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Urteil

7 K 2803/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0821.7K2803.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in Alma Ata (seinerzeit: UdSSR) geborene Kläger begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Am 04.11.1997 stellte er einen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG bei dem Bundesverwaltungsamt - BVA - . In den Aufnahmebescheid sollten seine Ehefrau F. und die Kinder L. , geb. 00.00.1992 und L1. , geb. 00.00.1993 einbezogen werden. Die Eltern des Klägers sind ausweislich seiner am 06.09.1994 neu ausgestellten Geburtsurkunde der russische Volkszugehörige B. S. und die deutsche Volkszugehörige M. S1. (jetzt: D. C. ). Die Großeltern mütterlicherseits sind nach den Antragsangaben der russische Volkszugehörige B1. K. und die deutsche Volkszugehörige N. K1. , geb. E. (1913 - 1985). Dem Antrag war ein 1995 ausgestellter Inlandspass der Republik Kasachstan mit deutscher Nationalitätseintragung beigefügt. In den Geburtsurkunden der Kinder L. und L1. , die ebenfalls im November 1994 neu ausgestellt wurden, ist der Kläger mit deutscher Nationalität eingetragen. Zur Sprache wurde im Aufnahmeantrag angegeben, der Kläger habe die deutsche Sprache als Kind von der Mutter und Großmutter und anderen Verwandten mütterlicherseits erlernt. Er verstehe jetzt fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. Am 08.10.1997 fand in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty ein Sprachtest statt. Bei dieser Gelegenheit erklärte der Kläger, er habe die deutsche Sprache bis zum 5. Lebensjahr von der Mutter ("ein wenig"), der Großmutter und der Urgroßmutter erlernt, ferner in der Schule von der 6. bis zur 8. Klasse (1982). Der Sprachtester kam zu dem Ergebnis, dass eine Verständigung mit dem Kläger kaum möglich war. Der Kläger habe nur einzelne Wörter verstanden und gesprochen. Mit Bescheid vom 16.02.2000 wurde der Antrag des Klägers auf Aufnahme in das Bundesgebiet abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kläger beherrsche die deutsche Sprache nicht als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache. Mit Bescheid des BVA vom 16.02.2000 wurde der Kläger in den Aufnahmebescheid seiner Mutter M. C. einbezogen. Am 18.05.2000 reiste der Kläger mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein und beantragte am 30.05.2000 beim Zentralen Ausgleichsamt Bayern die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG. Am 30.05.2000 wurde in der Landesaufnahmestelle des Freistaates Bayern in Nürnberg ein Sprachtest durchgeführt. Dort gab der Kläger an, er habe die deutsche Sprache hauptsächlich mit der Mutter und Großmutter gesprochen bis zum 5. Lebensjahr, danach immer weniger. Als Ergebnis wurde protokolliert, dass der Kläger wenig Deutsch verstehe und nur einzelne Wörter spreche. Mit Bescheid des nach Umzug zuständigen Kreises Ludwigsburg vom 19.03.2002 wurde der Antrag des Klägers nach § 15 Abs. 2 BVFG abgelehnt. In der Begründung hieß es, nach einer Auskunft der kasachischen Behörden sei in der Geburtsurkunde der älteren Schwester des Klägers, Larisa, auch die Mutter mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen. Demnach liege keine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen vor. Der Kläger legte gegen die Ablehnung seines Antrages nach § 15 Abs. 2 BVFG am 19.04.2002 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.04.2003 zurückgewiesen wurde. Am 08.05.2003 wurde gegen die Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG beim VG Stuttgart Klage erhoben - 18 K 1915/03 - (ab 11.01.2006 - 18 K 469/06 - ). Nachdem die Klage der Mutter des Klägers auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 08.11.2005 - 6 S 3010/04 - über die Berufungszulassung rechtskräftig abgewiesen worden war, wurde das Klageverfahren des Klägers nach § 15 Abs. 2 BVFG durch Beschluss des VG Stuttgart vom 03.07.2006 - 18 K 469/06 - nach Klagerücknahme eingestellt. Mit Schreiben vom 01.03.2007 beantragte der Kläger mit Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten sinngemäß die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG beim seinerzeit zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe. Das BVA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.11.2009 mit der Begründung ab, der Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung stehe § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen, da die Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Bescheid vom 16.02.2000 bestandskräftig abgelehnt worden sei. Mit Widerspruch des Klägers vom 11.12.2009 wurde geltend gemacht, § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG sei nicht anwendbar, wenn die Spätaussiedlereigenschaft schon vor der Einführung der Vorschrift im Jahr 2005 entstanden sei. Dies sei der Fall, da der Kläger im Wege des Aufnahmeverfahrens bereits im Jahr 2000 eingereist sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2010 zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid wurde erneut auf § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG Bezug genommen. Diese Vorschrift sei auch nicht wegen einer unzulässigen Rückwirkung unanwendbar und der Sachverhalt sei nicht nach der zum Zeitpunkt der Einreise geltenden Rechtslage zu beurteilen. Vielmehr seien Anträge auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen. Eine Ausnahme sei bisher nur in dem Fall angenommen worden, dass das Bekenntnis einer vor dem 30.08.2001 mit eigenem Aufnahmebescheid eingereisten Person nach der neuen Rechtslage zu verneinen sei und dadurch die bereits erlangte Spätaussiedlereigenschaft entfalle (BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 38.06 - ). Außerdem sei der Kläger kein Spätaussiedler, weil es an einem durchgängigen Bekenntnis und an ausreichenden familiär vermittelten Sprachkenntnissen fehle. Der Kläger habe sich erst 1994 zum deutschen Volkstum bekannt. Die Mutter des Klägers und seine ältere Schwester M1. C. (jetzt: M1. T. ), geb. 00.00.1975, stellten gleichzeitig mit dem Kläger am 04.11.1997 einen Aufnahmeantrag. Im Aufnahmeantrag der Mutter war die jüngere Schwester des Klägers, O. C. (jetzt O. N1. ), geb. 00.00.1979, als lediger Abkömmling aufgeführt. Bei einem Sprachtest am 30.09.1997 in Almaty wurde festgestellt, dass die Mutter des Klägers ein einfaches Gespräch führen konnte. Der Mutter wurde unter dem 16.02.2000 ein Aufnahmebescheid erteilt. Der älteren Schwester des Klägers, M1. T. wurde am 16.02.2000 ebenfalls ein Aufnahmebescheid erteilt. Die Schwester O. N1. , die keinen eigenen Aufnahmeantrag gestellt hatte, erhielt unter dem 16.02.2000 einen Einbeziehungsbescheid. Am 18.05.2000 reiste die Mutter des Klägers gemeinsam mit dem Kläger sowie den beiden Schwestern des Klägers und deren Familien in das Bundesgebiet ein. Der Antrag der Mutter des Klägers auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wurde durch Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 19.03.2002 mit der Begründung abgelehnt, dass die Mutter nach den Auskünften der kasachischen Behörden in der Geburtsurkunde ihrer Tochter M1. und dementsprechend auch in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen sei und daher die Anforderungen an das erforderliche durchgängige Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht vorlägen. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des VG Stuttgart vom 15.11.2004 - 18 K 1913/03 - abgewiesen. Der Antrag der Mutter aus Zulassung der Berufung wurde vom VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 08.11.2005 abgelehnt. Eine Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 08.11.2005 ebenfalls abgelehnt. Die jüngere Schwester des Klägers, O. N1. , wurde nach der Einreise entsprechend dem Einbeziehungsbescheid als Abkömmling eines Spätaussiedlers registriert, stellte aber am 30.05.2000 ausdrücklich einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Bei dem am 30.05.2000 in der Landesaufnahmestelle des Freistaates Bayern in Nürnberg durchgeführten Sprachtest gab sie an, sie habe mit der Großmutter bis zum 6. Lebensjahr deutsch gesprochen, aber selten. Mit der Mutter habe sie häufig deutsch gesprochen bis zur Ausreise. Ferner habe sie in der Schule von 1990 bis 1995 deutsch gelernt. Als Ergebnis des Sprachtestes wurde festgehalten, dass die Schwester O. deutsch teilweise verstehe und gebrochen spreche. Die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch wurde nicht festgestellt. Der Antrag der Schwester O. wurde mit Bescheid der Stadt Heilbronn vom 05.04.2002 abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVFG lägen nicht vor, da die Schwester bei dem in Nürnberg durchgeführten Sprachtest ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache nicht habe führen können und auch die Mutter russische Volkszugehörige sei, sodass die erforderliche Abstammung nicht vorliege. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 BVFG lägen nicht vor, da die Mutter nicht als Spätaussiedlerin anerkannt sei. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob O. N1. am 08.05.2003 Klage vor dem VG Stuttgart - 18 K 1914/03 - . Durch Urteil vom 30.06.2006 - 18 K 913/06 - gab das VG Stuttgart der Klage statt und verpflichtete das seinerzeit zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG an die jüngere Schwester des Klägers. In der Urteilsbegründung hieß es, die Klägerin erfülle alle Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG. Sie stamme unzweifelhaft von deutschen Volkszugehörigen ab, auch wenn die Eltern nicht deutsche Volkszugehörige seien. Das erforderliche Bekenntnis sei gegeben, da nach der Auskunft der kasachischen Behörden vom 09.04.2001 die Schwester im 1. IP von 1979 mit deutscher Nationalität geführt worden sei. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gezeigten fließenden Sprachkenntnisse habe das Gericht auch die Überzeugung gewonnen, dass die Schwester im Zeitpunkt der Aussiedlung zu einem einfachen Gespräch in der Lage gewesen sei. Sie habe auch glaubhaft vorgetragen, dass ihr die hochdeutsche Sprache schon früh von ihrer Mutter und auch Großmutter vorgegeben worden sei, zumal sie auch Deutsch in der Schule gelernt habe. Dem Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil gab der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom25.10.2006 - 6 S 1926/06 - im Hinblick auf die bei der erstinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigte Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG statt. Die Berufung wurde schließlich von dem beklagten Land zurückgenommen, da versehentlich die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden war und hinsichtlich der Rückwirkung von § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein erhebliches Prozessrisiko angenommen wurde. Am 20.03.2007 wurde der Schwester des Klägers aufgrund des nun rechtskräftigen Urteils des VG Stuttgart die Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt. Gegen die Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG durch Bescheide des BVA vom 04.11.2009 und vom 07.04.2010 hat der Kläger am 07.05.2010 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger sei Spätaussiedler. Die Spätaussiedlereigenschaft sei nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zu beurteilen. Sie entstehe, wenn der Bewerber im Wege des Aufnahmeverfahrens einreise und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfülle. Dies sei der Fall. Der Kläger stamme von deutschen Volkszugehörigen ab, weil jedenfalls seine Großmutter deutsche Volkszugehörige sei. Bis zu seinem 5. Lebensjahr habe der Kläger "mehr" deutsch gesprochen, da sich seine Großmutter mütterlicherseits und auch die Urgroßmutter um ihn gekümmert habe. Im Übrigen habe er die deutsche Sprache wie seine Schwester O. von seiner Mutter vermittelt bekommen. Die Schwester sei als Spätaussiedlerin anerkannt. Der Kläger sei immer fähig gewesen, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Im Zeitpunkt seiner Einreise in Deutschland sei er ohne weiteres in der Lage gewesen, sich ohne Dolmetscher zu verständigen und habe dies auch in seinem Registrierungs- und Integrationsverfahren getan. Dies könnten die Mutter und Schwester des Klägers bezeugen. Auch aus den kurzen Sprachtests ergebe sich, dass der Kläger auf alle Fragen geantwortet habe und in der Lage zu einem einfachen Gespräch gewesen sei. Eine ordentliche Prüfung habe nicht stattgefunden. Die Fragen seien schnell hintereinander gestellt worden, sie seien so formuliert gewesen, dass sie mit einem Wort zu beantworten waren, der Kläger habe keine Zeit zum Nachdenken gehabt. Seinerzeit seien komplexere Fragen gestellt worden, da man die deutsche Sprache als Mutter- oder bevorzugte Umgangssprache haben prüfen wollen. Auf ein durchgängiges Bekenntnis komme es im vorliegenden Fall nicht an, da im Einreisezeitpunkt im Jahr 2000 nach der früheren Rechtslage ein Bekenntnis bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes ausgereicht habe. Der Kläger habe sich auch bereits ab 1992 um die Änderung in den amtlichen Urkunden bemüht. Dies habe aber erst 1994 zum Erfolg geführt. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG sei bereits wegen Unverständlichkeit verfassungswidrig. Jedenfalls sei die Vorschrift nicht anwendbar. § 4 Abs. 1 BVFG fordere nur die Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens. Dies treffe im Fall des Klägers zu, da er mit einem Einbeziehungsbescheid eingereist sei. Er sei also Spätaussiedler geworden. Die Spätaussiedlerbescheinigung sei nur ein deklaratorischer Verwaltungsakt und müsse daher ausgestellt werden. Die Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen der Spätaussiedlerstatus mit der Einreise vor dem Inkrafttreten entstanden sei, führe zu einer Vernichtung des entstandenen Rechtsstatus und damit zu einer unzulässigen Rückwirkung. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies bereits für den Fall entschieden, in dem ein Aufnahmebewerber mit eigenen Aufnahmebescheid eingereist sei und im Bescheinigungsverfahren wegen des Fehlens eines nunmehr erforderlichen durchgängigen Bekenntnisses der Status aberkannt worden sei. Das Gericht habe noch nicht über den Fall entschieden, in dem der Status auf der Grundlage eines Einbeziehungsbescheides entstanden sei. Dieser Fall sei jedoch gleich zu behandeln, da der Status unabhängig von der Art des Aufnahmeverfahrens entstehe. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen komme es nicht an, sondern allein auf die Entstehung der Spätaussiedlereigenschaft. Hilfsweise habe der Kläger, wenn das Gericht die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG bejahe, ein besonderes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft im Wege der Feststellungsklage. Die Einzelrichterin hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 12.06.2012 wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 24.07.2012 - 11 E 662/12 - zurückgewiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2010 zu verpflichten, dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Unabhängig von § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG könne dem Kläger die begehrte Bescheinigung nicht erteilt werden, weil er kein Spätaussiedler sei. Nach den Ergebnissen der Anhörung des Klägers in Almaty am 08.10.1997 und in Nürnberg vom 30.05.2000 habe der Kläger nur wenig verstanden und nur einzelne Wörter in deutscher Sprache gesprochen. Dies sei auch nachvollziehbar, da eine familiäre Vermittlung nach den eigenen Angaben des Klägers nur in geringem Umfang und nur bis zum 5. Lebensjahr stattgefunden habe. Außerdem fehle es am erforderlichen durchgängigen Bekenntnis. Der Kläger sei unstrittig bis 1994 als russischer Volkszugehöriger geführt worden. Selbst wenn ihm dies nicht zurechenbar sei, weil bei Erstausstellung des Inlandspasses kein Wahlrecht bestanden habe, habe er jedenfalls nicht zum frühesten möglichen Zeitpunkt, nämlich ab 1992 eine Änderung der Eintragung herbeigeführt, sondern erst ab 1994 mit der Änderung der Geburtsurkunden der Kinder. Die Führung eines Inlandspasses mit russischer Nationalität von 1992 bis 1994 schließe ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus (BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 25.06 - ). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers und seiner Schwester O. N1. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der Hauptantrag, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu verpflichten, ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des BVA vom 04.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Spätaussiedlerbescheinigung. Das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu verpflichten, ist nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 38/06 -, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2011 - 11 A 747/11 -, Rn. 25, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2012 - 11 E 1142/11 -. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG setzt nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG weiterhin voraus, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass der Aufnahmeantrag des Klägers vom 04.11.1997 durch Bescheid des BVA vom 16.02.2000 bestandskräftig abgelehnt worden ist, da der Kläger gegen den Bescheid keinen Widerspruch erhoben hat. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der Ausschlusstatbestand des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG vorliegend auch anwendbar. Seine Annahme, die durch Art. 6 Nr. 4 Buchst. b) des Zuwanderungsgesetztes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) mit Wirkung vom 01.01.2005 eingeführte Vorschrift sei auf Personen, deren Spätaussiedlerstatus bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sei, nicht anwendbar, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Eine Übergangsregelung für Altfälle hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Im Gegenteil hat die noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.02.2003 - BT-Drucks. 15/420, S. 50 - enthaltene Übergangsvorschrift des § 100 b, die eine Anwendung der früheren Fassung des § 15 BVFG auf alle Bescheinigungsbewerber regelte, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens registriert und verteilt worden waren, keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Vielmehr wurde in die endgültige Fassung des § 100 b BVFG, die bis zum 23.05.2007 gültig war, eine echte Übergangsregelung für § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG (§100 b Abs. 1) und eine Verlängerung der bisher bestehenden Zuständigkeit der Länder für Bescheinigungsbewerber, die bereits verteilt waren (§ 100 b Abs. 2) aufgenommen. Demnach hat der Gesetzgeber sogar bewusst von einer Übergangsregelung hinsichtlich der Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG abgesehen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG in bereits abgeschlossenen Aufnahmeverfahren werden vom Gericht nicht geteilt. Insbesondere führt diese nicht zu einer, wegen Verstoßes gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG), unzulässigen Rückwirkung. Dem Kläger ist zwar durch § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG die zuvor bestehende Möglichkeit genommen worden, nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des erteilten Einbeziehungsbescheides im Wege der sogenannten Höherstufung noch eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erlangen. Selbst wenn dies wegen des Verlustes eines mit der Einreise bereits entstandenen Spätaussiedlerstatus zu einer sog. echten (retroaktiven) Rückwirkung führen sollte, wäre diese Rückwirkung nicht verfassungswidrig, weil das Rückwirkungsverbot seine Grundlage im Vertrauensschutz hat und daher zurücktritt, wenn sich ausnahmsweise kein schutzbedürftiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, vgl. BVerwG, Urteile vom 12.03.2002 - 5 C 2/01 - juris , vom 13.09.2007 - 5 C 38/06 - , BVerwGE 129, 265 und vom 30.01.2009 - 5 B 41/08 - juris. So liegt es aber hier, weil der Kläger nicht mit einem eigenen Aufnahmebescheid in das Bundesgebiet eingereist ist, sondern mit einem Einbeziehungsbescheid. Nur wer die Spätaussiedlereigenschaft aufgrund eines eigenen Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG kraft der bei der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet geltenden Rechtslage erworben hat, kann darauf vertrauen, dass sie ihm nicht rückwirkend genommen wird, vgl. BVerwG, Urteile vom 13.09.2007 - 5 C 38.06 - BVerwGE, 129, 265 und vom 13.11.2003 - 5 C 14.03 - , BVerwGE 119, 188. Ein derartiges Vertrauen hatte der Kläger gerade nicht erworben. Die deutsche Volkszugehörigkeit als Voraussetzung für die Spätaussiedlereigenschaft war in dem bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahren geprüft und verneint worden. Dem Kläger war in dem Ablehnungsbescheid mitgeteilt worden, dass er kein deutscher Volkszugehöriger ist und nicht Spätaussiedler werden kann. Ein Vertrauen darauf, dass er die deutsche Volkszugehörigkeit in einem späteren Verwaltungsverfahren nochmals erfolgreich geltend machen könnte, konnte daher nicht entstehen und ist somit nicht schutzwürdig, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 14.03 - BVerwGE 119, 188; OVG NRW, Urteil vom 12.10.2011 - 11 A 747/11 - . Im vorliegenden Fall ist erkennbar, dass ein Vertrauen auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach der Einreise auch tatsächlich nicht entstanden ist. Der Kläger ist offenbar nicht davon ausgegangen, dass er im Zeitpunkt seiner Einreise Spätaussiedler geworden ist und dies auch noch in einem Höherstufungsverfahren geltend machen kann. Denn im Gegensatz zu seiner Schwester O. N1. , die ebenfalls im Jahr 2000 mit einem Einbeziehungsbescheid eingereist ist, hat er gerade keinen Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG gestellt, sondern einen Antrag auf eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers. Erst nachdem der Antrag der Mutter nach § 15 Abs. 1 BVFG rechtskräftig durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 08.11.2005 abgelehnt worden war und damit auch die Klage des Klägers vor dem VG Stuttgart aussichtlos war und am 03.07.2006 nach Klagerücknahme eingestellt wurde, hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.03.2007 einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG gestellt. Die Geltendmachung eines Rechts auf Anerkennung der Spätaussiedlereigenschaft 7 Jahre nach der Einreise kann indessen kaum als Ausdruck eines Vertrauens in die Entstehung dieser Rechtsposition angesehen werden. Soweit der Kläger vorträgt, auch eine Einreise nach Deutschland mit einem Einbeziehungsbescheid sei eine Einreise "im Wege des Aufnahmeverfahrens", so dass der Spätaussiedlerstatus mit dem Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung entstanden sei, übersieht er, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG nunmehr zusätzlich zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen davon abhängig macht, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2012 - 11 E 662/12 -, Rn. 5, juris. Die Spätaussiedlereigenschaft wird demnach in 4 Abs. 1 und Abs. 2 BVFG nicht mehr abschließend geregelt. Vielmehr ist ihre Entstehung auf Grund des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG an weitere verfahrensrechtliche Voraussetzungen geknüpft worden. § 15 BVFG regelt zwar nur die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung. Diese stellt jedoch die für alle anderen Behörden verbindliche Entscheidung darüber dar, ob der Spätaussiedlerstatus entstanden ist, § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 BVFG. Wenn die Ausstellung der Bescheinigung, also eine positive Entscheidung, nur noch erfolgen kann, wenn zuvor ein - eigener - Aufnahmebescheid beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, wird gleichzeitig die Spätaussiedlereigenschaft von der positiven Durchführung eines eigenen Aufnahmeverfahrens abhängig gemacht. Da es an dieser Voraussetzung im vorliegenden Fall fehlt, ist die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG wegen der entgegenstehenden bestandskräftigen Ablehnung der Aufnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG von vornherein ausgeschlossen. Ungeachtet des erfüllten Ausschlusstatbestandes des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG kann dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG aber auch deshalb nicht erteilt werden, weil er nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist. Es bedarf keiner abschließenden Klärung der Frage, ob der Kläger in seiner Person alle Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Denn es fehlt jedenfalls bereits am Bestätigungsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund der familiären Vermittlung in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Aufgrund der protokollierten Ergebnisse des Sprachtests am 08.10.1997 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty und des Sprachtests am 30.05.2000 in der Landesaufnahmestelle des Freistaates Bayern in Nürnberg steht fest, dass der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache nicht führen konnte. Bei dem Sprachtest in Almaty hat der Kläger bereits mehr als die Hälfte der gestellten Fragen nicht verstanden. Soweit er sie verstanden hat, konnte eine Antwort nur in Russisch oder in wenigen einzelnen Wörtern oder sehr kurzen Satzbruchstücken gegeben werden. Teilweise war eine Verständigung möglich, ein Gespräch kam an keiner Stelle zustande. Dieses Ergebnis wurde bei dem Sprachtest in Nürnberg bestätigt. Der Kläger hat die überwiegende Zahl der Fragen, teilweise trotz Wiederholung und Umschreibung, nicht verstanden. Die verstandenen Fragen konnten nur mit einzelnen Wörtern beantwortet werden. Nur bei zwei Fragen erfolgte eine längere Antwort, diese jedoch ohne Satzstruktur und nur teilweise verständlich. So antwortete der Kläger auf die Frage, was er in seinem Beruf als Autofahrer transportiert habe: "Kak, kleine Auto, groß Auto, haben groß Fahrer, groß Auto." Auf die Frage, ob er seiner Frau bei der Hausarbeit helfe, sagte er: "Frau arbeiten in de Stukkaturen Malerisch eine Firma." Um ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache handelt es sich bei diesen Äußerungen offensichtlich nicht. Die Sprachtestprotokolle können auch zur Beurteilung der Sprachkenntnisse des Klägers verwertet werden. Die Sprachprüfungen bieten weder nach der Auswahl der Fragen noch in der Art der Durchführung einen Anlass zur Beanstandung. Die Kritik des Klägers an der Fragestellung in der Klagebegründung ist erkennbar unzutreffend oder widersprüchlich. Weder waren die Fragen nur mit einem Wort zu beantworten noch handelte es sich um komplexere Fragen. Dass die Fragen zu schnell hintereinander gestellt worden seien und der Kläger keine Zeit zur Nachdenken gehabt habe, ist eine Behauptung, die erstmals im Klageverfahren 10 Jahre nach dem Sprachtest aufgestellt wurde und damit jeder Grundlage entbehrt. Dagegen spricht schon, dass die meisten Fragen in Nürnberg laut Protokoll mehrfach wiederholt und verdeutlicht werden mussten. Für eine Unrichtigkeit des Protokolls gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Fähigkeit des Klägers zu einem einfachen Gespräch wird auch nicht durch die unbewiesene Behauptung belegt, der Kläger habe sich in seinem Registrierungs- und Integrationsverfahren ohne Dolmetscher verständigen können. Eine Verständigung reicht für die Führung eines einfachen Gespräch nicht aus. Auch die Sprachkenntnisse der jüngeren Schwester des Klägers, O. N1. , widerlegen nicht das eindeutige Ergebnis der beiden übereinstimmenden Sprachprüfungen. Zum einen sind die Sprachfähigkeiten von Geschwistern jeweils selbständig zu beurteilen, da sich der Sprachgebrauch bei einzelnen Familienmitliedern unterschiedlich entwickeln kann. Zum anderen ist zweifelhaft, ob die Schwester des Klägers bei ihrer Einreise ein einfaches Gespräch führen konnte. Bei dem gleichzeitig durchgeführten Sprachtest der Schwester in Nürnberg konnte dies jedenfalls nicht festgestellt werden. Dass die Schwester der Klägerin bei der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts in Stuttgart am 30.06.2006 fließend deutsch sprechen konnte, lässt nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine Rückschlüsse auf die Sprachfähigkeit bei Einreise zu, da diese Sprachkenntnisse nach einem 6-jährigen Aufenthalt auch durch eine gute Sprachbegabung erklärbar sind. Soweit das VG Stuttgart die Fähigkeit der Schwester zur Führung eines einfachen Gesprächs im Urteil vom 30.06.2006 bejaht hat, ist das erkennende Gericht an diese tatsächlichen Feststellungen nicht gebunden, da die Rechtskraftwirkung des Urteils nach § 121 VwGO nur den Streitgegenstand umfasst, sich also auf den Status der Schwester als Spätaussiedlerin bezieht. Selbst wenn man mit dem VG Stuttgart annimmt, dass die Schwester bei Einreise ausreichende Sprachkenntnisse hatte, führt dies nicht zu dem zwingenden Schluss, dass auch der Kläger ausreichende Sprachkenntnisse hatte. Die beiden Geschwister haben nämlich unterschiedliche Angaben zur familiären Sprachvermittlung in der Kindheit gemacht. Der etwa 10 Jahre ältere Kläger hat bei dem Sprachtest in Nürnberg und in seinem Lebenslauf angegeben, er habe deutsch hauptsächlich bis zum 5. Lebensjahr (1973) mit der Großmutter und der Mutter gesprochen, als er bei der Großmutter gewohnt habe, danach immer weniger. Mit der Mutter habe er nur selten deutsch, fast nur russisch gesprochen, in der Schule habe er von 1979 bis 1982 deutschen Unterricht gehabt. Dies stimmt mit den Erklärungen beim Sprachtest in Almaty überein. Die Großmutter ist im Jahr 1985 verstorben, der Kläger hat im Jahr 1989 eine russische Volkszugehörige geheiratet. Demnach ist nachvollziehbar, dass der deutsche Sprachgebrauch immer weiter zurückgegangen ist und im Zeitpunkt der Aussiedlung für die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs nicht - mehr - ausreichend war. Die 10 Jahre jüngere Schwester des Klägers hat hingegen bei ihrem Sprachtest in Nürnberg angegeben, sie habe mit der Großmutter nur selten deutsch gesprochen und nur bis zu ihren 6. Lebensjahr. Mit der Mutter habe sie aber häufig deutsch gesprochen. Sie habe außerdem deutsch von 1990 bis 1995 in der Schule gelernt. Geheiratet hat die Schwester erst im Jahr 1999 kurz vor der Aussiedlung. Demnach stellt sich der Spracherwerb bei den Geschwistern unterschiedlich dar und es erscheint naheliegend, dass die jüngere Schwester des Klägers im Zeitpunkt der Aussiedlung auch von den noch nicht lange zurückliegenden Schulkenntnissen profitieren konnte und daher etwas besser sprach als der Kläger. Ein Rückschluss auf die Sprachkenntnisse des Klägers ist somit nicht möglich. Der Kläger ist daher mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung kein deutscher Volkszugehöriger. Vor diesem Hintergrund ist die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragte Beweiserhebung über die bei Einreise bestehenden Sprachkenntnisse des Klägers durch Anhörung des Klägers und Zeugenvernehmung seiner Schwester nicht geboten. Dass der Kläger wegen einer nicht ausreichenden familiären Vermittlung im Zeitpunkt seiner Einreise nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügte, steht nämlich aufgrund seiner eigenen durchgängigen und schlüssigen Angaben zum Spracherwerb und dem eindeutigen Ergebnis der beiden durchgeführten Sprachtests fest. Wie bereits ausgeführt, wird dieses Ergebnis weder durch begründete Zweifel an der Verwertbarkeit der Sprachtests noch durch die Sprachkenntnisse der Schwester in Frage gestellt. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Kläger bei der Einreise fähig gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erweist sich daher als unsubstantiierte und unschlüssige Behauptung, die dem Gericht keine Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung gibt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2012 - 11 E 1080/11 - , Beschluss vom 05.08.2011 - 11 E 815/11 - , Beschluss vom 12.05.2009 - 12 A 3311/07 - . Vielmehr handelt es sich lediglich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt in Bezug auf solche Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2005 - 12 A 5159/04 - , vom 29.05.2006 - 12 A 3118/04 - und vom 21.01.2008 - 12 A 1658/06 - . So liegt der Fall hier. Konkrete Anhaltspunkte für bessere Sprachkenntnisse des Klägers als in den vorliegenden Sprachtests dokumentiert sind nicht erkennbar. Die im Hilfsantrag auf eine gerichtliche Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft gerichtete Feststellungsklage ist unzulässig. Der begehrten Feststellung steht bereits die gesetzliche Subsidiaritätsregel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Hiernach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. So liegt der Fall hier. Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG aus, sofern die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vom jeweiligen Antragsteller erfüllt werden. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, so dass hinsichtlich der Durchsetzung eines etwaigen Anspruches auf Ausstellung der Bescheinigung im Klageweg die Verpflichtungsklage statthaft ist. Hinsichtlich der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft ist die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG abschließend. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft damit grundsätzlich nur mit der - im Hauptantrag erhobenen aber vorliegend unbegründeten - Verpflichtungsklage durchsetzen. Denn ein Verfahren zur Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft unabhängig von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens oder außerhalb des Anwendungsbereiches des § 15 BVFG oder des § 100 BVFG sieht das Gesetz gerade nicht vor. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2012 - 11 E 622/12 -; VG Köln, Beschluss vom 12.06.2012 - 7 K 2803/10 -, Rn. 11, juris. Ungeachtet dessen ist die Feststellungsklage auch unbegründet, da der Kläger, wie ausgeführt, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein deutscher Volkszugehöriger ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Das Urteil weicht nicht von der Entscheidung eines Obergerichts ab. Es hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zum einen ist die Frage der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf vor dem 01.01.2005 eingereiste Bescheinigungsbewerber in der Rechtsprechung des OVG NRW auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, vgl. Urteil vom 12.10.2011 - 11 A 747/11 - . Zum anderen hat die Entscheidung auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht entscheidungserheblich ist. Denn unabhängig davon kann dem Kläger die begehrte Spätaussiedlerbescheinigung auch deshalb nicht ausgestellt werden, weil er kein deutscher Volkszugehöriger ist.