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Beschluss

6 B 1388/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0517.6B1388.21.00
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Leitsätze
  • 1.

    Erfolgreiche Beschwerde eines Privatdozenten, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortsetzung eines abgebrochenen Berufungsverfahrens für eine Professur begehrt.

  • 2.

    Bei Eilverfahren, die sich gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens richten, besteht regelmäßig und unabhängig davon, ob die Stelle in einem neuen Auswahlverfahren vergeben oder nicht mehr besetzt werden soll, ein Anordnungsgrund.

  • 3.

    Im Fall des Verfahrensabbruchs erlischt der durch die Einleitung des Auswahlverfahrens entstandene Bewerbungsverfahrensanspruch (nur), wenn der Abbruch formell und materiell rechtmäßig erfolgt ist.

  • 4.

    Bei dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW i. V. m. § 24 Abs. 6 HG NRW.

  • 5.

    Bei einaktigen Maßnahmen, die zur Entfaltung ihrer Folgen keines Vollzugsaktes mehr bedürfen und auch nicht mit aufschiebender Wirkung angegriffen werden können, ist mit dem Bekanntwerden nach außen kein Raum mehr für eine Nachholung der unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW.

  • 6.

    Eine Heilung der nicht rechtzeitigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 45 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht.

  • 7.

    Die nachträgliche Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten zum Abbruch des Berufungsverfahrens führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 46 VwVfG NRW.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das abgebrochene Berufungsverfahren für die W1-Tenure-Track-Professur „Recht der digitalen Wirtschaft“ der Besoldungsgruppe W 2 LBesG mit dem bestehenden Bewerberkreis und unter Zugrundelegung der bisherigen Stellenausschreibung fortzusetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgreiche Beschwerde eines Privatdozenten, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortsetzung eines abgebrochenen Berufungsverfahrens für eine Professur begehrt. 2. Bei Eilverfahren, die sich gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens richten, besteht regelmäßig und unabhängig davon, ob die Stelle in einem neuen Auswahlverfahren vergeben oder nicht mehr besetzt werden soll, ein Anordnungsgrund. 3. Im Fall des Verfahrensabbruchs erlischt der durch die Einleitung des Auswahlverfahrens entstandene Bewerbungsverfahrensanspruch (nur), wenn der Abbruch formell und materiell rechtmäßig erfolgt ist. 4. Bei dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW i. V. m. § 24 Abs. 6 HG NRW. 5. Bei einaktigen Maßnahmen, die zur Entfaltung ihrer Folgen keines Vollzugsaktes mehr bedürfen und auch nicht mit aufschiebender Wirkung angegriffen werden können, ist mit dem Bekanntwerden nach außen kein Raum mehr für eine Nachholung der unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW. 6. Eine Heilung der nicht rechtzeitigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 45 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht. 7. Die nachträgliche Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten zum Abbruch des Berufungsverfahrens führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 46 VwVfG NRW. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das abgebrochene Berufungsverfahren für die W1-Tenure-Track-Professur „Recht der digitalen Wirtschaft“ der Besoldungsgruppe W 2 LBesG mit dem bestehenden Bewerberkreis und unter Zugrundelegung der bisherigen Stellenausschreibung fortzusetzen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die in der Beschwerdeschrift von dem Antragsteller dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gebieten es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem mit der Beschwerde weiter verfolgten Hauptantrag stattzugeben, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Berufungsverfahren für die W1-Tenure-Track-Professur „Recht der digitalen Wirtschaft“ der Besoldungsgruppe W 2 LBesG mit dem bestehenden Bewerberkreis und unter Zugrundelegung der bisherigen Stellenausschreibung fortzusetzen. Einer Entscheidung über den auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abbruchentscheidung gerichteten Hilfsantrag bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. A. Der Hauptantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Antrag ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Antrag auf Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung zu stellen. Uneinheitlich wird in der Rechtsprechung indes beurteilt, ob es sich bei der Fristwahrung um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, so BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 10, und vom 10. Dezember 2018 ‑ 2 VR 4.18 -, NVwZ 2019, 724 = juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 6 B 840/20 -, juris Rn. 2, oder sie dem Anordnungsgrund zuzuordnen und somit erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Eilantrags von Relevanz ist, so BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 = juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 1 B 1729/21 -, juris Rn. 13 ff. Dies bedarf im Streitfall aber keiner weiteren Erörterung. Der Antragsteller ist unter dem 18. März 2021 über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens informiert worden. Er hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung am 8. April 2021 und damit binnen eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung gestellt. Ein Fristversäumnis, das nach der erstgenannten Ansicht der Zulässigkeit des Eilantrags und nach der zweitgenannten Ansicht der Begründetheit des Eilantrags entgegenstünde (vgl. II. 1), liegt somit nicht vor. II. Der Antrag ist auch begründet. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite (1.). Er hat überdies die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs auf Fortsetzung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) (2.). 1. Der Antragsteller kann sich auf einen Anordnungsgrund berufen. Rügt ein Bewerber, - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - sein grundrechtsgleicher Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch den rechtswidrigen Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt, besteht regelmäßig und unabhängig davon, ob die Stelle in einem neuen Auswahlverfahren vergeben oder - wie hier - nicht mehr besetzt werden soll, ein Anordnungsgrund. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Denn der Bewerber begehre die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies könne selbst im Erfolgsfall durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO ergebe sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet sei und bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden könne. Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung folge auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber bräuchten Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben werde. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs müsse daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben werde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 2021 ‑ 2 VR 4.20 -, IÖD 2021, 50 = juris Rn. 29, vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, a. a. O. Rn. 11, vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, a. a. O. Rn. 11, und vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, a. a. O. Rn. 10 ff., ferner Urteile vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Rn. 14, 21 ff., und vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = juris Rn. 12; das Bestehen eines Anordnungsgrundes offen lassend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 4. Juli 2017 - 1 M 70/17 -, DÖD 2017, 241 = juris Rn. 3, und vom 3. März 2020 - 1 M 21/20 -, juris Rn. 3. Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragsgegnerin entschieden hat, die streitbefangene Stelle, die W1-Tenure-Track-Professur „Recht der digitalen Wirtschaft“, aus den nachfolgend noch zu erörternden Gründen nicht mehr zu besetzen. Die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts, der Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren müsse vermieden werden, ist zwar in dieser Fallkonstellation nicht unmittelbar geeignet, eine Eilbedürftigkeit und damit einen Anordnungsgrund zu begründen. Gleichwohl ist auch in dieser Fallkonstellation ein Anordnungsgrund anzunehmen. Hierfür spricht bereits, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Vorstehenden nicht zwischen den Fallkonstellationen differenziert, sondern diese unabhängig davon, ob die Stelle weiterhin besetzt werden soll oder nicht, unter die Begrifflichkeit „Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens“ gefasst und festgestellt hat, Rechtsschutz gegen einen solchen Abbruch könne nur im Wege eines Verfahrens nach § 123 VwGO erlangt werden, was wiederum die Annahme eines Anordnungsgrundes voraussetzt. Vgl. insbesondere Urteil vom 3. Dezember 2014 ‑ 2 A 3.13 -, a. a. O. Rn. 22 ff.; ferner Beschlüsse vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, a. a. O. Rn. 11 ff.; vom 27. Februar 2014 - 1 WB 7.13 -, BVerwGE 149, 153 = juris Rn. 29, sowie Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O. Rn. 12 ff; soweit von der Weiden in Anmerkungen zu Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. jurisPR-BVerwG 11/2021 Anm. 2 (unter C.), jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 5 (unter C.), jurisPR-BVerwG 12/2015 Anm. 6 (unter D.), zwischen den Fallgruppen zu differenzieren scheint, insbesondere ein „Abbruch eines Auswahlverfahrens“ nur vorliegen soll, wenn die Stelle weiterhin vergeben werden soll, der Dienstherr hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält, und es im Unterschied dazu zur Erledigung des Auswahlverfahrens führe, wenn die ursprünglich beabsichtigte Ämtervergabe nicht mehr stattfinde, schlägt sich dies in den genannten Entscheidungen nicht nieder. Dafür, bezüglich der Herleitung des Anordnungsgrundes zwischen den genannten Fallgruppen des Stellenbesetzungsverfahrensabbruchs keine Differenzierung vorzunehmen, streitet auch, dass die theoretisch klare Abgrenzung zwischen ihnen sich in der Praxis weniger eindeutig darstellen kann. Denn sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht können Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Fallkonstellationen bestehen, etwa wenn eine Stelle mit nur ganz geringfügiger Änderung des Zuschnitts neu ausgeschrieben oder eine Stelle erst mit einigem zeitlichen Abstand wieder besetzt werden soll; dann fragt sich, ab welchem Zeitablauf ein endgültiger Abbruch des Besetzungsverfahrens anzunehmen sein soll. Nicht selten ist daher gerade Gegenstand des Vorbringens des Antragstellers in entsprechenden Verfahren die Behauptung, die Stelle solle endgültig nicht mehr vergeben werden, sei nur vorgeschoben. Schließlich besteht auch in den Fällen des endgültigen Verfahrensabbruchs ein Bedürfnis nach zeitnaher Klärung. Denn auch die Absicht, die Stelle nicht mehr zu besetzen, kann organisatorische Konsequenzen wie Umstrukturierungsnotwendigkeiten nach sich ziehen. Über deren Umsetzbarkeit muss gleichfalls zeitnah Klarheit bestehen, um den Eintritt von unter Umständen nur schwer umkehrbaren Folgen zu verhindern und einen ungestörten Dienstbetrieb zu ermöglichen. Zudem begehrt der Antragsteller auch in dieser Fallkonstellation die Fortführung des Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis, was nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts durch eine Hauptsacheklage infolge des bis dahin verstrichenen Zeitraums aber in der Regel nicht erreicht werden kann. 2. Der Antragsteller hat auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Er kann die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens verlangen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Berufungsverfahren abzubrechen, ist formell rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. a. Der Antragsteller kann sein Begehren auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch stützen. Die Antragsgegnerin hat sich in Ausübung ihres Organisationsermessens für ein Auswahlverfahren im Wege der Bestenauslese entschieden und die streitbefangene Professur ausgeschrieben. Beworben hat sich u. a. der Antragsteller. Der damit entstandene, aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt dem Bewerber um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Ernennung bzw. Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Geschehen kann dies zum einen durch die rechtsbeständige Ernennung des ausgewählten Bewerbers und zum anderem dadurch, dass der Dienstherr das Verfahren rechtmäßig abbricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O. Rn. 10 f. m. w. N., sowie Beschluss vom 27. Februar 2014 - 1 WB 7.13 -, a. a. O. Rn. 28. Im Fall des Verfahrensabbruchs erlischt der durch die Einleitung des Auswahlverfahrens entstandene Bewerbungsverfahrensanspruch jedoch nur, wenn der Abbruch formell und materiell rechtmäßig erfolgt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Stelle in einem neuen Auswahlverfahren vergeben oder, wie hier, nicht mehr besetzt werden soll. Aus dem Umstand, dass unterschiedliche rechtliche Anforderungen an die materielle Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung je nach Fallkonstellation zu stellen sind, folgt nichts Abweichendes. Bei der Entscheidung, eine Stelle nicht mehr zu besetzen, ist der Dienstherr auch dann, wenn er ein Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit regelmäßig darauf beschränkt zu prüfen, ob der Grund, der für die Abbruchentscheidung maßgeblich ist, sich als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 ‑ 2 VR 4.18 -, a. a. O. Rn. 15 ff., sowie Urteile vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, a. a. O. Rn. 26, 37, und vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, ZBR 2000, 40 = juris Rn. 31; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 6 B 840/20 -, a. a. O. Rn. 9, vom 18. August 2020 - 6 B 319/20 -, juris Rn. 4, und vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, NWVBl. 2018, 415 = juris Rn. 11 m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - 1 B 1552/20 -, DVBl 2021, 736 = juris Rn. 12. Anders liegt es in der Fallgestaltung, in der der Dienstherr die Stelle weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Da die Stelle in diesem Fall unverändert bestehen bleiben und auch besetzt werden soll, ist in einem solchen Fall für die Beurteilung des Vorliegens eines sachlichen Grundes für den Abbruch des Verfahrens Art. 33 Abs. 2 GG Prüfungsmaßstab. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen, bezieht sich insofern nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf die organisatorische Ausgestaltung seiner Vergabe, die als wesentliche Weichenstellung für die nachfolgende Auswahlentscheidung bereits selbst den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen muss. Deswegen bedarf es in einer solchen Fallgestaltung für die Abbruchentscheidung in materieller Hinsicht eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2018 ‑ 2 VR 4.18 -, a. a. O. Rn. 18, und vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, a. a. O. Rn. 16 ff., sowie Urteile vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, a. a. O. Rn. 17 ff., und vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O. Rn. 16 f., sowie Beschluss vom 27. Februar 2014 ‑ 1 WB 7.13 -, a. a. O. Rn. 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 6 B 840/20 -, a. a. O. Rn. 11, und vom 18. August 2020 - 6 B 319/20 -, a. a. O. Rn. 6; Hess. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - 1 B 1552/20 -, a. a. O. Rn. 12. Aufgrund dieser unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe wird in der Rechtsprechung zum Teil angenommen, eine Berufung auf den Bewerbungsverfahrensanspruch sei ausgeschlossen, wenn die Stelle nicht mehr vergeben werden solle, da die Entscheidung über die Bereitstellung und den Zuschnitt einer Stelle allein der Organisationsgewalt des Dienstherrn unterfalle. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 998/17 -, DÖD 2018, 41 = juris Rn. 19 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2018 - 3 CE 18.504 -, BWV 2018, 209 = juris Rn. 3 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 1 B 1146/17 -, juris Rn. 6 ff. Dem ist nicht zu folgen. Denn diese Rechtsprechung, die konsequenterweise bereits das Vorliegen einer Antragsbefugnis in Frage stellen müsste, zieht die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts für den die materielle Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung betreffenden Prüfungsmaßstab als Argument für die Ablehnung eines subjektiven Rechtes bei einer nicht mehr beabsichtigten Stellenvergabe heran. Sie lässt außer Acht, dass der durch die Einleitung des Auswahlverfahrens und der Bewerbung begründete Bewerbungsverfahrensanspruch nur im Fall einer formell und materiell rechtmäßigen Abbruchentscheidung erlischt und es dem Antragsteller aus Gründen einer effektiven Rechtsschutzgewährung möglich sein muss, dies einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Anspruchsgrundlage für ein solches auf Fortführung des Auswahlverfahrens gerichtetes Begehren ist demnach der Bewerbungsverfahrensanspruch. Eine andere Prüfungsebene, nämlich die der materiellen Rechtmäßigkeit, betrifft dagegen die Frage, welchen rechtlichen Anforderungen der für den Abbruch des Verfahrens erforderliche sachliche Grund unterliegt. Soweit in der Rechtsprechung trotz Verneinung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung eine Willkürkontrolle vorgenommen wird, stellt sich die Frage, auf welches subjektive Recht sich der Antragsteller hierfür berufen können soll. b. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist im Streitfall nicht erloschen, weil die Abbruchentscheidung formell rechtswidrig ist. aa. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Berufungsverfahren abzubrechen, ist mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig. Dieser Verfahrensfehler ist weder geheilt worden noch unbeachtlich. (1) Der Prüfung formeller Fehler steht im Streitfall zunächst nicht der von der Antragsgegnerin angeführte - vom Senat in der Fallkonstellation einer nicht mehr beabsichtigten Stellenvergabe aufgestellte - Rechtssatz entgegen, dass mit Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs und der Erledigung des Auswahlverfahrens etwa gegebene Defizite bei der Dokumentation und Mitteilung der Abbruchentscheidung bedeutungslos werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 - 6 B 85/19 -, NWVBl 2019, 328 = juris Rn. 9, 13 m. w. N., und vom 2. Mai 2019 - 6 B 52/19 -, juris Rn. 9, 13. Denn dieser betrifft nicht Rechtsmängel bei der dem vorausgehenden Entscheidungsfindung und Beschlussfassung. Diese müssen nach dem Vorstehenden frei von formellen Fehlern sein. Inwieweit an der aufgeführten Rechtsprechung festzuhalten ist, kann dahinstehen. (2) Die Abbruchentscheidung ist formell rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden ist. Bei dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW i. V. m. § 24 Abs. 6 HG NRW. (a) Die Regelung der Mitwirkungsbefugnisse gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW i. V. m. § 24 Abs. 6 HG NRW ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - beachtlich, auch wenn entsprechende Beteiligungserfordernisse weder in § 5 Corona-Epidemie-HochschulVO noch in § 9 Abs. 5 der Berufungsordnung der Ruhr-Universität Bochum oder § 5 Abs. 3 der Rahmenordnung für Selbstverwaltungsangelegenheiten genannt sind. Die mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten werden für die in § 2 Abs. 1 LGG NRW aufgezählten Hoheitsträger, zu denen Universitäten (vgl. Satz 1 Nr. 5) gehören, in der nach § 24 Abs. 6 HG NRW anwendbaren Bestimmung des § 17 LGG NRW geregelt. Danach bedarf es, sollen nicht weitere Angelegenheiten mitumfasst werden, einerseits keiner weiteren spezialgesetzlichen Normierung von Beteiligungstatbeständen; andererseits ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Zusammenhänge § 5 Corona-Epidemie-HochschulVO, § 9 Abs. 5 der Berufungsordnung der Ruhr-Universität Bochum oder § 5 Abs. 3 der Rahmenordnung für Selbstverwaltungsangelegenheiten von anderweitig gesetzlich begründeten Beteiligungserfordernissen befreien könnten. Dementsprechend ergibt sich aus der fehlenden Erwähnung einer nach § 17 LGG NRW begründeten Pflicht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in den genannten Vorschriften nicht, dass eine solche entbehrlich ist. (b) Im Streitfall liegt eine mitwirkungspflichtige Angelegenheit vor. Die Abbruchentscheidung stellt eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme nach § 17 Abs. 1 LGG NRW (i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung des Gleichstellungsrechts vom 6. Dezember 2016, GV. NRW. S. 1052, in Kraft getreten am 15. Dezember 2016) dar. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW unterstützt und berät die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Dies gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 LGG NRW insbesondere für personelle, organisatorische und soziale Maßnahmen. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei der Abbruchentscheidung um eine personelle Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LGG NRW handelt, da sich die Pflicht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten jedenfalls aus der Generalklausel des § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW ergibt. Dies folgt aus dem Wortlaut sowie aus der dem sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Sinn und Zweck der Bestimmung. Bereits der weit gefasste Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW legt ein umfassendes Verständnis der Beteiligungstatbestände nahe. Dies wird auch durch die Verwendung der allgemein gehaltenen Formulierung der nicht abschließend aufgeführten beteiligungspflichtigen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LGG NRW unterstrichen. Insbesondere findet sich in § 17 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW nicht etwa - wie beispielsweise in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG oder §§ 72 ff. LPVG NRW - eine Auflistung konkret bezeichneter personeller, organisatorischer oder sozialer Maßnahmen. Von einem eher weiten Verständnis dieser mitwirkungspflichtigen Maßnahmen ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Fassung des § 17 LGG NRW vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), der der aktuellen Fassung inhaltlich im Wesentlichen entspricht, bestimmt sich der Kreis dieser mitwirkungspflichtigen Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LGG NRW nur im Grundsatz in Anlehnung an die in §§ 72 ff. LPVG NRW geregelten Angelegenheiten. Die Aufzählung ist nach der Gesetzesbegründung nicht abschließend. Vielmehr gehen danach die Mitwirkungsangelegenheiten der Gleichstellungsbeauftragten über die des Personalrats nach §§ 72 ff. LPVG NRW hinaus. Vgl. LT-Drucksache 12/3959, S. 59 f; vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 6 A 766/16 -, juris Rn. 17 ff., Urteile vom 19. Juni 2015 - 6 A 589/12 -, NWVBl. 2015, 461 = juris Rn. 75 ff., vom 3. Februar 2015 - 6 A 371/12 -, juris Rn. 61, und vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 ‑, NWVBl 2010, 401 = juris Rn. 45 ff.; auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2018 - 2 L 2619/18 -, BeckRS 2018, 23482 Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 1 K 2919/12 -, juris Rn. 35; von Roetteken, jurisPR-ArbR 18/2010 Anm. 6; Hoffmann in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 33. UPD Dezember 2021, 2.3 Gleichstellungsbeauftragte, Rn. 4 m. w. N.; für regelmäßige Deckungsgleichheit mit Beteiligungsrecht des Personalrats allerdings ders. in: Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, a. a. O., 5.4.5 Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens Rn. 32. Davon ist der Gesetzgeber auch mit der Neuregelung des Gleichstellungsrechts im Jahr 2016 nicht abgerückt. Der Gesetzesbegründung ist vielmehr zu entnehmen, dass mit der Neuregelung die Position der Gleichstellungsbeauftragten gestärkt werden solle. Sie verhält sich nicht weiter zur Reichweite der mitwirkungspflichtigen Tatbestände und nimmt somit insbesondere nicht Abstand von den entsprechenden Ausführungen zur Vorfassung. Vgl. LT-Drucksache 16/12366, S. 1, 79. Danach spricht gegen die Annahme einer mitwirkungspflichtigen Maßnahme nicht bereits, dass es sich bei der Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens um keine Angelegenheit im Sinne der §§ 72 ff. LPVG NRW handelt, an der der Personalrat zu beteiligen gewesen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2021 - 6 B 166/21 -, juris Rn. 7 m. w. N., und Beschluss vom 10. März 2021 - 1 B 179/21 -, juris Rn. 17, zur fehlenden Mitbestimmungspflichtigkeit der Abbruchentscheidung nach dem BPersVG. Sinn und Zweck des Landesgleichstellungsgesetzes und insbesondere der Regelung zu den Beteiligungserfordernissen der Gleichstellungsbeauftragten streiten gleichfalls für ein weites Verständnis der Vorschrift. Das Landesgleichstellungsgesetz soll den Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG durchsetzen. Vgl. LT-Drucksache 12/3959, S. 46 f. sowie LT-Drucksache 16/12366, S. 2, 60. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG enthält eine Staatszielbestimmung in doppelter Hinsicht: Der Staat soll sich aktiv um die "tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern", d.h. um die Gleichstellung von Frau und Mann, und um die "Beseitigung bestehender Nachteile" bemühen. Die Formulierung "Der Staat fördert die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern" soll den verbindlichen Auftrag deutlich machen und klarstellen, dass eine faktische Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern erreicht werden soll. Mit dem Gebot zur Nachteilsbeseitigung wird die Aufgabe des Staates beschrieben, auf die Beseitigung geschlechtsbedingter Nachteile hinzuwirken. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juni 2015 - 6 A 589/12 -, a. a. O. Rn. 85, und vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, a. a. O. Rn. 59, sowie Beschluss vom 22. Juni 2010 - 6 A 699/10 -, juris Rn. 22. Die Gleichstellungsbeauftragte soll bei der Durchsetzung dieses Verfassungsauftrages mitwirken bzw. die Dienststelle bei der Durchsetzung unterstützen und beraten. Vor diesem Hintergrund sieht die Generalklausel in § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei allen Maßnahmen vor, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. § 18 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW gewährleistet die frühzeitige Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten über beabsichtigte Maßnahmen und damit die ihrem Auftrag entsprechende Möglichkeit, Einfluss auf den Entscheidungsprozess zu nehmen. Für die Mitwirkungspflicht der Gleichstellungsbeauftragten genügt danach die nicht von vornherein auszuschließende Möglichkeit, dass Fragen zur richtigen Anwendung des insoweit maßgeblichen Gleichstellungsrechts im Zusammenhang mit der betreffenden Maßnahme oder Entscheidung auftauchen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2019 - 6 A 3405/18 -, n. v; von Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, 30. AL 01/2022, § 25 Rn. 98. Sind solche potentiell gleichstellungsrelevanten Sachverhalte gegeben, ermöglicht nur der vollständige Überblick über die tatsächliche Praxis der Dienststelle der Gleichstellungsbeauftragten, eine ggf. - verdeckt - diskriminierende Praxis überhaupt zu erkennen und dann auf Abhilfe zu dringen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juni 2015 - 6 A 589/12 -, a. a. O. Rn. 81, vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, a. a. O. Rn. 62 sowie vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, NWVBl 2010, 183 = juris Rn. 104; von Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, 30. AL 01/2022, § 25 Rn. 100 m. w. N. Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei der Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme. Denn auch bei dieser Entscheidung können jedenfalls potentiell gleichstellungsrelevante Fragestellungen zum Tragen kommen. Denkbar ist etwa der vom Antragsteller - unabhängig von der Frage, ob es im Streitfall so liegt - angesprochene Fall, dass das Berufungsverfahren abgebrochen wird, um die Berufung eines Bewerbers aufgrund seines Geschlechts zu verhindern. Zudem weist der Abbruch des Berufungsverfahrens einen engen Zusammenhang zu den als personelle Maßnahmen unter § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LGG NRW genannten Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren auf. Auch diese können regelmäßig die Interessen der (potentiellen) Bewerber unter Gleichstellungsgesichtspunkten berühren, weil bereits durch die Ausschreibung und die Gestaltung des Auswahlverfahrens geschlechtsspezifische Benachteiligungen möglich sind. Dies gilt nach dem Vorstehenden gleichermaßen für den Abbruch eines solchen der Mitwirkung unterliegenden Auswahlverfahrens, sodass die Abbruchentscheidung, sollte es sich (noch) um keine personelle Maßnahme handeln, jedenfalls nach der Generalklausel der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegt. Gegen die Mitwirkungspflicht der Gleichstellungsbeauftragten spricht auch nicht, dass es sich bei der Entscheidung, das Verfahren abzubrechen, weil die Stelle nicht mehr vergeben werden soll, um eine Organisationsentscheidung des Dienstherrn handelt, die lediglich am Maßstab der Willkür bzw. Missbräuchlichkeit zu messen ist. Entscheidungen, die im Organisationsermessen des Dienstherrn liegen, sind nicht grundsätzlich der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten entzogen. Vielmehr wird nach dem Vorstehenden aus dem Wortlaut der Norm sowie der Gesetzesbegründung die weitgehende Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten deutlich. Diese soll ihr gerade ermöglichen, ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, diskriminierende Vorgehensweisen frühzeitig zu erkennen und zu benennen. Dies erfordert eine entsprechend weitreichende Informationspflicht der Gleichstellungsbeauftragten, die damit auch Entscheidungen aus dem Organisationsbereich des Dienstherrn betreffen kann, wenn diese die Interessen Dritter berühren können, wie dies im Streitfall durch die Einleitung eines Auswahlverfahrens der Fall ist. Eine Berührung gleichstellungsrelevanter Gesichtspunkte erscheint dabei gerade möglich, weil der Abbruch des Verfahrens dazu eingesetzt werden könnte, die Auswahl eines Bewerbers aufgrund seines Geschlechts oder zumindest aufgrund strukturell diskriminierender Erwägungen zu verhindern. Durch den Umstand, dass ein Bewerbungsverfahren eingeleitet und Bewerbungsverfahrensansprüche begründet waren, unterscheidet sich die Situation des Abbruchs überdies von derjenigen, in der der Dienstherr lediglich über die Zurverfügungstellung von Stellen entscheidet; in letzterer steht das Erlöschen bereits begründeter Ansprüche durch die Maßnahme eben nicht in Rede. Die Gleichstellungsbeauftragte hätte danach frühzeitig über den beabsichtigten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens unterrichtet und angehört werden müssen. Ihr hätte vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 LGG NRW). Das ist nicht geschehen. (c) Der Antragsteller kann sich auf diese fehlende Beteiligung auch berufen. Insoweit folgt der Senat nicht den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz in dem Beschluss vom 3. März 2022 - 2 B 10062/22.OVG -, juris Rn. 12. Danach kann sich der von der Maßnahme Betroffene nicht auf eine unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten berufen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte dies selbst nicht beanstandet hat. Anders wohl noch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 2 B 11368/20 -, DÖD 2021, 105 = juris Rn. 16, für die mangelnde Beteiligung des Personalrats. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz nimmt insoweit zwar Bezug auf Entscheidungen des beschließenden Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2010 - 6 B 1249/10 -, IÖD 2011, 6 = juris Rn. 4 ff., und vom 20. Dezember 2013 - 6 B 1455/13 -, juris Rn. 13; allerdings verhalten sich diese nicht zur unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, sondern zu der anders gelagerten Situation einer unzureichenden Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten, die von dem von der Maßnahme Betroffenen mit Erfolg nur geltend gemacht werden kann, wenn die Gleichstellungsbeauftragte diesen Mangel im Mitwirkungsverfahren gerügt hat. Die in diesem Zusammenhang vom Senat angestellten Erwägungen können auf den Fall der nicht erfolgten Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht übertragen werden. Dem steht bereits entgegen, dass § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG NRW als Folge einer unterbliebenen Beteiligung ausdrücklich bestimmt, dass die Maßnahme in diesem Fall rechtswidrig ist, ohne dass sich die Gleichstellungsbeauftragte auf ihre fehlende Beteiligung berufen müsste. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung ist mit Blick darauf begründet, dass sich im Fall einer fehlenden Beteiligung die Situation anders darstellt als im Fall einer unzureichenden Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten. Im erstgenannten Fall hat sie in der Regel keine Kenntnis von der getroffenen Entscheidung, kann daher auch ihre fehlende Beteiligung nicht rügen und vor der Durchführung der Maßnahme eine Nachholung fordern. Anders liegt es, wenn sie über eine Maßnahme unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. In diesem Fall obliegt es ihr zu beurteilen, ob sie zunächst weitere Informationen benötigt, um an der Maßnahme mitwirken zu können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2015 ‑ 6 A 2234/13 -, NVwZ-RR 2015, 505 = juris Rn. 6, vom 22. Juni 2012 - 6 B 588/12 -, juris Rn. 2, und vom 9. September 2010 - 6 A 100/10 -, juris Rn. 43. (3) Der Rechtsmangel ist nicht geheilt. (a) Die Antragsgegnerin hat die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht nach § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW mit heilender Wirkung nachgeholt. Danach ist eine Maßnahme, an der die Gleichstellungsbeauftragte nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt wurde, und die noch nicht vollzogen ist, auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. Dies ist nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin hat die Gleichstellungsbeauftragte zwar (erst) während des Beschwerdeverfahrens angehört und diese hat der Maßnahme nachträglich unter dem 3. März 2022 - also über ein Jahr nach der Entscheidung - zugestimmt. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt eine Nachholung im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW nicht (mehr) möglich, weil der Abbruch des Berufungsverfahrens bereits im Sinne der Vorschrift vollzogen war. Nach der vom Senat in der Vergangenheit vertretenen Auffassung ist ein Nachholen der Beteiligung nur möglich, solange eine Entscheidung über die Maßnahme noch nicht getroffen oder jedenfalls noch nicht nach außen wirksam geworden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2013 - 6 A 1883/09 - juris Rn. 46 m. w. N. Dieser Rechtsprechung lag allerdings § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG NRW in der Fassung vom 9. November 1999 zugrunde, wonach eine Nachholung ausdrücklich nur bei einer nicht rechtzeitigen, nicht aber - wie in der im Streitfall anwendbaren Fassung des § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW vom 15. Dezember 2016 - bei einer gänzlich unterbliebenen Beteiligung möglich war und die Heilung einer nicht rechtzeitigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten das Aussetzen der Entscheidung über die Maßnahme für eine Woche und die Nachholung der Beteiligung erforderte. Demgegenüber legt der Wortlaut der im Streitfall maßgeblichen Fassung des § 18 Abs.3 Satz 3 LGG NRW für ein wirksames Nachholen der Beteiligung in zeitlicher Hinsicht eine weitergehende Heilungsmöglichkeit nahe, da die Regelung insoweit nur verlangt, dass die Maßnahme noch nicht vollzogen wurde. Zu der Bestimmung in der Neufassung wird angenommen, dass ein die Heilung ausschließender Vollzug der Maßnahme erst eintritt, wenn aus der Maßnahme rechtliche oder tatsächliche, auf ihre Verwirklichung gerichtete Folgerungen gezogen worden sind, und sie ausgesetzt wird, indem sie vorläufig nicht in die Tat umgesetzt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 ‑ 1 B 1051/19 -, juris Rn. 87. Im gegebenen Zusammenhang ist nach beiden Ansätzen der Vollzug der Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens jedenfalls mit deren Wirksamwerden nach außen eingetreten und ein Aussetzen nicht mehr möglich. Durch die Beschlussfassung des Rektorats über den Abbruch des Berufungsverfahrens und die entsprechende Mitteilung an die Bewerber ist der Abbruch nach außen wirksam geworden und hat damit auch die auf seine Verwirklichung gerichteten Folgerungen nach sich gezogen. Die Entscheidung über den Abbruch bedarf - anders als etwa eine Auswahlentscheidung, die durch die Ernennung des Ausgewählten rechtsverbindlich umgesetzt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 = juris Rn. 26, - keines weiteren Umsetzungsaktes mehr. Ein einmal nach außen bekanntgegebener Abbruch des Verfahrens kann nicht mehr ausgesetzt werden. Mithin ist jedenfalls bei solchen einaktigen Maßnahmen, die zur Entfaltung ihrer Folgen keines Vollzugsaktes mehr bedürfen und auch nicht mit aufschiebender Wirkung angegriffen werden können, mit dem Bekanntwerden nach außen kein Raum mehr für eine Nachholung der unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Vgl. zu § 17 Abs. 5 HGLG: Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 B 1813/18 -, NVwZ-RR 2021, 168 = juris Rn. 26 m. w. N. Eine weitergehende Auslegung des § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW, die eine Nachholung unabhängig von der Möglichkeit einer Aussetzung der Maßnahme ermöglichen würde, wäre bereits mit dem Wortlaut der - wenn auch unglücklich gefassten und in den Gesetzesmaterialien nicht näher erläuterten - Norm unvereinbar. Sie würde überdies zu einer weitgehenden Entwertung des Mitwirkungsrechts der Gleichstellungsbeauftragten führen, die grundsätzlich durch frühzeitige Beteiligung die Möglichkeit haben soll, Einfluss auf den Entscheidungsprozess zu nehmen. Dies würde konterkariert, wäre unabhängig von den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW stets eine Nachholung im gerichtlichen Verfahren möglich, die sich hier überdies in der Mitteilung ihrer Zustimmung erschöpft. (b) Eine Heilung der nicht rechtzeitigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten kommt auch nicht nach § 45 VwVfG NRW in Betracht. Die Vorschrift findet keine Anwendung. Weder sind die in § 45 Abs. 1 VwVfG NRW genannten, unmittelbar nur Verwaltungsakte betreffenden Fallgruppen einschlägig, hierzu v. Roetteken in v. Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, 30. AL 01/2022, III. Folgen eines Verstoßes gegen das zwingende Beteiligungsgebot Rn. 37 zu § 27 BGleiG, noch liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung der Norm rechtfertigen würde. Denn § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW enthält für die Heilung des durch die nicht oder nicht rechtzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten eingetretenen Verfahrensfehlers eine abschließende Regelung. Wäre § 45 VwVfG NRW neben § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW anwendbar, würde die spezialgesetzlich geregelte und der Bedeutung der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten Rechnung tragende strenge Heilungsmöglichkeit umgangen und, wie dargestellt, das Mitwirkungsrecht weitgehend entwertet. Zudem hat der Gesetzgeber § 45 VwVfG NRW anders als § 46 VwVfG NRW in § 18 Abs. 3 LGG NRW gerade nicht für anwendbar erklärt. Dies hätte hingegen bei einem entsprechenden gesetzgeberischen Willen bereits angesichts des engen Zusammenhangs, in dem § 45 und § 46 VwVfG NRW stehen, nahegelegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2013 - 6 A 1883/09 -, a. a. O. Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 - OVG 4 S 2.18 -, juris Rn. 4 zu § 17 GleichstG BE; offen lassend: VG Münster, Urteil vom 1. Februar 2011 - 4 K 1842/09 -, juris Rn. 22. Nichts anderes folgt aus den Entscheidungen des Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit von § 45 VwVfG bei einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX, obgleich auch diese Vorschrift eine spezialgesetzliche Nachholungsmöglichkeit der Beteiligung vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Heilung nach § 45 VwVfG stehe die Vorschrift des § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wonach eine versäumte Anhörung der Schwerbehindertenvertretung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen sei, nicht entgegen. Denn diese beziehe sich auf das Verfahren der Ausgangsbehörde und enthalte keine Aussage zur Möglichkeit einer den Verfahrensfehler heilenden Nachholung im Beschwerdeverfahren. Die im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbare Vorschrift des § 45 VwVfG sehe eine weitgehende Möglichkeit der Heilung von Verfahrens- und Formfehlern vor. Auch wenn die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung keiner der in § 45 Abs. 1 VwVfG aufgezählten Fallgruppen unterfallen dürfte, gelte der in § 45 Abs. 1 VwVfG genannte Grundsatz auch für andere, dort nicht genannte Fehler; sie könnten durch Nachholung des versäumten Verfahrenselements geheilt werden, wenn sich eine Heilung nicht aus der Natur der jeweiligen Verfahrensvorschrift verbiete. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2021 ‑ 1 W-VR 7.21 -, ZBR 2022, 31 = juris Rn. 49, und vom 4. Juni 2019 - 1 WDS-VR 6.19 -, juris Rn. 27 ff. Es kann offen bleiben, ob diese Erwägungen überzeugen. Denn sie können jedenfalls auf die hier in Rede stehende Nachholungsmöglichkeit nicht übertragen werden. Die einschlägigen Regelungen unterscheiden sich in wesentlichen (Tatbestands-) Merkmalen voneinander. So sieht § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX anders als § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW vor, dass nach der Nachholung der Beteiligung über die Maßnahme endgültig zu entscheiden ist. Dies spricht dafür, dass der Zeitraum, in dem die jeweils geregelten Heilungsmöglichkeiten ergriffen werden können, in den Vorschriften nicht deckungsgleich ist, sich § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW insbesondere nicht nur auf das Verfahren der Ausgangsbehörde bezieht. Einer einschränkenden Auslegung des Anwendungsbereiches des § 18 Abs.3 Satz 3 LGG NRW dürfte neben der fehlenden eindeutigen tatbestandlichen Anknüpfung zudem die Änderung, die die Norm im Jahr 2016 erfahren hat, entgegenstehen. Denn wie bereits dargestellt wurde gesetzlich nicht nur für den Fall der nicht rechtzeitigen, sondern auch für den der gänzlich unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten eine Heilungsmöglichkeit eröffnet, und diese, anders als in der Vorfassung, nicht an das Aussetzen der Entscheidung über die Maßnahme, sondern an den Vollzug der Maßnahme geknüpft. Dementsprechend könnte es anders als bei der Nachholung der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der der Gleichstellungsbeauftragten zu einem Parallellauf der Heilungsmöglichkeiten nach § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW und § 45 VwVfG NRW kommen. Angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen, an die diese Heilungsmöglichkeiten geknüpft sind, würde dies die vorstehenden systematischen Bedenken aufwerfen, die sich nach den Ausführungen des Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX gerade nicht stellen würden. Gegen die Übertragbarkeit der dargestellten Erwägungen des Wehrdienstsenats spricht zudem, dass in § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW anders als in § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Anwendbarkeit des § 46 VwVfG NRW explizit bestimmt ist. (4) Der mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Streitfall vorliegende Verfahrensfehler ist auch nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Diese Bestimmung ist gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 LGG, wonach § 46 VwVfG NRW unberührt bleibt, in der gegebenen Konstellation anwendbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 ‑ 1 B 1051/19 -, juris Rn. 97. Die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eine von § 46 VwVfG NRW erfasste Verletzung hat die Entscheidung in der Sache dann nicht beeinflusst, wenn bei der gebotenen hypothetischen Beurteilung des behördlichen Verhaltens für den Fall der fehlerfreien Abwicklung des Verwaltungsverfahrens feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. Bei dieser hypothetischen Beurteilung des Entscheidungsverhaltens ist angesichts des Erfordernisses, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben darf, jedoch Zurückhaltung geboten. Vgl. näher auch zur Entstehungsgeschichte Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 46 Rn. 78. Ein Verfahrensfehler hat sich jedenfalls dann offensichtlich nicht ausgewirkt, wenn die fehlende Kausalität für einen objektiven Betrachter anhand der bis zum Erlass der Sachentscheidung geführten Akten klar erkennbar ist. Ausgeschlossen ist die Annahme der Offensichtlichkeit, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2021 ‑ 6 A 2925/20 -, juris Rn. 8 ff., und vom 24. Oktober 2019 - 1 B 1051/19 -, juris Rn.104 m. w. N. Eine Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers kann danach regelmäßig bei gebundenen Entscheidungen angenommen werden. Bei Ermessensentscheidungen kann der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG NRW eingreifen, wenn das materielle Recht letztlich keinen Spielraum eröffnet. Das ist hier nicht der Fall. Bei der Entscheidung, das Berufungsverfahren abzubrechen, handelte es sich weder um eine gebundene Entscheidung noch lag ein sonstiger Fall rechtlicher Alternativlosigkeit vor. Vielmehr bestand ein Entscheidungsspielraum des Rektorats der Antragsgegnerin, das Berufungsverfahren fortzuführen oder abzubrechen. Dementsprechend waren für die Entscheidung des Rektorats, das Berufungsverfahren abzubrechen, wertende Gesichtspunkte maßgeblich, insbesondere, dass die Auseinandersetzung mit der Fakultät nicht fortgeführt werden solle. Das Bestehen dieses Entscheidungsspielraums schließt die Annahme aus, es sei offensichtlich, dass die mangelnde Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Spielraum nicht mehr besteht, weil die Professur mangels Finanzierbarkeit nicht mehr vergeben werden könnte. Zwar haben die Beteiligten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens thematisiert, dass die Professur aus Mitteln des Bund-Länder-Programms zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erfolgen sollte und die Förderbestimmungen einen Besetzungszeitpunkt bis zum 31. Mai 2021 vorsahen. Allerdings hat die Antragsgegnerin sich weder in der Abbruchentscheidung darauf berufen, dass die Finanzierbarkeit der Professur in Frage stehe, weil der Einstellungstermin unter Umständen nicht eingehalten werden könne, noch auf Nachfragen des Verwaltungsgerichts Entsprechendes erklärt, sondern sich auf den Vortrag beschränkt, es obliege dem Gericht zu klären, ob die Förderung eine rechtliche Bedingung für die Besetzung der Professur sei. Der Senat sieht bei dieser Sachlage keinen Anlass für eine weitere Sachaufklärung. Denn ihm liegen keine Informationen dazu vor, ob ein Änderungsantrag auf eine Förderung der Professur mit einem späteren Einstellungstermin oder eine Einstellung im Rahmen der zweiten Bewilligungsrunde, die nach dem vorgelegten Zuwendungsbescheid eine Besetzung bis zum 31. Mai 2023 voraussetzt, möglich gewesen wäre. Ferner sind die hochschuleigenen Finanzierungsmöglichkeiten unbekannt. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls nicht vorgetragen, dass sie mangels Finanzierbarkeit grundsätzlich gehindert gewesen wäre, die Stelle zu besetzen. Der Verfahrensfehler ist ferner nicht deshalb unbeachtlich, weil die Gleichstellungsbeauftragte nachträglich erklärt hat, der Einstellung des Berufungsverfahrens zuzustimmen. Es kann auf sich beruhen, ob das bereits deshalb gilt, weil für die Beurteilung der Kausalität in zeitlicher Hinsicht allein die bei Erlass der in Rede stehenden Maßnahme vorliegenden Tatsachen und Erwägungen zu berücksichtigen sind. So Schemmer in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 54. Edition Stand: 01.01.2022, § 46 Rn. 41 m. w. N. Denn, wie bereits ausgeführt, setzt § 46 VwVfG NRW voraus, dass der Verfahrensverstoß die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Von einer solchen Situation kann nur dann die Rede sein, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. Damit unvereinbar ist die Vorstellung, die nachträgliche Auskunft der zu Unrecht übergangenen Gleichstellungsbeauftragten könne eine Antwort darauf geben, ob eine solche Situation gegeben ist. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Gleichstellungsbeauftragte die ihr nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW in der Regel einzuräumende einwöchige Frist zur Stellungnahme genutzt hätte, um weitere Informationen über die Auseinandersetzung zwischen Rektorat und Fakultät zu erlangen, und sie deshalb im Falle einer rechtzeitigen Beteiligung den Abbruch des Berufungsverfahrens anders bewertet hätte, als sie nunmehr geltend macht. Damit kann zugleich nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin eine andere Entscheidung getroffen hätte. Ein weitergehendes Verständnis des § 46 VwVfG NRW wäre überdies auch gesetzessystematischen Einwänden ausgesetzt: Die nachträgliche Auskunftserteilung der Gleichstellungsbeauftragten würde eine über die Nachholung nach § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW hinausgehende Möglichkeit eröffnen, die Unbeachtlichkeit des Fehlers herbeizuführen, ohne jedoch an die dort vorgesehenen Beschränkungen gebunden zu sein. Dies wäre zudem mit Sinn und Zweck der Beteiligungsobliegenheit nicht in Einklang zu bringen, da es mit einer Entwertung des Beteiligungsrechts der Gleichstellungsbeauftragten einherginge, das sich nach der gesetzgeberischen Konzeption zuvörderst durch Einflussnahme im Vorfeld entfalten soll. Denn es bedarf zur Umsetzung einer Maßnahme gerade nicht der Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten, sondern „nur“ deren Beteiligung. Daher kann der Zweck der Beteiligung, der maßgeblich in der Möglichkeit ihrer Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess liegt, mit einer nachträglichen Beteiligung nicht mehr oder jedenfalls nicht in demselben Umfang erfüllt werden. Dem hat der Gesetzgeber durch das Erfordernis einer frühzeitigen Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten über beabsichtigte Maßnahmen, die, wie § 18 Abs. 2 Satz 3 LGG NRW entnommen werden kann, in der Regel auch vor der Beteiligung des Personalrates zu erfolgen hat, sowie einer nur in den engen Grenzen des § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW möglichen Nachholung einer verspäteten oder unterbliebenen Beteiligung Rechnung getragen. Dieser gesetzgeberischen Konzeption würde eine großzügige Handhabung des § 46 VwVfG NRW bei einer nachträglichen Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten zuwiderlaufen. Gegen die Annahme der Unbeachtlichkeit eines Rechtsmangels nach § 46 VwVfG im Falle der nachträglichen Bekundung der Behörde, dass sie auch bei Vermeidung des Verfahrensfehlers ebenso entschieden hätte, Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a. a. O. § 46 Rn. 81 m. w. N. Der Senat verkennt nicht, dass es angesichts der zwischenzeitlich bereits erteilten Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten nicht wahrscheinlich ist, dass diese bei dem nunmehr zu erwartenden erneuten Verfahrensabbruch - an dem die Antragsgegnerin durch den vorliegenden Beschluss nicht gehindert ist - Einwände hiergegen erhebt. Er sieht sich gleichwohl aufgrund der dargestellten systematischen und teleologischen Erwägungen gehindert, den Mangel als unbeachtlich anzusehen. Es ist zudem keineswegs ausgeschlossen, dass die Gleichstellungsbeauftragte nunmehr noch Bedenken in das - dann zunächst wieder ergebnisoffene - Verfahren einbringt. Dies ergibt sich schon aus der abweichenden Verfahrenssituation. bb. Aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit der Abbruchentscheidung kommt es weder auf das Vorliegen weiterer Verfahrensmängel noch auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit entscheidungserheblich an. Zur Vermeidung weiterer Streitverfahren zwischen den Beteiligten wird gleichwohl darauf hingewiesen, dass das Beschwerdevorbringen nichts dafür hergibt, der Abbruch des Berufungsverfahrens sei materiell rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat insoweit die Grenzen des weiten Organisationsermessens nicht überschritten, das ihr nach dem oben Ausgeführten im Hinblick auf die Entscheidung eröffnet ist, die streitbefangene Stelle nicht mehr zu besetzen. Dafür, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise oder willkürlich zu Lasten des Antragstellers vorgenommen worden ist, ergeben sich auch aus dem Beschwerdevorbringen keine genügenden objektiven Anhaltspunkte. (1) Soweit die Antragsgegnerin den Abbruch des Berufungsverfahrens mit dem erheblichen Zeitablauf, der im Streitfall angesichts der im Januar 2019 geendeten Bewerbungsfrist unbestritten vorliegt, begründet, ist weder Rechtsmissbrauch noch Willkür erkennbar. Vielmehr wird in dem dem Beschluss über den Abbruch des Verfahrens vorausgehenden Vermerk zur Rechtslage des Berufungsverfahrens vom 1. März 2021 auf die in §§ 37 Abs. 1 und 38 Abs. 2 Satz 1 HG NRW normierten Fristen für ein solches Verfahren und deren Überschreitung hingewiesen. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, es habe in der Sphäre der Antragsgegnerin gelegen, dass das Verfahren derart lange gedauert habe. Denn es kommt grundsätzlich nicht darauf an, wer für etwaige Verzögerungen oder die Gründe des Abbruchs verantwortlich ist, solange sich daraus keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung ergeben. Dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich. Es spricht insbesondere nichts dafür, dass der Abbruch des Berufungsverfahrens als Sanktion für den von dem Antragsteller in Anspruch genommenen Rechtsschutz gegen die zu seinen Lasten zunächst erfolgte Auswahlentscheidung oder ausschließlich der Verhinderung seiner Berufung dienen sollte. Insoweit überzeugt auch die Argumentation des Antragstellers nicht, dass die Berufung auf den erheblichen Zeitablauf angesichts der wenige Wochen vor der Abbruchentscheidung noch bestehenden Absicht der Antragsgegnerin, die Stelle zu vergeben, ersichtlich vorgeschoben sei. Denn eben dieses Vorhaben, den Ruf mit nunmehr anderer Begründung aber weiterhin Frau Dr. I. zu erteilen, hat zu der ebenfalls als Begründung für den Abbruch herangezogenen Auseinandersetzung mit der Fakultät geführt, sodass ein zeitnaher Abschluss des Berufungsverfahrens nicht in Aussicht stand. Auch der Einwand des Antragstellers, dass seine Berufung nur eine minimale zeitliche Verzögerung mit sich bringe und die Unstimmigkeiten mit der Fakultät bereinigt werden könnten, führt nicht weiter. Denn es kommt vorliegend nicht darauf an, ob das Verfahren sinnvollerweise noch fortgeführt werden könnte, sondern nur, ob der Abbruch rechtsmissbräuchlich erfolgt ist; die Annahme, der bestehende Dissens lasse sich nicht ohne Weiteres beheben, ist aber ersichtlich nachvollziehbar und jedenfalls nicht willkürlich. Mit seiner Argumentation, eine rechtmäßige Fortführung des Verfahrens könne nur zu seiner Berufung führen, missachtet der Antragsteller darüber hinaus den bei der Bewertung der Qualifikation der Bewerber bestehenden Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin. Die Feststellung, dass zwingend der Antragsteller für die Stellenbesetzung hätte ausgewählt werden müssen, ist dem Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren 12 L 1238/20 nicht zu entnehmen und dürfte auch nach Auffassung des Senats nicht zu treffen sein. (2) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, die Meinungsverschiedenheiten zwischen Rektorat und Fakultät und die darauf basierenden Verfahrensfehler könnten zur Begründung des Abbruchs des Verfahrens nicht herangezogen werden, weil diese ohne Schwierigkeiten behebbar seien. Im Streitfall kommt es auf die damit angesprochene und überdies umstrittene Frage, ob die Möglichkeit der Heilung eines fehlerhaften Auswahlverfahrens dessen Abbruch entgegensteht, vgl. nur OVG NRW, etwa Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, NWVBL 2018, 464 = juris Rn. 25, 45 und Hess. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - 1 B 1552/20 -, a. a. O. Rn. 15 einerseits; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2021 - 4 S 1431/21 -, juris Rn. 30, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juli 2021 ‑ 2 MB 26/20 -, RiA 2021, 224 = juris Rn. 17, Sächs. OVG, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 B 247/20 -, juris Rn. 20, und NdsOVG, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 5 ME 41/18 -, DVBl 2018, 1295 = juris Rn. 25 f., andererseits, schon nicht an, weil eine Stellenbesetzung gerade nicht mehr beabsichtigt ist. Daher führt auch der vom Antragsteller zitierte Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2020 - 6 B 840/20 - nicht weiter, der die Fallkonstellation einer weiterhin beabsichtigte Stellenbesetzung und mithin einen anderen Prüfungsmaßstab als im Streitfall zum Gegenstand hatte. Abgesehen davon ist weder der Beschwerde zu entnehmen noch sonst erkennbar, aufgrund welcher Zusammenhänge der Dissens zwischen Rektorat und Fachbereich ohne weiteres behebbar sein sollte. Der Vortrag, die Antragsgegnerin müsste sich einfach an ihre Ausschreibung halten, ist insoweit ersichtlich unzureichend. (3) Der Antragsteller macht ferner vergeblich geltend, dass das Verfahren nur abgebrochen worden sei, um seinen Ruf und damit eine weitere Verschlechterung der „ohnehin schlechten Frauenquote der juristischen Fakultät“ zu verhindern. Für diese Behauptung des Antragstellers findet sich in den maßgeblichen Vorgängen keine Stütze. In dem Beschluss über den Abbruch des Berufungsverfahrens vom 1. März 2021 bzw. zugehörigen Vermerk vom selben Tag selbst findet sich ein solcher Hinweis auf die Frauenquote oder sonstige Anhaltspunkte, dass diese bei der Entscheidung von Bedeutung gewesen ist, nicht. Der Antragsteller stützt sich insoweit einzig auf den Hinweis der festgelegten und von der Fakultät nicht erreichten Frauenquote in dem Besetzungsvorschlag vom 28. Januar 2021 und misst diesem darüber hinaus eine Bedeutung bei, die ihm bei Betrachtung der Gesamtumstände nicht zukommt. In dem Besetzungsvorschlag werden die für die Berufung von Frau Dr. I. sprechenden Gründe, die sich ausschließlich zu ihrer fachlichen Qualifikation verhalten, dargestellt. Im Anschluss an diese Begründung folgt in einem neuen Absatz der von dem Antragsteller hervorgehobene Hinweis auf die aktuelle Frauenquote an der juristischen Fakultät, die die nach § 37a HG NRW festgelegte Gleichstellungsquote verfehle. Dies stellt bei objektiver Betrachtung lediglich einen informativen, möglicherweise auch - was nicht schädlich wäre - einen die getroffene Entscheidung bestätigenden Zusatz dar. Dem Hinweis kann indessen weder nach seiner rein informativen Formulierung noch aufgrund seines Kontextes entnommen werden, dass der Berufungsvorschlag nicht aufgrund der Annahme höherer fachlicher Qualifikation der Konkurrentin erfolgt wäre. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Hinweis auf die Frauenquote der Satz folgt: „Ich hoffe, die Gründe für die Entscheidung des Rektorats nachvollziehbar dargelegt zu haben." Denn dieser den Besetzungsvorschlag abschließende Satz bezieht sich auf die gesamten in dem Schreiben dargestellten fachlichen Gründe für die beabsichtige Ruferteilung an Frau Dr. I. . Auch aus ihm geht nicht hervor, dass der Berufungsvorschlag nicht maßgeblich aufgrund der Annahme der besseren Eignung von Frau Dr. I. beruhte. Es spricht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch im Übrigen nichts dafür, dass die bei Ruferteilung an den Antragsteller zu erwartende Verschlechterung der Frauenquote für das Rektorat bei der Abbruchentscheidung bestimmend war. Die für den Abbruch des Berufungsverfahrens vom Rektorat benannten Gründe liegen - wie vorstehend ausgeführt - vor und weisen selbst keinen Bezug zum Antragsteller oder zu einer von der Beschwerde geltend gemachten sich zu seinen Lasten auswirkenden, rechtswidrigen Frauenförderung auf. (4) Da die Antragsgegnerin die Gründe für den Abbruch hinreichend dargelegt hat, führen auch die Erwägungen des Antragstellers zur Darlegungs- und Beweislast nicht weiter. Ob die dargelegten Gründe die Entscheidung tragen, sich insbesondere als rechtsmissbräuchlich oder willkürlich darstellen, ist eine nach dem Vorstehenden zu beantwortende und beantwortete Rechtsfrage, bei der es auf Darlegungs- und Beweislasten nicht ankommt. B. Über den Hilfsantrag - hinsichtlich dessen der Rechtsstreit ansonsten allerdings gemäß §§ 93 Satz 2, 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG abzutrennen und an das zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu verweisen gewesen wäre -, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016 - 7 B 45/15 -, NVwZ 2017, 242 = juris Rn. 17, ist nicht zu entscheiden, nachdem der Antragsteller mit dem Hauptantrag Erfolg hat. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat folgt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).