Beschluss
18 B 420/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Wohnsitzauflage in einer Aufenthaltserlaubnis ist keine räumliche Beschränkung im Sinne des § 12 Abs. 2, 3 AufenthG.
• § 12 Abs. 3 AufenthG begründet keine Ermächtigung der Behörde zum Erlass von Ordnungsverfügungen; hierfür ist die ordnungsbehördliche Generalklausel heranzuziehen.
• Die Anordnung, eine Stadt zu verlassen, ist rechtswidrig, wenn die einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen fehlen oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde.
• Die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer nicht bestehenden Verlassenspflicht ist rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit von Verlassensanordnung und Zwangsmittelandrohung wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage • Eine Wohnsitzauflage in einer Aufenthaltserlaubnis ist keine räumliche Beschränkung im Sinne des § 12 Abs. 2, 3 AufenthG. • § 12 Abs. 3 AufenthG begründet keine Ermächtigung der Behörde zum Erlass von Ordnungsverfügungen; hierfür ist die ordnungsbehördliche Generalklausel heranzuziehen. • Die Anordnung, eine Stadt zu verlassen, ist rechtswidrig, wenn die einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen fehlen oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. • Die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer nicht bestehenden Verlassenspflicht ist rechtswidrig. Der Antragsteller wurde von der Behörde aufgefordert, die Stadt N. unverzüglich zu verlassen und seinen Wohnsitz wieder in Kreis X. zu begründen; zudem drohte die Behörde unmittelbaren Zwang an. Die Behörde stützte die Verlassensanordnung auf § 12 Abs. 3 AufenthG mit Verweis auf eine in der Aufenthaltserlaubnis enthaltene Wohnsitzauflage. Der Antragsteller hielt die Maßnahme für rechtswidrig und beantragte im Beschwerdeverfahren Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung sowie Prozesskostenhilfe. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Wohnsitzauflage eine räumliche Beschränkung i.S.d. § 12 AufenthG ist und ob § 12 Abs. 3 AufenthG die Behörde zur Erlassung einer Ordnungsverfügung berechtigt. Die Behörde hatte bei der Anordnung auf § 12 Abs. 3 AufenthG abgestellt und die Wohnsitzanordnung durchgesetzt sehen wollen. • Wohnsitzauflage stellt keine räumliche Beschränkung i.S.v. § 12 Abs. 2, 3 AufenthG dar; sie begrenzt die Residenzpflicht, schränkt aber die Freizügigkeit im Übrigen nicht ein. Damit fehlt die Voraussetzung dafür, den Aufenthalt in der Stadt N. als Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung anzusehen. • Selbst bei Vorliegen einer räumlichen Beschränkung würde § 12 Abs. 3 AufenthG den Erlass einer Ordnungsverfügung nicht als Ermächtigungsgrund liefern; § 12 begründet nur eine Verpflichtung des Ausländers, nicht aber die Befugnis der Behörde, mit Ordnungsverfügungen Zwangsanordnungen zu treffen. Für solche Anordnungen ist die ordnungsbehördliche beziehungsweise polizeiliche Generalklausel erforderlich. • Die Behörde konnte zwar grundsätzlich auf die ordnungsbehördliche Generalklausel (§ 14 OBG NRW) abstellen, doch hat sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie stützte die Anordnung ausschließlich auf die Vorgaben des § 12 Abs. 3 AufenthG, die für die Durchsetzung der Wohnsitzauflage nicht einschlägig sind, sodass die Anordnung ermessensfehlerhaft ist. • Wegen der fehlenden rechtlichen Grundlage ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Verlassensanordnung rechtswidrig. • Folge: Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zugunsten des Antragstellers aus; die aufschiebende Wirkung der Klage ist hinsichtlich der Grundverfügung und der Zwangsmittelandrohung wiederherzustellen. Der Beschluss des Gerichts ändert die Maßnahmen der Behörde: Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage gegen die Ordnungsverfügung der Behörde vom 1.12.2011 wird wiederhergestellt; insoweit ist die Anordnung, die Stadt N. zu verlassen, sowie die Androhung unmittelbaren Zwangs aufgehoben. Die Behörde hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Begründend ist festzustellen, dass die Wohnsitzauflage keine räumliche Beschränkung nach § 12 AufenthG darstellt und § 12 Abs. 3 AufenthG keine Ermächtigungsgrundlage für Ordnungsverfügungen bietet; ferner wurde das Ermessen bei Anordnung der Wohnsitznahme fehlerhaft ausgeübt, weshalb die Maßnahme rechtswidrig ist.