parteien keine hinreichend konkreten und glaubhaften Tatsachen zur Gestaltung der Fristenüberwachung und zum konkreten Übersehen der Frist dargelegt haben. • Soweit die Anhörungsrüge neues oder ergänzendes Vorbringen enthält, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung, weil die Frist des § 60 Abs.2 Satz1 VwGO nicht eingehalten und eine unverschuldete Fristversäumnis nicht ausreichend dargelegt wurde. • Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 154 Abs.1 VwGO). Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers geprüft und im vorherigen Beschluss berücksichtigt, es jedoch als nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft verworfen, um eine unverschuldete Fristversäumnis zu begründen. Eine Versagung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil nicht darlegt wurde, dass entscheidungserhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind; die Rüge versucht lediglich, die rechtliche Würdigung des Senats zu erneuter Prüfung zu zwingen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.