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Beschluss

6 A 2724/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1229.6A2724.15.00
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Leitsätze

Um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteilig-ten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Überdies besteht der Anspruch nur nach Maß-gabe des Prozessrechts. Ein Gehörsverstoß liegt mithin nicht schon dann vor, wenn das Gericht zur Kenntnis genommenes und in Erwägung gezogenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozes-sualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt.

Die Anhörungsrüge dient nur der Korrektur von Gehörsverletzungen, nicht aber dazu, die Diskussion hinsichtlich einer dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsauffassung unter Wiederholung, Vertiefung oder Ergänzung der jeweiligen Argumentation wieder aufzunehmen.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteilig-ten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Überdies besteht der Anspruch nur nach Maß-gabe des Prozessrechts. Ein Gehörsverstoß liegt mithin nicht schon dann vor, wenn das Gericht zur Kenntnis genommenes und in Erwägung gezogenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozes-sualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt. Die Anhörungsrüge dient nur der Korrektur von Gehörsverletzungen, nicht aber dazu, die Diskussion hinsichtlich einer dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsauffassung unter Wiederholung, Vertiefung oder Ergänzung der jeweiligen Argumentation wieder aufzunehmen. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Überdies besteht der Anspruch nur nach Maßgabe des Prozessrechts. Ein Gehörsverstoß liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Gericht zur Kenntnis genommenes und in Erwägung gezogenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 – 9 B 64.08, 9 B 34.08 –, juris; dem folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 31. Mai 2012 – 6 B 632/12 – und vom 8. Oktober 2010 – 6 A 2044/10 –, jeweils juris. Die Anhörungsrüge dient also nur der Korrektur von Gehörsverletzungen, nicht aber dazu, die Diskussion hinsichtlich einer dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsauffassung unter Wiederholung, Vertiefung oder Ergänzung der jeweiligen Argumentation wieder aufzunehmen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2012 und vom 8. Oktober 2010, jeweils a.a.O., und vom 16. Dezember 2009 – 6 B 1739/09 –, juris. Gemessen daran sind hier keine Umstände dargetan, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte. Der angegriffene Senatsbeschluss vom 20. November 2015 lässt schon anhand seines an der Gliederung der Zulassungsbegründung des Klägers vom 30. Oktober 2014 orientierten Aufbaus erkennen, dass sämtliches Vorbringen entsprechend den oben aufgezeigten Anforderungen zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung erwogen worden ist. Der Begründung der Anhörungsrüge lässt sich aber auch sonst nichts für einen Gehörsverstoß durch den Senatsbeschluss vom 20. November 2015 entnehmen. In Bezug auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO machen die allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers nicht erkennbar, welches konkrete Vorbringen des Zulassungsantrags der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen haben soll. Soweit der Senat nicht sämtliche Ausführungen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die verschiedenen zitierten Entscheidungen im Einzelnen aufgegriffen hat, folgt daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das gilt insbesondere dann, wenn es darauf – wie hier – für die Entscheidung nicht ankam. Dementsprechend hat der Senat etwa in Bezug auf die Äußerungen zu 1.1, 1.2 und 1.3 auch ausgeführt, dass es wegen der Einstufung dieser Äußerungen als Werturteile keiner weiteren Sachaufklärung bedürfe und deswegen auch die geltend gemachten Verstöße gegen verschiedene (u.a. auch aus der Rechtsprechung abgeleitete) Rechtssätze ins Leere gingen. Dass der Senat damit der offenbar abweichenden Auffassung des Klägers nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Es liegt auch kein Gehörsverstoß im Zusammenhang mit der Überprüfung der verschiedenen vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Im Hinblick auf die sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO für das Gericht ergebenden Verpflichtungen teilt der Kläger offenbar nicht die – ausführlich dargestellte (vgl. S. 5 f. der Beschlussabschrift) – Einschätzung des Senats in Bezug auf die Frage, inwieweit sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat liegt in dieser von der des Klägers abweichenden (Rechts-)Auffassung nicht. Mit dem Vorbringen des Klägers zum gerügten Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO hat sich der Senat ebenfalls befasst (vgl. S. 6 f. der Beschlussabschrift). Welche Ausführungen des Klägers zu diesem Verfahrensfehler der Senat nicht berücksichtigt haben soll, wird nicht erkennbar. Die abweichende rechtliche Einschätzung des Senats hinsichtlich der Erheblichkeit des Sachvortrags zum Leistungsvergleich im abgebrochenen Auswahlverfahren, der „Grundlage für die Behauptungen der Beklagten“ gewesen sei, stellt keine Einschränkung des rechtlichen Gehörs dar. Auch in Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO lässt sich keine Gehörsverletzung ausmachen. Der Senat hat sich mit dem dazugehörigen Zulassungsvorbringen befasst (vgl. S. 7 der Beschlussabschrift). Soweit der Kläger meint, die Einzelrichterin im erstinstanzlichen Verfahren hätte vor Schließung der mündlichen Verhandlung klären müssen, ob eine weitere Antragstellung oder ergänzender Sachvortrag erfolgen sollte, bringt er damit erneut lediglich seine abweichende rechtliche Einschätzung im Hinblick auf das Vorliegen des behaupteten Verfahrensfehlers zum Ausdruck. Dass auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten (Zulassungs-)Vorbringen unberücksichtigt bleiben kann, ohne dass daraus ein Gehörsverstoß folgen würde, wurde eingangs bereits aufgezeigt. Ohne dass es in diesem Verfahren erheblich wäre, sei ergänzt, dass auch die nachgereichten „Zeugenaussagen“ es nicht verständlich machen, weshalb ein Verfahrensverstoß des Verwaltungsgerichts anzunehmen sein sollte, wenn der Kläger nach den protokollierten drei Anträgen keine weiteren Anträge gestellt hat, obwohl er danach – auch nach eigenen Angaben – das Wort erteilt bekommen und Gelegenheit zu weiterem Vortrag erhalten hat. Hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist ebenfalls keine Gehörsverletzung anzunehmen. Der Senat hat auch diese Rüge aufgegriffen und sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt (vgl. S. 7 der Beschlussabschrift). Dass er dabei nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis gelangt ist, ist im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ohne Bedeutung. Das gilt mit Blick auf die Darlegungspflichten im Zulassungsverfahren auch für die gerügte fehlende Auseinandersetzung des Senats mit den „Zeugenaussagen“. Auch mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen die Pflicht zur Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO verstoßen, hat sich der Senat auseinandergesetzt (vgl. S. 7 f. der Beschlussabschrift) und ausgeführt, dass – selbst bei unterstelltem Verstoß – kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel vorliege. Darauf, inwieweit der Tatbestand möglicherweise unrichtig war, kam und kommt es danach – ebenso wie auf das entsprechende Vorbringen des Klägers – nicht an. Soweit der Kläger damit (konkludent) zum Ausdruck bringen will, ein Verstoß gegen § 119 VwGO stelle einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar und müsse zur Zulassung der Berufung führen, handelt es sich wiederum (lediglich) um eine abweichende, keinen Gehörsverstoß begründende rechtliche Bewertung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.