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Beschluss

15 A 2618/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein verschweißtes Tor auf einem Anliegergrundstück, das vom Eigentümer entfernt werden kann, verhindert die Erschlossenheit eines Hinterliegergrundstücks im Sinne der §§ 131, 133 BauGB nicht. • Bei Eigentümeridentität von Anlieger- und Hinterliegergrundstück (auch faktisch durch alleinigen Geschäftsführer/Gesellschafter) reicht es für Erschlossenheit, dass der Eigentümer die Möglichkeit hat, die Zuwegung herzustellen oder zu sichern. • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen; bloße Rügen der Abweichung von Obergerichtsrecht genügen ohne konkreten widersprechenden Rechtssatz nicht. • Ein Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Vorbringen ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen wurde; abweichende Würdigung rechtfertigt dies nicht.
Entscheidungsgründe
Erschlossenheit eines Hinterliegergrundstücks trotz verschweißtem Tor; Eigentümeridentität ausreichend • Ein verschweißtes Tor auf einem Anliegergrundstück, das vom Eigentümer entfernt werden kann, verhindert die Erschlossenheit eines Hinterliegergrundstücks im Sinne der §§ 131, 133 BauGB nicht. • Bei Eigentümeridentität von Anlieger- und Hinterliegergrundstück (auch faktisch durch alleinigen Geschäftsführer/Gesellschafter) reicht es für Erschlossenheit, dass der Eigentümer die Möglichkeit hat, die Zuwegung herzustellen oder zu sichern. • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen; bloße Rügen der Abweichung von Obergerichtsrecht genügen ohne konkreten widersprechenden Rechtssatz nicht. • Ein Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Vorbringen ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen wurde; abweichende Würdigung rechtfertigt dies nicht. Die Klägerin begehrt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihr Grundstück als von einer Erschließungsanlage (L.-Weg) erschlossen und damit beitragspflichtig nach §§ 131, 133 BauGB eingestuft hat. Das Hinterliegergrundstück wird über ein Anliegergrundstück erreicht, auf dessen Zufahrt sich ein verschweißtes Tor befindet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beitragspflicht standen Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person; später erfolgte der Eigentumsübergang an die Klägerin bzw. zwischen verbundenen Gesellschaften mit demselben alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer. Die Klägerin rügt, das verschweißte Tor mache die Zufahrt unbefahrbar und hebe die Erschließung auf; sie beantragt zudem Divergenzrügen und rügt Gehörsverletzung. • Zulassungsmaßstab (§ 124 Abs. 2 VwGO): Berufung ist zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen; die Begründung muss konkrete Gegenargumente zu einem tragenden Rechtssatz oder wesentlicher Tatsachenfeststellung enthalten. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Grundstück als nicht gefangenes Hinterliegergrundstück von der Erschließungsanlage erschlossen ist (§§ 131 Abs.1 Satz1, 133 Abs.1 BauGB). Entscheidend ist, dass vorhandene, ausräum- bare Hindernisse auf dem Anliegergrundstück die Erschlossenheit nicht beseitigen, wenn deren Beseitigung in der Verfügungsmacht des Eigentümers steht. • Bei Eigentümeridentität von Anlieger- und Hinterliegergrundstück gilt, dass der Eigentümer regelmäßig die Erreichbarkeitsvoraussetzungen herstellen kann; deshalb ist Erschlossenheit gegeben, wenn eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt vorhanden ist. • Öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung (z. B. Baulast, Dienstbarkeit) ist bauordnungsrechtlich erforderlich, sie muss aber nicht bereits bestehen, wenn der Eigentümer die Möglichkeit hat, sie herbeizuführen. • Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Ausräumung des Hindernisses oder die Sicherung der Zuwegung nicht in zumutbarer Weise möglich gewesen wäre; eine bloße vertragliche Anwartschaft begründet keine Eigentümerverschiedenheit. • Die nachträgliche Aufteilung der Grundstücke auf zwei Gesellschaften mit demselben alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer begründet für das Beitragsrecht faktisch weiter Eigentümeridentität; insoweit hat die Klägerin nichts Entgegengesetztes vorgetragen. • Die Divergenzrüge greift nicht, weil kein konkreter, im Widerspruch stehender abstrakter Rechtssatz dargelegt wurde (§ 124 Abs.2 Nr.4 VwGO). • Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor: Das Vorbringen der Klägerin wurde nicht ersichtlich unbeachtet gelassen; unterschiedliche rechtliche Bewertung stellt keinen Verstoß gegen Art.103 GG dar. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wird auf 16.487,10 Euro festgesetzt. Das angefochtene Urteil bleibt somit rechtskräftig, weil keine ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit bestehen. Entscheidungsbildend war, dass ein vom Eigentümer ausräumbares Hindernis (verschweißtes Tor) die Erschlossenheit im Sinne der §§ 131, 133 BauGB nicht aufhebt und dass bei (faktischer) Eigentümeridentität die Möglichkeit der Herstellung bzw. Sicherung der Zuwegung ausreichend ist. Divergenz- und Gehörsrügen sind unbegründet, sodass die Berufung nicht zuzulassen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.