Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Nutzungsänderung der Gewerbeeinheit im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück, Gemarkung L. , Flur 00, Flurstücke 0000/00 und 0000/00, postalische Adresse I.---------straße 0 - 0, 00000 L. , zu einem „Live-Escape-Room“ zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine bereits erfolgte Nutzungsänderung. Die Klägerin veranstaltet in von ihr gemieteten Räumlichkeiten in dem Bestandsgebäude auf dem im Stadtgebiet der Beklagten belegenen Grundstück, Gemarkung L. , Flur 00, Flurstücke 0000/00 und 0000/00, unter der postalischen Adresse I.---------straße 0 - 0, 00000 L. , sogenannte „Live Escape“-Spiele. Die Teilnehmer, die gruppenweise antreten, werden in einer Räumlichkeit, die thematisch dekoriert ist, eingeschlossen und vor die Aufgabe gestellt, die Räumlichkeit durch das spielerische Lösen verschiedener Problemstellungen mittels der dort befindlichen Hinweise und Gegenstände wieder zu verlassen. Die Räumlichkeiten bestehen teilweise aus mehreren Einzelräumen, ohne dass dies den Teilnehmern zuvor bewusst ist. Parallel können maximal 33 Spieler verteilt auf 3 Spielszenarien spielen. Einer Gruppe stehen je nach Modus zwischen 60 und 70 Minuten Spielzeit zuzüglich einer kurzen Vor- und Nachbereitung zur Verfügung. Die kostenpflichtigen Termine können von 09:00 bis 23:00 Uhr vorab gebucht werden. Lebensmittel und Getränke werden nicht angeboten. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 00000/00, der an dieser Stelle ein Besonderes Wohngebiet nach der BauNVO 1990 mit weitergehender Nutzungsgliederung festsetzt (WB 1). In Ziffer 4 b) der textlichen Festsetzungen werden diesbezüglich alle Ausnahmen nach § 4a Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Unter Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen heißt es, dass Schallschutzmaßnahmen nach der DIN 4109 abhängig vom jeweiligen Lärmpegelbereich zu treffen seien. Nach der auf dem Plan befindlichen Zeichenerklärung werden Lärmpegelbereiche durch Linien mit Bezifferung festgelegt. Derartige Linien befinden sich entlang der straßenseitigen Häuserfronten, so auch in der I.---------straße in Höhe des Vorhabens (Ziffern 4 und 5). Auf der im Straßengeviert gegenüberliegenden N.----straße findet sich eine Linie mit der Ziffer 6. In einer Entfernung von ca. 50 Metern befindet sich im Straßengeviert eine als „M. “ bezeichnete Nutzung, in welcher Konzerte und Partys veranstaltet werden. Unter dem 12. Juli 2017 wurde ein Bauantrag mit dem Ziel der nachträglichen Legalisierung der Nutzungsänderung gestellt. Damit wurden auch Unterlagen zum Spielszenario eingereicht. Darin werden die dort als Räume 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 bezeichneten Räume als unmittelbar zu Spielzwecken genutzt dargestellt. Unter dem 1. Oktober 2018 wurde u.a. ein Brandschutzkonzept eingereicht. Darin wird der in obigen Unterlagen zum Spielszenario als Raum 4 bezeichnete Raum „Raum 5“ benannt und als Durchgangsraum bezeichnet. Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 4. Dezember 2018, zugestellt am 8. Dezember 2018, ab. Dem als Vergnügungsstätte zu wertenden Vorhaben stünden die Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor, da das Vorhaben den Grundzügen der Planung widerspreche. Weiter fehle es an einem zutreffenden Stellplatznachweis. Die Klägerin hat dagegen am 7. Januar 2019 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus, das Vorhaben stelle einen nicht störenden Gewerbebetrieb dar und sei daher bauplanungsrechtlich zulässig. Es handele sich nicht um eine Vergnügungsstätte im Sinne des Planungsrechts und insbesondere nicht um eine solche, die der Plangeber habe ausschließen wollen. Kennzeichen einer Vergnügungsstätte in diesem Sinne seien, dass von der dortigen Freizeitgestaltung typischerweise negative städtebaulich Auswirkungen, insbesondere erhebliche Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Straßenbildes und „trading-down-Effekte“, auf besonders schutzwürdige Nutzungsarten ausgingen. Diese Auslegung ergebe sich daraus, dass der Begriff im Kontext des Bauplanungsrechts eigenständig zu bewerten sei und das Bauplanungsrecht auf den Ausgleich derartiger Konflikte ziele. Der Wortlaut „Vergnügungsstätte“ gebiete keine andere Bewertung: Allein aus der Tatsache, dass ein Aufenthalt vergnüglich sei, folge die Eigenschaft als Vergnügungsstätte noch nicht, denn die BauNVO kenne andere Nutzungsarten, die ebenfalls Vergnügen bereiteten, aber nicht als Vergnügungsstätte einzuordnen seien. Die so verstandenen Kennzeichen einer Vergnügungsstätte lägen nicht vor. Es gingen von der Nutzung keine negativen Auswirkungen der beschriebenen Art auf die Wohnnutzung aus und es bestehe keine städtebauliche Relevanz. Das Vorhaben bereichere das Angebot und sichere die beabsichtigte Nutzungsvielfalt. Ekstatisches, lautes Verhalten sei nicht zu erwarten. Das Spiel fordere ein logisch-analytisches Vorgehen. Es ziele auf Gruppen, die Team-Building betreiben wollten, oder Familien. Aufgrund vorab zu buchender Termine und geringer Kapazitäten gehe von der Besucherfluktuation keine Störung aus. Zudem sei der Bebauungsplan unwirksam. Er genüge bzgl. der festgesetzten Lärmpegelbereiche nicht den von der Rechtsprechung daran gestellten Bestimmtheitsanforderungen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 4. Dezember 2018 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr einen planungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, das Vorhaben sei als (kerngebietstyische) Vergnügungsstätte zu qualifizieren und daher durch den Bebauungsplan ausgeschlossen. Es handele sich um eine Vergnügungsstätte, denn das Spiel ziele auf gewinnbringende Freizeitunterhaltung, in der es schwerpunktmäßig um das Eintauchen in andere Welten und nicht um das Rätsellösen gehe. Von Live Escape Rooms gingen Folgewirkungen aus, die ungestörtem Wohnen abträglich seien, wie dies für Vergnügungsstätten typisch sei. Zum einen könne sich der An- und Abfahrtsverkehr störend auswirken; dies gelte insbesondere, weil ein überörtliches Publikum angesprochen werde, was daraus folge, dass die Spieler das Spiel regelmäßig nur einmal und nicht wiederholt besuchen würden. Weiter seien Störungen dadurch zu erwarten, dass die Spieler nach Verlassen des Gebäudes noch über das Erlebte sprechen würden und insoweit Störungen zu befürchten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Erweiterung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2021 war zulässig. Eine Einwilligung der Beklagten ist anzunehmen, weil sie sich ohne der Klageänderung zu widersprechen in den mündlichen Verhandlungen auf die geänderte Klage eingelassen hat, § 91 Abs. 1, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet (A.), der zulässige Hilfsantrag begründet (B.). A. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 74 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 bzw. § 75 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW) – vom 1. März 2000 (im Folgenden: BauO NRW 2000) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Vorliegend steht bereits entgegen, dass der Antrag jedenfalls mangels Übereinstimmungserklärung nicht bescheidungsfähig ist. Gemäß § 70 Abs. 2 BauO NRW 2018 bzw. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Werden Bauvorlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht oder während des Genehmigungsverfahrens geändert, haben die Entwurfsverfassenden jeweils zu erklären, dass die Bauvorlagen bezüglich ihres Planungs- und Bearbeitungsstandes übereinstimmen, § 7 der für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (im Folgenden: „BauPrüfVO NRW“). Eine solche Erklärung erfolgte bzgl. der unter dem 1. Oktober 2018 eingereichten Unterlagen nicht. Die Erforderlichkeit einer solchen Erklärung wird vorliegend besonders deutlich, da das nachgereichte Brandschutzkonzept die Räume nicht nur anders benennt, sondern offenbar auch von unterschiedliche Funktionen ausgeht. So wird der dort als „Raum 5“ benannte Raum als Durchgangsraum bezeichnet. Das Spielablaufschema benennt den Raum als „Raum 4“ und weist ihn als Spielfläche aus. Es ergibt sich keine andere Bewertung daraus, dass die Bauaufsichtsbehörde den Antrag gleichwohl beschieden hat. Die Bescheidung eines nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde enthebt die Verwaltungsgerichte nicht der Pflicht, ihrerseits die geltenden Vorschriften zu beachten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 –, juris, Rn. 4. Welche Auswirkungen sich vorliegend daraus ergeben, dass der Auszug aus der Flurkarte nicht die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück darstellt, vgl. 2 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW, braucht aufgrund der ohnehin fehlenden Bescheidungsfähigkeit des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung hier nicht entschieden zu werden. B. Der auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Hilfsantrag ist demgegenüber zulässig und begründet. Es fehlt nicht an dem für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich erforderlichen vorherigen Antrag bei der zuständigen Behörde. Da es sich bei dem Antragserfordernis um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, reicht es für die Frage der Zulässigkeit der Klage aus, dass der Antrag während des Gerichtsverfahrens gestellt worden ist. Eine Befassung der Beklagte mit dem geänderten Begehren der Klägerin in einem erneuten Verwaltungsverfahren war aufgrund der besonderen Umstände des Falles nicht erforderlich (§ 75 Satz 2 VwGO). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit war auch zuvor Prüfungsgegenstand und es ist nur insoweit eine Änderung eingetreten, als dass sich die Prüfung durch die Vorbescheidsfrage auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beschränkt. Infolge dieser Modifizierung sind zur behördlichen Beurteilung keine weitergehenden Unterlagen erforderlich. Betrachtet man vor diesem Hintergrund den gesamten Verfahrensgang, käme hier einem erneuten Verwaltungsverfahren mit dem Ziel, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen, lediglich eine formale Bedeutung zu, ohne dass der Zweck des Prüfverfahrens dessen Wiederholung erfordern würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2018 – 10 A 1403/16 –, juris, Rn. 38 m. w. N; Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 A 917/15 –, juris, Rn. 41. Die Klage ist bezüglich des Hilfsantrages begründet. Über den Verweis in § 77 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 bzw. § 71 Abs. 2 BauO NRW 2000 auf § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 bzw. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 gilt auch für die Bauvorbescheiderteilung, dass ein solcher zu erteilen ist, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. So liegt es hier. Dem bescheidungsfähigen Antrag (I.) steht Bauplanungsrecht nicht entgegen (II.). I. Dem Antrag auf Erteilung des Vorbescheids stehen die aus § 70 Abs. 2 BauO NRW 2018 bzw. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 folgenden Vorgaben nicht entgegen. Nach § 71 Abs. 2 BauO NRW 2000 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 bzw. § 77 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 BauO NRW 2018 kann der Vorbescheid zu Fragen des Bauvorhabens grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag erteilt werden und ist der Bauantrag mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen auch bei einem Antrag auf Vorbescheid von einem bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids sind gemäß § 16 Satz 1 BauPrüfVO NRW die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Werden Bauvorlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht oder während des Genehmigungsverfahrens geändert, haben die Entwurfsverfassenden jeweils zu erklären, dass die Bauvorlagen bezüglich ihres Planungs- und Bearbeitungsstandes übereinstimmen, § 7 BauPrüfVO NRW. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind die Standardausgaben in Form der Flurkarte oder der Amtlichen Basiskarte, § 2 Abs. 1 BauPrüfVO NRW. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW stellt an den Auszug aus der Flurkarte die Anforderung, dass das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück dargestellt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Bauvorlagen und einzelne Angaben in den Bauvorlagen verzichten, soweit sie zur Beurteilung nicht erforderlich sind, § 1 Abs. 2 Satz 3 BauPrüfVO NRW. Danach stehen der Bescheidungsfähigkeit obige Ausführungen zur fehlenden Übereinstimmungserklärung nicht entgegen. Im Hinblick auf das hier allein zur Prüfung stehende Bauplanungsrecht sind Unterlagen zu Fragen des Bauordnungsrechts nicht erforderlich. Gleiches gilt für Übereinstimmungserklärungen, die sich allein auf Bauvorlagen zu derartigen Fragestellungen beziehen, die nicht Gegenstand des Bauvorbescheides sind. So liegt es hier. Die fehlende Übereinstimmungserklärung bezog sich auf nachgereichte Unterlagen, die bauordnungsrechtliche Fragestellungen – konkret Brandschutz und Stellplatzpflicht – zum Gegenstand hatten. Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken bzgl. der Bescheidungsfähigkeit des Vorbescheidantrags. Dieser stellte bei der gegebenen Ausgangslage eine wirksame Modifizierung des mit dem Hauptantrag verfolgten streitgegenständlichen Baugenehmigungsantrags dar, ohne als Minus darin enthalten gewesen zu sein. Der Baugenehmigungsantrag genügte den angeführten formellen Anforderungen insoweit, als dass er die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ermöglichte. Insbesondere hat die Beklagte nachvollziehbar und ohne Rechte Dritter zu berühren einen Auszug aus der Flurkarte, der ein größeres Umfeld darstellt, nicht für erforderlich gehalten. Ausgehend von vorigen Ausführungen bestand zudem kein Anlass, eine weitere gesonderte Verschriftlichung des Antrags über die bisherigen schriftlichen Erklärungen hinaus zu fordern. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2018 – 10 A 1403/16 –, juris, Rn. 42; Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 A 917/15 –, juris, Rn. 45. II. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Es handelt sich dabei um eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig ist, (1.) die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 00000/00 stehen der Zulässigkeit nicht entgegen, weil dieser gesamtunwirksam ist, (2.) und sich das Vorhaben nach dem sodann maßgeblichen § 34 BauGB seiner Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (3.). 1. Das Vorhaben ist als Vergnügungsstätte (a.), die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig ist (b.), zu qualifizieren. a. Das Vorhaben stellt eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne dar. Der bodenrechtliche – von anderen Rechtsgebieten abweichende – Begriff der Vergnügungsstätte beschreibt eine besondere Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht. Üblicherweise werden darunter gewerbliche Nutzungen verstanden, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen, Multiplex-Kinos) unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Geselligkeits-, Spiel- und/oder Sexualtriebes einer bestimmten gewinnbringenden „Freizeit“-Unterhaltung widmen. Die Vergnügungsstätte ist dabei abzugrenzen von der Schank- und Speisewirtschaft einerseits und den Anlagen für kulturelle und/oder sportliche Zwecke andererseits, obwohl diese ebenfalls dazu dienen, Vergnügen im weiten Sinn zu bereiten. Denn insoweit bestehen in der BauNVO eigene Regelungen. Weiter kann eine Vergnügungsstätte nur eine solche Einrichtung sein, die nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise insbesondere mit der Baugebietsart, in der Vergnügungsstätten uneingeschränkt zulässig sind, d.h. gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO vornehmlich im Kerngebiet, regelhaft kompatibel ist. Vergnügungsstätten sind zudem nach der Vorstellung des Normgebers regelmäßig mit Auswirkungen verbunden, die mit anderen Nutzungen in Konflikt treten können. Dies ergibt sich aus der nur auf Kerngebiete (und eingeschränkt) Mischgebiete beschränkten regelhaften Zulässigkeit nach der BauNVO. Zusammenfassend ist danach zu fragen, in welcher Weise sich die durch den Sammelbegriff zusammengefassten Nutzungsarten innerhalb der einzelnen Baugebiete auswirken können. Das „Wie“ des Vergnügens steht insoweit nicht im Vordergrund. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 – 7 A 1620/05 –, juris, Rn. 65, 67, 69, m. w. N., und Beschluss vom 15. April 2011 – 7 B 1263/10 –, juris, Rn. 14-16; Hamburgisches OVG, Urteil vom 6. Mai 2015 – 2 Bf 2/12 –, juris, Rn. 50, m. w. N. Zu den typischen städtebaulich relevanten (negativen) Folgewirkungen zählen insbesondere der Lärm, der von der Nutzung der betroffenen Gebäude selbst ausgeht – wie Musikdarbietungen oder die Geräusche von feiernden Teilnehmern – sowie derjenige, der im zeitlichen Zusammenhang mit der An- und Abfahrt der Besucher oder Teilnehmer entsteht – wie Motorengeräusch, Türenschlagen, Gespräche bei der Verabschiedung etc. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 – 7 B 1263/10 –, juris, Rn. 16. Einer Bewertung als Vergnügungsstätte steht nicht ohne Weiteres entgegen, dass die Örtlichkeit, nicht von der Öffentlichkeit, also von jedermann genutzt werden kann. Auch wenn der Betreiber einer Vergnügungsstätte diese nur für einen bestimmten Benutzerkreis zur Verfügung stellt, kann sie in ihren Auswirkungen einer Vergnügungsstätte vergleichbar sein, die der Allgemeinheit offen steht. Ob dies im Einzelfall so ist, muss anhand des genehmigten Vorhabens beurteilt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 – 7 A 1620/05 –, juris, Rn. 69. Gemessen daran weist das Vorhaben die prägenden Merkmale einer Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne auf. Bei dem Vorhaben steht die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch die Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund: Es soll unter Ausnutzung des Geselligkeits- und Spieltriebs ein gewinnbringendes Unterhaltungsangebot am Markt platziert werden. Aus der Betriebsbeschreibung wird deutlich, dass es den Nutzern des Angebots darum gehen wird, ein spielerisches Gruppenerlebnis mit einem gewissen Nervenkitzel zu erleben. Das Vorhaben ist schon seinem Schwerpunkt nach nicht als Anlage für kulturelle und/oder sportliche Zwecke zu qualifizieren. Aus den angegebenen Spielszenarios ergibt sich, dass das unterhaltende Element, welches der Betreiber dem Nutzer anbietet, jedenfalls in einer so gewichtigen Weise zum Vergnügen an der Betätigung der verlangten praktischen und geistigen Fertigkeiten hinzutritt, dass es letztlich im Vordergrund steht. Das Vorliegen einer Schank- und Speisewirtschaft scheidet schon deshalb aus, weil nach dem Betriebskonzept weder Getränke noch Speisen angeboten werden. Von der Nutzung als Escape Room sind bei typisierender Betrachtung Auswirkungen auf schutzwürdige Nutzungen zu erwarten. Deren Intensität ist mit der regelhaften Zulässigkeit vornehmlich im Kerngebiet, das gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient, kompatibel. Selbst wenn von dem Spielgeschehen als solchem unmittelbar keine solchen negativen Folgewirkungen ausgehen sollten, so ist dies typisierend jedenfalls der Fall bei den im zeitlichen Zusammenhang mit der An- und Abfahrt der Besucher entstehenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Parksuchverkehr, Türenschlagen, Gespräche der wartenden Gruppen bzw. der sich verabschiedenden Besucher. Mit diesen Beeinträchtigungen ist an sieben Tagen die Woche im Zeitraum zwischen 9:00 Uhr und 23:00 Uhr – also auch während besonders geschützter Ruhezeiten – zu rechnen. Besondere Prägung erfährt dieses Störpotential dadurch, dass die notwendig überörtlichen Zielgruppe – ist das Rätsel bzw. sind die drei verfügbaren Rätsel gelöst, besteht kaum Anreiz für einen erneuten Besuch – gruppenweise eintrifft bzw. sich am Ziel sammelt und unter Berücksichtigung des Umstands, dass aufgrund der Aufenthaltsdauer von knapp über einer Stunde und maximal über 30 Spielern gleichzeitig eine hohe Fluktuation zu erwarten ist. Für diese Einordnung sprechen auch die für strukturell zumindest vergleichbare Nutzungen vorgenommenen Betrachtungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung. So ist etwa angenommen worden, bei einer in einem Gebäude betriebenen „Lasertag-Anlage“ handele es sich aufgrund der Prägung durch den Unterhaltungszweck um eine Vergnügungsstätte. Vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 28. September 2016 – 8 A 10338/16 –, juris, Rn. 29; vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 – 7 B 221/17 –, juris, Rn. 3 bis 5. Auch bei der Unterscheidung von Wettannahmestellen (als herkömmlicher Gewerbebetrieb) und Wettbüros (als Vergnügungsstätten) wird entscheidend darauf abgestellt, ob das Vorhaben auch der kommerziellen Unterhaltung dient und ob der Zweck verfolgt wird, für die Kundschaft bei der Verfolgung der Wettereignisse in Echtzeit vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis im Rahmen eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters entstehen zu lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 – 2 A 470/15 –, juris, Rn. 28 ff., sowie Bay. VGH, Beschluss vom 18. März 2019 – 15 ZB 18.690 –, juris, Rn. 22 f. Der Umstand, dass die Nutzung nur durch angemeldete Gruppen erfolgt, führt nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung nicht per se zu einem Entfall der Eigenschaft als Vergnügungsstätte. Auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Einzelfallumstände ist dadurch keine derartigen Veränderung der zu erwartenden Folgewirkungen – namentlich vor allem des Lärms – zu erwarten, dass eine andere Bewertung geboten ist. Es sind trotzdem die dargelegten Lärmentwicklungen durch wartende sowie durch abreisende Spielergruppen zu erwarten. b. Diese Vergnügungsstätte ist wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig, vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (sog. „Kerngebietstypik“). Kerngebietstypische Vergnügungsstätten zeichnen sich entsprechend dem allgemeinen Gebietscharakter eines Kerngebiets im Sinne des § 7 BauNVO dadurch aus, dass sie als zentrale Dienstleistungsbetriebe auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeineres Publikum erreichbar sind oder jedenfalls erreichbar sein sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 23.98 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 2 A 2992/11 –, juris, Rn. 9. Maßgeblich ist, ob der Betrieb bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 – 7 B 1263/10 –, juris, Rn. 16 - 19; Urteil vom 27. April 2006 – 7 A 1620/05 –, juris, Rn. 67 - 69, wegen seines typischen Erscheinungsbildes und der mit ihm typischerweise verbundenen Störungen für die Wohnruhe einem Kerngebiet (und nicht mehr einem Mischgebiet) zuzuordnen ist. Vgl. OVG NRW Urteil vom 27. April 2006 – 7 A 1620/05 –, juris, Rn. 67 - 69. Die Beurteilung der Kerngebietstypik ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Erforderlich ist eine auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende städtebauliche Gesamtbeurteilung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 2 A 2992/11 –, juris, Rn. 9, 11; VG L. , Urteil vom 15. August 2017 – 2 K 5567/15 –, juris, Rn. 43. Ein Kriterium ist die Ansprache und die Erreichbarkeit für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 – 4 B 119.88 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 31.83 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 – 7 B 1263/10 –, juris, Rn. 18. Isoliert genügt dieses Kriterium zur Begründung gleichwohl nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 31.83 –, juris , Rn. 10; Wahlhäuser, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 4a BauNVO Rn. 83. Ein weiteres – nicht schematisch anzuwendendes – Kriterium ist die (Nutz-)Fläche. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 – 4 B 119.88 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 31/83 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 2 A 2992/11 –, juris, Rn. 9, 11; VG L. , Urteil vom 14. März 2019 – 8 K 10075/16 –, juris, Rn. 37; Urteil vom 15. August 2017 – 2 K 5567/15 –, juris, Rn. 43 - 48. Denn maßgebend für die Unverträglichkeit einer Vergnügungsstätte mit einer Wohnnutzung ist der Störungsgrad der Einrichtung. Dieser hängt entscheidend von der Größe des Betriebes ab. Vgl. Wahlhäuser, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 4a BauNVO Rn. 85. Für Spielhallen wird als „Schwellenwert" herkömmlich eine Grundfläche von etwa 100 m² herangezogen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 – 4 B 103.92 –, juris, Rn. 4; OVG NRW Beschluss, vom 15. Juni 2012 – 2 A 2992/11 –, juris, Rn. 11. Unter anderem – nicht abschließend, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 – 7 B 1263/10 –, juris, Rn. 19; Urteil vom 27. April 2006 – 7 A 1620/05 –, juris, Rn. 69 –, können sonstige Attraktivitätskriterien und die Betriebszeiten in die Bewertung einbezogen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 2 A 2992/11 –, juris, Rn. 15. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend Kerngebietstypik anzunehmen. Diese ergibt sich aus der Zusammenschau von strukturell überörtlicher Zielgruppe, etwas gesteigertem Störpotenzial und deutlich erhöhter Nutzerfrequenz. Das Nutzungskonzept zielt aus bereits dargestellten strukturellen Gründen auf eine überörtliche Zielgruppe. Dies spiegelt sich in der Wahl eines Standorts mit guter überörtlicher Anbindung: Das Vorhaben ist wenige Minuten von der L1. Innenstadt und vom Bahnhof der Deutschen Bahn L. -T. entfernt. Die bereits dargestellten von dem Vorhaben bei typisierender Betrachtung ausgehenden Störungen für die Wohnruhe gebieten zudem in der vorliegenden Gestaltung eine Zuordnung einem Kern- und nicht zu einem Mischgebiet. Die Nutzfläche erreicht mit 118,44 m² eine nicht unerhebliche Größe und entfaltet insoweit eine gewisse dahingehende Indizwirkung, dass ein etwas gesteigertes Störpotential anzunehmen ist. Auch für Vergnügungsstätten in Gestalt von Escape Rooms gilt, dass mit größerer Fläche in der Tendenz mehr Besucher einhergehen. Gleichwohl kommt diesem Kriterium isoliert für Escape Rooms im Vergleich zu beispielsweise Spielhallen eine weniger stark ausgeprägte Bedeutung zu, da bei Escape Rooms beispielsweise auch die optische Gestaltung des Spielszenarios die Raumgröße beeinflusst. Vorliegend ergibt sich die deutlich erhöhte Besucherfrequenz aber jedenfalls aus der Verfügbarkeit mehrerer Spielräume, der verhältnismäßig kurzen Spieldauer und den ausgedehnten Öffnungszeiten von 9:00 Uhr bis 23:00 Uhr an jedem Tag. 2. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 00000/00 stehen der Zulässigkeit nicht entgegen, weil dieser aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen (a.), zu diesem Bebauungsplan noch anders: OVG NRW, Urteil vom 27. November 2006 – 7 D 118/05.NE –, juris, Rn. 90-93, das noch vor der Entwicklung der hier maßgeblichen Grundsätze erging, gesamtunwirksam ist (b.). a. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind. Soweit Bereiche – wie hier – mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen. Eine mit der zeichnerischen Darstellung von Lärmpegelbereichen unterschiedlicher Schallschutzklassen kombinierte Planfestsetzung, Vorkehrungen passiven Lärmschutzes nach Maßgabe der DIN 4109 zu treffen, ist deshalb unwirksam, wenn die betreffenden Bereiche nicht eindeutig gekennzeichnet sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2016 – 7 D 5/15.NE –, Rn. 53 ff. juris; vom 30. Oktober 2015 – 7 D 28/14 –, Rn. 78 ff., juris; vom 20 Februar 2015 – 7 D 73/13.NE –, juris, Rn. 40 - 55 m.w.N.; vom 13. Februar 2014 – 7 D 102/12.NE –, juris, Rn. 75 - 78 und vom 5. Dezember 2012 – 7 D 64/10.NE –, Rn. 64 - 68 m. w. N. Hinreichende Bestimmtheit ist auch dann anzunehmen, wenn für die Betroffenen bei verständiger Lesart der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen unter Einbeziehung der Planbegründung und der konkreten örtlichen Grundstücksverhältnissen sowie etwaiger besonderer Planungssituation hinreichend klar ist, welcher Lärmpegelbereich für die jeweiligen Grundstücke maßgeblich ist und welche Vorkehrungen des passiven Schallschutzes demzufolge mit Blick auf die genannten DIN 4109 vorzusehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. April 2015 – 2 D 12/13.NE –, juris, Rn. 80, und vom 15. Mai 2013 – 2 D 122/12.NE –, juris, Rn. 64. Vorliegend ist – auch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse und der Aufstellvorgänge – nicht hinreichend klar, welcher Lärmpegelbereich jeweils maßgeblich ist. Die für die Kennzeichnung verwendeten Pfeillinien verlaufen entlang der straßenseitig festgesetzten Baulinien bzw. Baugrenzen und beziehen sich damit auf die ausgewiesenen Baufenster. Eine eindeutige zeichnerische oder textliche Aussage zu diesen hinter den jeweiligen Baugrenzen liegenden, überbaubaren Grundstücksflächen trifft der Bebauungsplan damit indes nicht. Die unmittelbar vor den Baugrenzen verlaufenden Pfeillinien sind nämlich nicht geeignet, jeweils einen – sich auf eine Fläche beziehenden – Lärmpegel bereich darzustellen. Die Darstellungen können auch nicht in einer zu hinreichender Bestimmtheit führenden Weise dahingehend verstanden werden, dass sie sich auf sämtliche denkbaren, parallel zur jeweiligen Pfeillinie liegenden Fassadengestaltungen beziehen sollten. Dies zeigt sich bereits daran, dass vielfach Pfeillinien mit Lärmpegelbereichsmarkierungen verschiedener Kategorien vorhanden sind, die für „dahinter“ liegende Teile des jeweiligen Baufensters eine eindeutige Zuordnung zu den genannten Kategorien und daran anknüpfende unterschiedliche Anforderungen passiven Schallschutzes nicht erlauben, weil sie sich wechselseitig überschneiden. Dieser Effekt zeigt sich auch am Beispiel des Vorhabengebäudes. Im hinteren Gebäudebereich schneiden sich die (hypothetisch) parallel zur Pfeillinie fortgeschriebenen Festsetzungen bzgl. des angrenzenden Bereiches der N.----straße („6“) und des Bereichs der I.---------straße , an welchem sich das Vorhaben befindet, („4“ bzw. „5“), sodass unklar ist welche Anforderungen zu erfüllen sind. Die Festsetzung kann auch nicht so verstanden werden, dass die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche gegenüber der jeweiligen Baugebietsfestsetzung logisch nachrangig wäre und „automatisch“ an einer Nutzungsgebietsgrenze enden würde. Dies zeigt sich an obigem Beispiel bereits daran, dass sich die Festsetzungen bzgl. N.----straße und I.---------straße beide auf dasselbe WB/1 beziehen und die Unbestimmtheit so nicht aufgelöst wird. Es ist nicht erkennbar, dass die Anforderungen an den passiven Lärmschutz für die Lärmpegelbereiche sich nur auf die Fassaden in Höhe der Baulinien beziehen sollten. Dagegen spricht – neben der Frage der Sinnhaftigkeit einer solchen Festsetzung im Kontext eines auch im rückwärtigen Bereich u.a. durch Bahnlärm stark belasteten Bereiches – schon der Umstand, dass sich die textliche Festsetzung Nr. 2 a) auch auf Dächer bezieht. b. Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Die bloße Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans stellt eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme der Gesamtunwirksamkeit dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 4 CN 8.18 –, juris, Rn. 38 m.w.N., Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, juris, Rn. 19 m.w.N. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass der Plangeber den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen hätte. Dies ergibt sich schon daraus, dass ausweislich der Aufstellvorgänge Fragen des Lärmschutzes bei der Aufstellung des Bebauungsplanes stetig Gegenstand waren. Hervorzuheben ist die Einholung von Lärmschutzgutachten. Schon deshalb folgt vorliegend nichts anderes daraus, dass man den Aufstellvorgängen womöglich das primäre Ziel des Plangebers entnehmen könnte, die (weitere) Entwicklung des Standorts zu einem Zentrum des Nachtlebens einzuhegen. Auch die unter B. II. 2. a. wiedergegebene obergerichtliche Rechtsprechung hat im Falle der nicht hinreichend bestimmten Festsetzung von Lärmpegelbereichen die Gesamtunwirksamkeit der jeweiligen Bebauungspläne angenommen. 3. Das Vorhaben fügt sich seiner Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ein Vorhaben fügt sich danach unter anderen dann in die nähere Umgebung ein, wenn es ein (nicht auszusonderndes) „Vorbild" oder eine „Entsprechung" gibt. Dabei kann grundsätzlich an die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung angeknüpft werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 – 4 B 8.97 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 29; VG L. , Urteil vom 14. März 2019 – 8 K 10075/16 –, juris, Rn. 59. Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht, die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris, Rn. 46 m. w. N. Zur Aussonderung gilt Folgendes: Wie oben ausgeführt ist bei der Bestandsaufnahme grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Allerdings muss die Betrachtung dann auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Auszusondern sind dabei zum einen solche Anlagen, die von ihrem Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, zum anderen aber auch solche Anlagen, die zwar die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber als Fremdkörper ihrer Qualität nach völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Unbeachtliche Fremdkörper in diesem Sinne sind namentlich singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln, Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 01.08.2016 – 7 A 937/14 –, juris, Rn. 25; Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris, Rn. 46 m. w. N. Dabei sprechen grundsätzlich große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 4 C 11.05 –, juris, Rn. 9. Nach diesen Maßstäben ist das Vorhaben sowohl bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB als auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unabhängig davon, ob die nähere Umgebung weiter oder enger zu fassen ist, zulässig. Sofern man annimmt, dass die nähere Umgebung einem Baugebiet nach der BauNVO entspricht, kommt als solches nur ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO in Betracht. Dort sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Diese Bewertung ergibt sich selbst bei einem Verständnis, welches die Grenzen der näheren Umgebung auf ein enges räumliches Umfeld begrenzt. Denn in nur ca. 50 m Entfernung befindet sich im selben Straßengeviert mit dem M. eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Jene ist nicht als solitärer Fremdkörper aus der Betrachtung auszusondern. Auch bei einer weiter gefassten näheren Umgebung ergibt sich nichts anderes. Das Vorliegen eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO statt eines Kerngebiets scheidet schon aufgrund der gleichwohl vorhandenen ausgeprägten wohnlichen Nutzung aus. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben; Wohnungen sind nur ausnahmsweise für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Hinsichtlich der Maßstäbe für das Vorliegen einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte wird auf obige Ausführungen verwiesen. Danach handelt es sich bei der Nutzung M. um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Ausweislich der Website finden dort „unter der Woche […] Konzerte mit nationalen und internationalen Künstlern und Bands statt.“ Wochenends finde ein „abwechslungsreiche Party-Programm“ statt. Schon aufgrund dessen handelt es sich nicht um einen womöglich § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO unterfallenden Konzertsaal. Vielmehr steht das Vergnügen im Vordergrund und bei typisierender Betrachtungsweise geht sowohl von den Veranstaltungen selbst als auch von der Besucherfluktuation ein erhebliches Störpotenzial aus. Im Hinblick auf die weit überörtliche Ausstrahlung und – laut Website – einer Kapazität von 450 Personen ist diese nicht mehr (auch) in einem Mischgebiet, sondern allenfalls in einem Kerngebiet zulässig. Diese Nutzung ist aus der Betrachtung nicht auszusondern, weil sie aus dem Umgebungscharakter nicht als Fremdkörper herausfällt. Vielmehr entspricht sie diesem qualitativ. Das Gebiet, für das der Bebauungsplan beschlossen wurde und das die nähere Umgebung umfasst, weist, wie auch aus den Aufstellvorgängen ersichtlich, den Charakter eines Ausgehviertels mit überörtlicher Ausstrahlungswirkung aus. Im Hinblick auf diesen Gebietscharakter ändert sich nichts an der Bewertung, wenn der Rahmen der näheren Umgebung weiter zu ziehen sein sollte. Das Vorhaben ist auch dann, wenn man zu dem Schluss kommt, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Baugebiete der BauNVO entspricht („Gemengelage“), und in der Folge § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich ist, bauplanungsrechtlich zulässig, denn dann entfaltet das M. als ebenfalls kerngebietstypische Vergnügungsstätte Vorbildwirkung. Sonstige der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit entgegenstehende Gesichtspunkte sind auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung weder vorgetragen noch ersichtlich. Letzteres gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass angesichts der bestehenden Vorbelastung ohne weiteres die Nutzungsänderung keine relevante Mehrbelastung erwarten lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO für die Vollstreckung durch die Beklagte i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. für die Vollstreckung durch die Klägerin i. V. m. § 709 Satz 1 VwGO. Anlass, die Berufung in Anwendung von § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, bestand nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergeht folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.850,00 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich dabei an der Ziffer 3.) b) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert und als Fläche die Spielfläche von 118,44 m² zugrunde gelegt. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch betrifft denselben Gegenstand und sind daher nicht zusammenzurechnen, § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.