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Beschluss

4 L 640/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:1212.4L640.14.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zunächst für 3 Monate eine Duldung zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zu 1/2.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zunächst für 3 Monate eine Duldung zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zu 1/2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e Die Kammer versteht den vom Antragsteller gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für zunächst drei Monate eine Duldung zu erteilen, mit Blick darauf, dass der Antragsteller vor allem einen durch eine Duldung rechtlich zulässigen Aufenthalt bei seinen Verwandten in F. anstrebt, bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels dahin gehend (vgl. § 88 VwGO), den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller einen Duldung zu erteilen, die ihm einen Aufenthalt in F. und damit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners ermöglicht. Der so verstandene Antrag hat lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers, nämlich eine Duldung zu erhalten, die ihm den Aufenthalt gerade in F. gestattet, ist rechtlich zulässig (hierzu III.) allein dadurch zu verwirklichen, dass ihm zum einen eine Duldung erteilt wird (hierzu I.) und zum anderen die für die Stadt O. fortbestehende Wohnsitzauflage auf den Bereich der Stadt F. abgeändert wird (hierzu II.). Beide Rechtsschutzziele sind in der Hauptsache im Wege einer Verpflichtungsklage gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsaktes – Duldung und geänderte Wohnsitzauflage – zu verfolgen, so dass vorläufiger Rechtsschutz in beiden Fällen im Wege einer einstweiligen Anordnung zu suchen ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner ist eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. I. Soweit der Antragsteller vom Antragsgegner die Erteilung einer Duldung begehrt, hat der Antrag Erfolg. 1. Dem Antragsteller, der ausweislich der beigezogenen Ausländerakte bereits seit Ende Juni 2013 nicht mehr im Besitz einer Duldung ist, steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn das Aufenthaltsgesetz sieht einen ungeregelten Aufenthaltsstatus nicht vor. Ein Ausländer ist entweder abzuschieben oder – bis zur Abschiebung – zu dulden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 17 B 574/14 -. Da nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand weder der Antragsgegner noch die Ausländerbehörde der Stadt O. aktuell beabsichtigen, den Antragsteller abzuschieben, hat dieser ein berechtigtes Interesse an der zeitnahen Erteilung einer Duldung, die ihm bisher jedoch aufgrund des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Antragsgegner und der Ausländerbehörde der Stadt O. verweigert worden ist. Die gilt insbesondere auch deswegen, weil der Antragsteller sich ohne eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 4 AufenthG strafbar macht (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AufenthG). 2. Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht. Er hat mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass er gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG hat. a) Der Duldungsanspruch des Antragstellers richtet sich zutreffend gegen den Antragsgegner. Dieser ist passivlegitimiert, weil er für die Erteilung der begehrten Duldung grundsätzlich – jedenfalls auch – örtlich zuständig ist. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine Regelungen über die örtliche Behördenzuständigkeit. Diese richtet sich vielmehr nach dem Verfahrensrecht der Länder, die die Bundesgesetze gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheiten ausführen. Maßgeblich ist in Nordrhein-Westfalen § 4 Abs. 1 OBG, weil das nordrhein-westfälische Landesrecht voraussetzt, dass das Ausländerrecht dem Recht der Gefahrenabwehr zugehört (vgl. § 9 Abs. 3 OBG NRW sowie § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 15. Februar 2005, GV NRW S. 50). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 18 B 210/08 -, vom 18. Dezember 2007 - 18 B 2038/07 -, vom 30. Januar 2007 - 18 B 2724/06 - und vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201 = juris Rn. 5 ff. Gemäß § 4 Abs. 1 OBG ist diejenige Ausländerbehörde örtlich zuständig, "in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden". Dies ist dort der Fall, wo sich der Ausländer, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen können, aufhält bzw. aufhalten will oder ggf. auch dort, wo er sich aufhalten soll. Dementsprechend können je nach den Umständen des Einzelfalls auch mehrere Ausländerbehörden gleichzeitig örtlich zuständig sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2008 - 18 B 210/08 -; zur Mehrfachzuständigkeit: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 = juris, Rn. 38, und vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998,201 = juris, Rn. 18 ff. Davon ausgehend ist hier – jedenfalls auch – der Antragsgegner örtlich zuständig, da der Antragsteller sich ausweislich der beigezogenen Ausländerakte seit dem 22. Januar 2013 tatsächlich in F. und damit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners aufhält. b) Darüber hinaus steht dem Antragsteller mit Blick auf die geltend gemachten gesundheitlichen (psychischen) Beeinträchtigungen auch ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG zu. Angesichts der vom seit April 2013 unter Betreuung stehenden Antragsteller vorgelegten ärztlichen Unterlagen, u.a. des vorläufigen Entlassungsberichts der H. Einrichtungen N. I. vom 22. Februar 2013 im Anschluss an einen stationären Aufenthalt des Antragstellers dort in der Zeit vom 30. Januar 2013 bis zum 22. Februar 2013 nach einem Suizidversuch, des Arztberichts der H. Einrichtungen N. I. vom 13. August 2013 im Anschluss an einen weiteren stationären Aufenthalt des Antragstellers in der Zeit vom 10. März 2013 bis zum 24. Mai 2013 und des psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie T. vom 4. Oktober 2013, in dem die Fortführung der Betreuung für den Antragsteller befürwortet wird, bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Abschiebung des Antragstellers ggf. wegen einer Reiseunfähigkeit aus rechtlichen Gründen (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als unmöglich erweist. Die vorgelegten Unterlagen stellen sich unter Berücksichtigung der an fachärztliche Atteste für eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu stellenden Mindestanforderungen, vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 -, juris, Rn. 5 m.w.N., insbesondere auch als hinreichend substantiiert und aussagekräftig dar, um Anlass für eine weitere Abklärung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu bieten. Vor diesem Hintergrund steht dem Antragsteller jedenfalls so lange ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG zu, bis sein Gesundheitszustand im Hinblick auf eine eventuelle Reiseunfähigkeit durch einen Amtsarzt mit der erforderlichen psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Qualifikation abschließend geklärt ist. Dementsprechend hat auch die Ausländerbehörde der Stadt O. bereits mit Schreiben vom 9. Juli 2013 erklärt, dass eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers beabsichtigt sei. Eine solche hat jedoch bis heute nicht stattgefunden. II. Soweit der Antragsteller vom Antragsgegner sinngemäß auch begehrt, die für die Stadt O. bestehende Wohnsitzauflage auf die Stadt F. abzuändern, um ihm einen Zuzug zu seinen Verwandten nach F. und damit in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zu ermöglichen, bleibt der Antrag jedoch ohne Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Abänderung der fortbestehenden Auflage zur Wohnsitznahme in O. (hierzu 1.) auf den Bereich der Stadt F. zusteht (hierzu 2.). 1. Die zuletzt von der Ausländerbehörde der Stadt O. verfügte Auflage zur Wohnsitznahme in O. (vgl. Bl. 329 I Beiakte) besteht nach wie vor fort. Nachdem die Ausländerbehörde der Stadt O. am 27. November 2012 einem Umzug des Antragstellers in ihren Zuständigkeitsbereich zugestimmt hatte, wurde die ursprünglich vom Antragsgegner nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG verfügte Wohnsitzbeschränkung auf die Stadt F. einvernehmlich geändert und der Antragsteller erhielt in der Folgezeit Duldungen mit einer Wohnsitzauflage für O. (Bl. 187 der Beiakte). Durch diese einvernehmliche Änderung der ursprünglichen Wohnsitzbeschränkung auf die Stadt F. ist sowohl die Verpflichtung des Antragstellers zur Wohnsitznahme dort als auch die aus dem Asylverfahren gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 AsylVfG fortgeltende räumliche Beschränkung auf den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners nach § 56 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylVfG entfallen. Denn in der einvernehmlichen Änderung der Wohnsitzauflage sowie Duldungserteilung durch die Ausländerbehörde der Stadt O. in Kenntnis der bisherigen räumlichen Beschränkung auf den Bezirk des Antragsgegners aus dem Asylverfahren lag bei verständiger Würdigung jedenfalls eine konkludente Aufhebung der räumlichen Beschränkung im Sinne von § 56 Abs. 3 S. 1 AsylVfG. Vgl. ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2010 - 18 B 1702/09 -, AuAS 2010, 176 = juris Rn. 10. Die damit einer (erneuten) Wohnsitzverlegung nach F. grundsätzlich entgegenstehende Wohnsitzbeschränkung auf die Stadt O. besteht auch nach Ablauf der Geltungsdauer der zuletzt von der Ausländerbehörde der Stadt O. erteilten, bis zum 20. Juni 2013 befristeten Duldung fort. Denn gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG bleiben räumliche oder sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung solange in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachkommt. Bisher ist jedoch weder der Antragsteller seiner Ausreisepflicht nachgekommen noch ist die Wohnsitzauflage aufgehoben worden. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 15. Januar 2014 die Erteilung seiner Zustimmung zu der vom Antragsteller am 9. Dezember 2013 – erneut – beantragten Änderung der Wohnsitzauflage ausdrücklich abgelehnt. Mit weiterem Schreiben vom 15. Januar 2014 (richtig wohl 4. September 2014) hat er erneut darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz entgegen der fortbestehenden Wohnsitzauflage für O. nach F. verlegt habe und die Ausländerbehörde der Stadt O. – zu Unrecht – ihre örtliche Zuständigkeit erst wieder nach Anmeldung dort als gegeben ansehe. Die gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG fortbestehende Wohnsitzauflage für die Stadt O. hat sich – entgegen der Auffassung der Ausländerbehörde der Stadt O. – auch nicht dadurch erledigt, dass infolge der Stellung eines Asylfolgeantrags durch den Antragsteller die räumliche Beschränkung auf den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners aus dem früheren Asylverfahren (vgl. § 56 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylVfG) gemäß § 71 Abs. 7 S. 1 fort gilt bzw. wieder auflebt. Denn der Antragsteller hat keinen Asylfolgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestellt. Ein Asylfolgeantrag liegt nach der Begriffsbestimmung dieser Vorschrift nur dann vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag gestellt. Nach der Definition des § 13 Abs. 1 AsylVfG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung (a.F.) liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen. Entsprechend wird gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG a.F. mit jedem Asylantrag sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Nach § 13 Abs. 1 AsylVfG in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474 – n.F.), die auch für – wie hier – noch nicht beschiedene Schutzgesuche gilt, liegt ein Asylantrag nunmehr darüber hinaus auch dann vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG droht. Nach § 13 Abs. 2 S. 1 AsylVfG n.F. wird dementsprechend mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, d.h. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Zuerkennung subsidiären Schutzes, beantragt. Der Begriff des Asylantrags ist damit über das Begehren auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinaus um das Begehren auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylVfG erweitert worden. Der Antragsteller hat mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Oktober 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jedoch ausdrücklich nur beantragt, das Asylverfahren insoweit wieder aufzugreifen, als es um die Frage der Zuerkennung humanitären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG geht und zur Begründung insoweit auf seine psychische Erkrankung und Betreuungsbedürftigkeit verwiesen. Ein solchermaßen von einem anwaltlich vertretenen Ausländer ausdrücklich beschränkter Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf das nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG stellt jedoch weder nach der alten noch nach der neuen Begriffsbestimmung des § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG einen Asylantrag und damit auch keinen Asylfolgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG dar. Vgl. ebenso: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2014, Band 4, AsylVfG, § 71 Rn. 88; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2014, Band 3, § 71 Rn. 10.3 und 280. 2. Der Antragsteller kann vom Antragsgegner auch nicht die Änderung der Wohnsitzauflage mit dem Ziel der Ermöglichung eines (erneuten) Wohnsitzwechsels nach F. verlangen. Der Antragsgegner ist zwar, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, als – jedenfalls auch – gemäß § 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich zuständige Ausländerbehörde des tatsächlichen Aufenthaltsortes für die Änderung der Wohnsitzauflage zuständig. Dies folgt im Übrigen auch aus § 72 Abs. 3 S. 1 AufenthG, wonach u.a. Auflagen gegen einen Ausländer, der – wie hier – nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden dürfen, die die Maßnahme angeordnet hat. Auch wenn die Vorschrift lediglich ein Beteiligungserfordernis normiert, setzt sie jedoch die örtliche Zuständigkeit und damit verbunden auch die Regelungsbefugnis einer anderen Ausländerbehörde als der Behörde, die die fragliche Maßnahme erlassen hat, gerade voraus. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf Änderung der Wohnsitzauflage zum Zwecke der Wohnsitznahme in der Stadt F. . Die Entscheidung der Ausländerbehörde, ob eine Änderung bzw. Aufhebung einer Auflage erfolgt, steht grundsätzlich in deren pflichtgemäßem Ermessen. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2014, Band 2, § 51 Rn. 106. Das ausländerbehördliche Ermessen kann jedoch auf "Null" reduziert sein und dem Ausländer einen Anspruch auf Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzauflage vermitteln, wenn der begehrte Wohnsitzwechsel zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft oder aus einem sonstigen Grund von vergleichbarem Gewicht erforderlich ist, weil ein Verbleib am bisherigen Wohnort unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG oder anderer grundrechtlicher Gewährleistungen (etwa Art. 2 Abs. 2 GG) unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. ebenso Nr. 12.2.5.2.4 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26. Oktober 2009 sowie § 15a Abs. 1 S. 6 AufenthG bzw. §§ 50 Abs. 4 S. 5, 51 Abs. 1 AsylVfG). Vgl. zum länderübergreifenden Wohnsitzwechsel geduldeter Ausländer: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2012 - 18 B 1585/11 - und vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006,64 = juris, Rn. 47 ff. Vorliegend hat der Antragsteller keine Gründe glaubhaft gemacht, die seine Anwesenheit in F. zwingend gebieten könnten. Insbesondere hat er nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung – neben der Hilfestellung durch seinen seit dem 25. April 2013 bestellten Betreuer aus N1. – zwingend auch auf die ständige Unterstützung durch seine in F. lebenden Familienangehörigen (Schwager bzw. Bruder) angewiesen und deswegen ein weiterer Aufenthalt in O. für ihn unzumutbar ist. Eine solche zwingende und ständige Angewiesenheit des Antragstellers auf Hilfe- und Unterstützungsleistungen durch seine Familienangehörigen ergibt sich zunächst nicht aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 4. Oktober 2013. Der Gutachter T. kommt darin auf der Grundlage der beigezogenen Akten, eines Telefonats mit dem Betreuer des Antragstellers und einer eigenen psychiatrischen Untersuchung am 1. Oktober 2013 lediglich zu der Einschätzung, dass der Antragsteller aufgrund der diagnostizierten Grunderkrankungen (schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung) in seinem psychosozialen Leistungsniveau – u.a. aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse – deutlich eingeschränkt und infolgedessen mit der Regelung seiner Angelegenheiten weiterhin überfordert sei, so dass die Fortführung der Betreuung für die im Einzelnen aufgeführten Aufgabenkreise empfohlen werde, wobei eine Notwendigkeit zur Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts mit Blick auf die beim Antragsteller vorhandene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht gesehen werde. Konkrete Aussagen dazu, dass der Antragsteller über die für erforderlich erachtete Fortführung der Betreuung hinaus zwingend auch auf eine ständige Hilfe und Unterstützung durch seine Familienangehörigen angewiesen ist, lassen sich dem psychiatrischen Gutachten demgegenüber nicht entnehmen. Der Gutachter hat im Übrigen selbst eingeräumt, dass im Verlauf der Exploration kaum einschätzbar gewesen sei, in welchem Umfang hinsichtlich der festgestellten Hilflosigkeit auch eine Aggravationstendenz des Antragstellers eine Rolle gespielt habe. Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Antragsteller gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben in Bezug auf seine (fehlenden) Deutschkenntnisse bestünden, die u.a. die Einschätzung des Gutachters hinsichtlich dessen Hilflosigkeit getragen hätten. Denn ausweislich der beigezogenen Ausländerakte ist der Antragsteller, der sich bereits seit September 2006 im Bundesgebiet aufhält, bis Januar 2013 einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (u.a. bei McDonald's) nachgegangen. Dies legt jedoch die Annahme nahe, dass er zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die es ihm ermöglichen, sich in seinem beruflichen Umfeld zurechtzufinden. Der Antragsteller hat die von ihm behauptete ständige Angewiesenheit auf Unterstützungs- und Hilfeleistungen durch seine Verwandten insbesondere auch nicht durch sonstige aussagekräftige fachärztliche Atteste belegt. Gegen die Annahme einer weitgehenden krankheitsbedingten Hilflosigkeit des Antragstellers spricht zudem, dass er ausweislich der in der Ausländerakte befindlichen Meldung zur Sozialversicherung vom 23. Juli 2014 in der Zeit von Januar bis Juli 2014 erneut einer unselbstständigen Beschäftigung in O. (wiederum im Gastronomiebereich) nachgegangen ist. Ist der Antragsteller aber offensichtlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen, und darüber hinaus die außerhalb des eigenen Wohnortes (F. ) gelegene Arbeitsstätte selbstständig aufzusuchen, ist eine Grundlage für die Annahme einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit in seiner Person nicht erkennbar. Schließlich ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller sich gegenwärtig überhaupt in fachärztlicher Behandlung befindet und dass diese darüber hinaus ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners erbracht werden kann. III. Hat der Antragsteller nach alledem gegenüber dem Antragsgegner zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, nicht jedoch auf Änderung der Wohnsitzauflage glaubhaft gemacht, ist der Antragsgegner lediglich verpflichtet, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen, allerdings unter Aufrechterhaltung der fortbestehenden Wohnsitzbeschränkung auf die Stadt O. . Diese Vorgehensweise ist rechtlich zulässig, da es sich bei der Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG einerseits und bei der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG – zumal wenn diese nach Ablauf der Duldung gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG bestehen bleibt – um zwei rechtlich selbständige, voneinander trennbare Regelungen handelt. Der Aufnahme der fortbestehenden Wohnsitzauflage für die Stadt O. stellt insbesondere auch keine Überschreitung des Kompetenzbereichs des Antragsgegners dar. Zwar kann einer Ausländerbehörde grundsätzlich keine örtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Bleiberechts zukommen, das sich – wie die hier zum Zwecke des Schutzes vor Abschiebung begehrte Duldung – ausschließlich im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verwirklichen soll. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 18 B 2038/07 -, und vom 29. Juli 2004 - 18 B 1394/03 -. Vorliegend wird jedoch mit der Aufrechterhaltung der Wohnsitzauflage für die Stadt O. gerade keine neue Regelung getroffen, durch die der Antragsgegner in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde der Stadt O. eingreifen könnte. Die Stadt O. hat die Wohnsitzauflage seinerzeit selbst angeordnet. Diese Wohnsitzauflage besteht gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG fort und ist bisher auch nicht aufgehoben worden. Insoweit stellt die Aufnahme der fortbestehenden Wohnsitzauflage in die vom Antragsgegner zu erteilende Duldung lediglich einen bloßen wiederholenden Hinweis auf die bestehende Rechts- bzw. Sachlage dar, ohne dass ihr insoweit ein eigenständiger, die Kompetenzen der Stadt O. verletzender Regelungsgehalt zukäme. Die Kammer weist abschließend darauf hin, dass es letztlich dem Antragsgegner als – auch – zuständiger Ausländerbehörde obliegt, den gegen die Wohnsitzauflage verstoßenden Aufenthalt des Antragstellers in seinem Zuständigkeitsbereich zu beenden, sei es indem er dem Antragsteller mittels Ordnungsverfügung auferlegt, seinen Wohnsitz entsprechend der Wohnsitzauflage in F. aufzugeben und in O. (wieder) zu begründen, und diese Anordnung ggf. auch mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzt, vgl. hierzu: OVG NRW: Beschluss vom 21. Juni 2012 - 18 B 420/12 -, juris, Rn. 9 ff., sei es indem er das ordnungswidrige Verhalten des Antragstellers (vgl. § 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG) durch Verhängung eines Bußgeldes sanktioniert oder im Wiederholungsfalle auch durch Erstattung einer Strafanzeige sanktionieren lässt (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) und den Antragsteller dadurch – namentlich durch alle für ihn negativen Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung – zum Verlassen seines Zuständigkeitsbereichs bewegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer das Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Duldung einerseits und an der Änderung der Wohnsitzauflage andererseits jeweils mit dem halben Auffangstreitwert (5.000,00 €) bemisst, der mit Blick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens wiederum zu halbieren ist (2.500,00 €).