Beschluss
2 A 2992/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vorliegen.
• Bei der Abgrenzung zwischen kerngebietstypischen und mischgebietsverträglichen Vergnügungsstätten ist eine städtebauliche Gesamtwürdigung vorzunehmen; der 100‑m²‑Flächenwert ist ein wesentliches, aber nicht allein entscheidendes Kriterium.
• Die Änderung der Spielverordnung begründet für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung, wenn die konkrete Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu demselben Ergebnis führt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Spielhalle als kerngebietstypische Nutzung • Die Berufung wird nicht zugelassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vorliegen. • Bei der Abgrenzung zwischen kerngebietstypischen und mischgebietsverträglichen Vergnügungsstätten ist eine städtebauliche Gesamtwürdigung vorzunehmen; der 100‑m²‑Flächenwert ist ein wesentliches, aber nicht allein entscheidendes Kriterium. • Die Änderung der Spielverordnung begründet für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung, wenn die konkrete Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu demselben Ergebnis führt. Der Kläger beantragte, die Behörde zu verpflichten, ihm für ein Grundstück in T. einen positiven Bauvorbescheid zur Einrichtung von zwei Spielhallen und zwei Stehcafés/Stehcafés (Entertainmentcenter) zu erteilen. Die Behörde versagte den Bescheid; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Entscheidungsrelevant waren die Frage der Zulässigkeit im Rahmen des Bebauungsplans, der nördliche Teil als Mischgebiet und der südliche als allgemeines Wohngebiet ausweist, sowie die Frage, ob die geplante Nutzung kerngebietstypisch und damit im Mischgebiet unzulässig ist. Der Kläger hatte sein Vorhaben in der geänderten Fassung vorgelegt und auf reduzierte Flächen und ein Gastronomiekonzept verwiesen. Das Verwaltungsgericht nahm einen Ortstermin vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Gesamtnutzfläche einschließlich Gastronomie und die Betriebsstruktur kerngebietstypisch sind. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung; das OVG lehnte dies ab. • Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernstliche Zweifel) nicht erfüllt: Es sind keine erheblichen Gründe dargetan, die die verwaltungsgerichtliche Entscheidung als wahrscheinlich rechtsfehlerhaft erscheinen lassen. Das Verwaltungsgericht hat die Unterscheidung kerngebietstypisch vs. mischgebietsverträglich durch eine städtebauliche Gesamtwürdigung begründet, in der die über 240 m² Gesamtnutzfläche, die den 100‑m²‑Schwellenwert deutlich überschreitenden Spielflächen, die Zuordnung der Gastronomie als Bestandteil der Betriebseinheit, gemeinsame Eingänge, gemeinsamer Aufsichtsbereich und gemeinsame Betriebszeiten berücksichtigt wurden. • Rechtliche Maßstäbe: Für Mischgebiete gilt §6 Abs.2 Nr.8 BauNVO in Verbindung mit §4a Abs.3 Nr.2 BauNVO; Kerngebietscharakter bestimmt sich nach §7 BauNVO. Bei Spielhallen sind insbesondere Fläche, Zahl und Art der Spielgeräte, Besucherplätze sowie betriebliche Einheit zu beachten. Der 100‑m²‑Schwellenwert ist ein wichtiges, aber nicht allein entscheidendes Kriterium; eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung ist geboten. • Die vom Kläger angeführte Änderung der Spielverordnung (Gerätebegrenzung je 12 m²) begründet keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO, weil der Kläger nicht darlegt, dass diese Frage im vorliegenden Fall über die besonderen Umstände hinaus Bedeutung entfaltet oder das Ergebnis der Gesamtwürdigung beeinflusst. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht einheitlich; der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, die Rechtsfrage grundlegend klären zu lassen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§154 Abs.2 VwGO); Streitwert für das Zulassungsverfahren 90.000 € (vgl. §§47,52 GKG). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die verwaltungsgerichtliche Gesamtwürdigung, wonach das geplante Entertainmentcenter wegen seiner Fläche, Betriebsstruktur und der Zuordnung der Gastronomie als kerngebietstypisch zu bewerten ist und somit im betreffenden Mischgebiet unzulässig bleibt. Die vom Kläger gerügten Einwände reichen nicht aus, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung oder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache darzulegen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 90.000 € festgesetzt.