Beschluss
6 B 588/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Auswahlentscheidung ist fehlerhaft, wenn bei ihrer (erneuten) Entscheidung der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt wurden.
• Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verlangt Beachtung beamtenrechtlicher Verfahrensvorschriften, insbesondere Mitbestimmung des Personalrats (§§ 66,72 LPVG) und Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 17,18 LGG).
• Die nachträgliche Beteiligung von Personalrat oder Gleichstellungsbeauftragter beseitigt den formellen Fehler nicht, wenn die Auswahlentscheidung als neue Entscheidung anzusehen ist.
• Voreingenommenheit der Beurteilenden muss tatsächlich belegt werden; die bloße Besorgnis der Befangenheit genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Fehlende Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter macht Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft • Eine Auswahlentscheidung ist fehlerhaft, wenn bei ihrer (erneuten) Entscheidung der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt wurden. • Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verlangt Beachtung beamtenrechtlicher Verfahrensvorschriften, insbesondere Mitbestimmung des Personalrats (§§ 66,72 LPVG) und Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 17,18 LGG). • Die nachträgliche Beteiligung von Personalrat oder Gleichstellungsbeauftragter beseitigt den formellen Fehler nicht, wenn die Auswahlentscheidung als neue Entscheidung anzusehen ist. • Voreingenommenheit der Beurteilenden muss tatsächlich belegt werden; die bloße Besorgnis der Befangenheit genügt nicht. Die Antragstellerin begehrt die Überprüfung einer Auswahlentscheidung bei einer Beförderung nach gerichtlicher Beanstandung einer früheren Entscheidung. Nachdem eine neue dienstliche Beurteilung vom 21.12.2011 erstellt worden war, traf die Behörde eine Auswahlentscheidung im Januar 2012 ohne vorherige Beteiligung des Personalrats und ohne Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten. Die Antragstellerin rügt zudem Voreingenommenheit der Beurteilerin wegen bestimmter Vorfälle während Hospitationen und Unterrichtsbesuchen. Das Verwaltungsgericht beanstandete die Auswahlentscheidung; der Antragsgegner legte Beschwerde ein. Der Senat prüfte ausschließlich die vorgetragenen Gründe und stellte fest, dass die Nichtbeteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter einen formellen Verfahrensfehler darstellt. • Rechtliche Anspruchsgrundlage: Art. 33 Abs. 2 GG gewährt Anspruch auf rechtmäßiges Bewerbungsverfahren; hierzu gehören die mitbestimmungs- und beteiligungspflichtigen Vorschriften für Beamte und Gleichstellung. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 LPVG hat der Personalrat bei Beförderungen zuzustimmen; nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 LGG ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig zu unterrichten und anzuhören. • Fehlerhaftigkeit der Entscheidung: Die im Januar 2012 getroffene Auswahlentscheidung beruhte auf der neu erstellten dienstlichen Beurteilung, ohne dass zuvor die erforderliche Zustimmung des Personalrats eingeholt oder die Gleichstellungsbeauftragte angehört worden wäre; damit liegt ein formeller Verfahrensmangel vor. • Keine Heilung durch nachträgliche Beteiligung: Der Antragsgegner nennt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass eine nachträgliche Beteiligung ausnahmsweise genüge, wenn die Auswahlentscheidung als neu anzusehen ist; eine spätere Beteiligung macht den vorangegangenen Fehler nicht unbeachtlich. • Voreingenommenheit der Beurteilerin: Die Anforderungen an den Nachweis tatsächlicher Voreingenommenheit sind hoch; die Besorgnis der Befangenheit allein genügt nicht. Die vorgetragenen Umstände sind streitig und nicht eindeutig belegt; die Beweislast für Voreingenommenheit trägt die Antragstellerin. • Rechtsfolgen: Da die formellen Beteiligungspflichten verletzt wurden, ist die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben bzw. nicht tragfähig. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde auf bis zu 16.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Auswahlentscheidung bereits deshalb fehlerhaft ist, weil der Personalrat nicht zustimmte und die Gleichstellungsbeauftragte nicht rechtzeitig beteiligt wurde; diese Verfahrensverstöße sind nicht durch eine nachträgliche Beteiligung geheilt. Zur behaupteten Voreingenommenheit der Beurteilerin stellt der Senat fest, dass hierfür strenge Anforderungen gelten und die Antragstellerin die nötigen tatsächlichen Anhaltspunkte nicht eindeutig bewiesen hat. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wurde auf bis zu 16.000 Euro festgesetzt.