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Beschluss

11 E 622/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn sich eindeutig ergibt, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat (Art. 103 Abs. 1 GG). • Die Würdigung und das Abweichen von vorgetragenen rechtlichen oder tatsächlichen Sichtweisen durch das Gericht begründet für sich genommen keine Gehörsverletzung. • § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG findet auch auf vor dem 1. Januar 2005 eingereiste Personen Anwendung; die Feststellungsklage kann wegen Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig sein, wenn eine Verpflichtungsklage denselben Rechtschutz bietet.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge zurückgewiesen; kein Verstoß gegen rechtliches Gehör • Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn sich eindeutig ergibt, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat (Art. 103 Abs. 1 GG). • Die Würdigung und das Abweichen von vorgetragenen rechtlichen oder tatsächlichen Sichtweisen durch das Gericht begründet für sich genommen keine Gehörsverletzung. • § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG findet auch auf vor dem 1. Januar 2005 eingereiste Personen Anwendung; die Feststellungsklage kann wegen Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig sein, wenn eine Verpflichtungsklage denselben Rechtschutz bietet. Die Klägerin rügte nach einem Beschluss des Senats eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie wies darauf hin, sie habe nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets nach Deutschland zurückgekehrt, hier ihren ständigen Aufenthalt begründet und sei gemeldet gewesen. Weiter focht sie an, der Senat habe erstmals im Beschwerdeverfahren angenommen, ihr Aufenthalt bei Einreise sei nicht ständig gewesen und die Feststellungsklage sei subsidiär gegenüber einer Verpflichtungsklage. Streitgegenstand war insbesondere die Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf ihre Fallgestaltung und die Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO. Das Gericht untersuchte, ob die Anhörungsrüge begründet ist und ob das Gericht wesentliche Vorträge unberücksichtigt ließ. Schließlich entschied der Senat über die Kosten des Verfahrens. • Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; eine Verletzung liegt nur vor, wenn das Gericht dieser Pflicht in entscheidungserheblicher Weise nicht nachgekommen ist (§ 152a Abs. 1 VwGO). • Das Gericht hat die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen und rechtlichen Einwände zur Kenntnis genommen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch auf vor dem 1.1.2005 Eingereiste anwendbar ist; daher liegt keine Gehörsverletzung vor. • Die bloße Nichtfolge des Gerichts gegenüber der Sichtweise der Klägerin begründet keine Gehörsverletzung, wenn das Gericht die Vorbringen erwogen und aus rechtlichen Gründen anders gewürdigt hat. • Die Annahme, der Aufenthalt der Klägerin bei Einreise sei nicht ständig gewesen, betrifft eine rechtliche Würdigung, die keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, zumal das Gericht keine Feststellungen über einen in der Vergangenheit liegenden Aufenthalt traf, sondern den derzeitigen ständigen Aufenthalt verneinte. • Die Rüge, § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG sei auf Fälle wie den der Klägerin nicht anwendbar oder bedürfe grundsätzlicher Klärung, ist unbegründet; die Senatsrechtsprechung wendet die Vorschrift auf die geltend gemachte Fallgestaltung an. • Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert nach Auffassung des Senats an der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO, weil der geltend gemachte Feststellungsanspruch durch eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids ebenso oder besser durchsetzbar gewesen wäre. • Kostenentscheidung gestützt auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Anhörungsrüge der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Gericht hat den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen; es folgte jedoch aus rechtlichen Gründen nicht ihrer Sichtweise, was keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist auf die dargestellte Fallgestaltung anwendbar, sodass ein Klärungsbedarf zuungunsten der Klägerin nicht besteht. Die Feststellungsklage ist nach Auffassung des Senats subsidiär und daher unzulässig, weil die Klägerin ihr Begehren durch die Weiterverfolgung der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids hätte erreichen können. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.