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Beschluss

15 A 530/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0524.15A530.08.00
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Leitsätze

Neben dem gesetzlich geregelten Rückerstattungsanspruch des § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB können bereits gezahlte Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag nur zurückverlangt werden, wenn definitiv auszuschließen ist, dass für das in Rede stehende Grundstück eine endgültige Beitragspflicht entstehen wird.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 603.915,46 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Neben dem gesetzlich geregelten Rückerstattungsanspruch des § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB können bereits gezahlte Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag nur zurückverlangt werden, wenn definitiv auszuschließen ist, dass für das in Rede stehende Grundstück eine endgültige Beitragspflicht entstehen wird. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 603.915,46 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung bereits gezahlter Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „W.---------straße“ in X. . Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer zusammenhängender Grundstücke zwischen der W.---------straße und dem L.-----weg. Die Fläche gliederte sich bis zu einer im Jahr 2007 vorgenommenen Grundstücksteilung in das 75.213 m² große ehemalige Flurstück 141 (Gemarkung X. , Flur 18), das 12.102 m² große ehemalige Flurstück 112 und das 33 m² große Flurstück 138 auf; letzteres grenzt wie Teile der früheren Parzelle 141 unmittelbar an den L.-----weg, während die W.---------straße mit einem Wendehammer unmittelbar vor der früheren Parzelle 112 endet. Auf dem größtenteils umfriedeten Gelände befinden sich diverse ehemalige Industrie- bzw. Gewerbegebäude, die jedoch seit etlichen Jahren nicht mehr genutzt werden. So erstreckt sich u.a. ein sehr großes Gebäude über die beiden ehemaligen Flurstücke 112 und 141. Mit Bescheid vom 22. Mai 2006 zog die Beklagte die Klägerin zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die o. g. Erschließungsanlage in Höhe von 111.144,77 Euro für das Flurstück 112 und 691.059,26 Euro für die Flurstücke 141 und 138 heran. Mit Änderungsbescheid vom 19. September 2006 änderte die Beklagte die Beitragsforderungen auf 99.914,11 Euro für das Flurstück 112 und 621.230,98 Euro für die Flurstücke 141 und 138. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2007 zurück. Nach Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht nahm die Klägerin eine Teilung der Flurstücke 141 und 112 in die Parzellen 252/254 bzw. 253/255 vor. Die Teilung erfolgte u.a. dergestalt, dass allein die von der vorhandenen Bebauung nicht erfasste Parzelle 253 nunmehr an die W.---------straße grenzt. Der darauffolgende Antrag der Klägerin auf Verringerung der Vorausleistungen unter Berücksichtigung der Grundstücksteilungen wurde von der Beklagten nicht beschieden. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die Aufhebung der Bescheide insoweit beantragt, als darin ein Vorausleistungsbescheid von mehr als 121.764,64 Euro – das entspricht der von der Klägerin errechneten Höhe der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die neu gebildete Parzelle 253 – festgesetzt ist. Hilfsweise hat sie die Verpflichtung der Beklagten zur dahingehenden Änderung des Vorausleistungsbescheids vom 22. Mai 2006 beantragt, der Heranziehung zu Vorausleistungen nunmehr nur noch das Flurstück 253 zugrunde zu legen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Haupt- und Hilfsantrag als unbegründet abgewiesen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Der Senat hat den von der Klägerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 25. November 2008 abgelehnt, soweit er sich auf das erstinstanzlich in der Hauptsache verfolgte Anfechtungsbegehren bezogen hat. Soweit er das erstinstanzlich hilfsweise verfolgte Verpflichtungsbegehren betrifft, hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit der rechtzeitig begründeten Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Flurstücke 252, 254, 255 und 138 nicht als Hinterliegergrundstücke zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag herangezogen werden könnten, weil es nach dem Erwerb des – bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilenden – Geländes und der Nutzungsaufgabe der dortigen Gebäude im Jahr 1993 und dem Verlust des Bestandsschutzes angesichts der beschädigten leerstehenden Gebäude an einer einheitlichen Nutzung der Flurstücke fehle. Schon aus der Teilung des Gesamtgrundstücks werde deutlich, dass eine einheitliche Grundstücksnutzung nicht mehr bestehe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Grundstücksteilung nicht die Annahme rechtfertige, dass der zur Hinterliegerparzelle gewordene Teil der alten Parzelle auf Dauer aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke ausscheide, sei unhaltbar. Vielmehr verhalte es sich wie folgt: Es entfalle der materielle Rechtsgrund für eine erbrachte Vorausleistung mit der Folge, dass sie demjenigen zu erstatten sei, der sie gezahlt habe, wenn mit Blick auf die Erschließungsanlage, deren voraussichtliche Kosten Gegenstand der Vorausleistungen seien, auszuschließen sei, dass für das Grundstück des Vorausleistungen eine (endgültige) Erschließungsbeitragspflicht entstehen werde. Für die nunmehrigen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstücke könne aber kein Beitragsanspruch mehr entstehen, sondern ausschließlich für die Parzelle 253. Dies sei hier maßgebend, da es für die Beurteilung des Änderungs-/Aufhebungsanspruchs auf die nunmehrige Grundstückskonstellation ankomme. Mit den vorgenannten Grundstücksteilungen habe sie – die Klägerin – keine rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten missbraucht. Das bloße Motiv, Abgaben zu sparen, mache eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Die Teilungen seien erfolgt, weil sie einen Teil des Gesamtgrundstücks selbständig nutzen und bebauen wolle. Eine sinnvolle Grundstücksnutzung der Parzelle 253 sei schon allein angesichts der Größe von 9.000 m² ohne Weiteres möglich. Zudem habe sie – die Klägerin – sich aufgrund einer mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung vom 25. November 1997 zu einer Zahlung eines Erschließungsbeitrags in Höhe von einer Million DM verpflichtet und diesen Betrag auch gezahlt. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Vorausleistungen nur fordern könne, um alsbald die ihr hierdurch zufließenden Geldmittel für den Bau der Erschließungsanlage zu verwenden. Vorausleistungen dienten nicht als abstraktes Vorfinanzierungsinstrument. Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens sei jedoch mehr als zweifelhaft gewesen, ob die Beklagte die Anlage innerhalb von vier Jahren habe fertigstellen können. Dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch müsse stattgegeben werden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, den Vorausleistungsbescheid vom 22. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. September 2006 und der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2007 dahingehend zu ändern, dass der Heranziehung zu Vorausleistungen nur noch das Flurstück 253 (Gemarkung X. , Flur 18) zugrunde gelegt wird. Die Beklagte stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag. Sie erwidert, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 27. März 2007 habe erwartet werden können, dass die Erschließungsanlage vor Ablauf von vier Jahren endgültig fertig gestellt sein werde. Dass sich diese Prognose nicht habe realisieren lassen, habe sich erst im späteren Verlauf herausgestellt. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht sei das Gelände vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/76 „In der N. “ erfasst, dessen vom Verwaltungsgericht Köln im Verfahren 11 K 1812/04 festgestellte Nichtigkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1, letzter Absatz nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans führe. Selbst wenn man von einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, sei das Gelände bauplanungsrechtlich zumindest nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die von der Klägerin herbeigeführte Grundstücksteilung erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 AO mit der Folge, dass aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht die Teilung unberücksichtigt zu bleiben habe. Ein wirtschaftlich einleuchtender Grund für die Teilung sei nicht erkennbar. Die Teilung habe schließlich dazu geführt, dass mit den Flurstücken 252 und 255 zwei gefangene Hinterliegergrundstücke entstanden seien. Die Beitragspflicht hierfür ergebe sich daraus, dass Eigentümeridentität vorliege und die verschiedenen Grundstücke insoweit einheitlich genutzt würden, als eine entsprechende flurstücksübergreifende Zufahrt vorhanden sei. Zudem würden die Anträge der Klägerin auf Verlängerung des Bauvorbescheids zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs auf den Parzellen 252 und 253 das Interesse der Klägerin an einer grundstücksübergreifenden Nutzung beweisen. Aus alledem werde deutlich, dass es der Klägerin in all ihren Bemühungen ausschließlich um eine Beitragsminderung gehe. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorausleistungen. Vorausleistungen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zurückzuzahlen, wenn auszuschließen sei, dass für das Grundstück des Vorausleistenden eine (endgültige) Beitragspflicht entstehen könne. Die vom Gericht gewählte Formulierung des Leitsatzes lasse erkennen, dass – einerseits – eine Prognose im Hinblick auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten anzustellen sei und – andererseits – ein Erschlossensein des zu betrachtenden Grundstücks im Prognosezeitpunkt nicht zwingend vorliegen müsse. Wäre dem Bundesverwaltungsgericht bei der damaligen Entscheidung daran gelegen gewesen, den Eigentümern all derjenigen Grundstücke oder Grundstücksteilflächen einen Rückzahlungsanspruch zuzusprechen, bei denen nach Vorausleistungserhebung die Beitragspflicht entfallen sei, so hätte es den Leitsatz jedenfalls anders formuliert. Mithin müsse es Konstellationen geben, in denen die Möglichkeit des Entstehens der Beitragspflicht für ein Grundstück zwar zunächst entfallen könne, die hierfür erbrachte Vorausleistung aber nicht zurückzuerstatten sei, weil das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gleichwohl nicht auszuschließen sei. Das Entstehen einer Beitragspflicht sei jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn es der Eigentümer eines solchen Grundstücks in der Hand habe, die Beitragspflicht jederzeit entstehen zu lassen. Dies sei bei einem nach Teilung entstandenen – zunächst nicht erschlossenen – Hinterliegergrundstück in Fällen der Eigentümeridentität jedenfalls anzunehmen. Die weiteren Konstellationen, in denen das Entstehen einer Beitragspflicht ausgeschlossen werden könne und die Vorausleistungen somit zurückgezahlt werden müssten, seien mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Im Übrigen könne der durch die Rückerstattung einer Vorausleistung entstandene Ausfall dazu führen, dass zur Kompensation des Ausfalls andere Beitragspflichtige zu (erneuten) Vorausleistungen herangezogen würden. Das hätte zur Folge, dass die Gemeinde innerhalb eines Abrechnungsverfahrens mit jeder Grundstücksteilung immer wieder zur Nachveranlagung aller dann noch beitragspflichtigen Grundstücke gezwungen wäre – ein Ergebnis, welches vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Der Berichterstatter des Senats hat am 24. August 2012 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom gleichen Tag verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet hält. Die Streitsache ist einfach gelagert. Zwar hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 25. November 2008 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil er die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen näheren Voraussetzungen ein Anspruch auf Rückerstattung des Teils einer Vorausleistung auf den endgültigen Erschließungsbeitrag besteht, der auf die durch die Grundstücksteilungen entstandenen Hinterliegergrundstücke entfällt, zum damaligen Zeitpunkt als mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden angesehen hatte. Bei Sichtung des Streitstoffes im Berufungsverfahren hat sich jedoch ergeben, dass die für die Beantwortung der in Streit stehenden Frage maßgeblichen Parameter in der Rechtsprechung geklärt sind und die Entscheidung des Falles demgemäß von einer schlichten Subsumtion des unstreitigen Sachverhalts unter die maßgeblichen Rechtssätze abhängt. Zudem hat die Durchführung des Ortstermins, in dem die Beteiligten umfassend vortragen konnten, zur Klärung der Sach- und Rechtslage beigetragen. Mit dem im Berufungsverfahren noch anhängigen Verpflichtungsantrag begehrt die Klägerin bei verständiger Würdigung und Auslegung der Sache nach die (teilweise) Erstattung von bereits gezahlten Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „W.---------straße“. Denn mit dem Antrag begehrt die Klägerin nicht die Kassation der (mittlerweile bestandskräftigen) Heranziehungsbescheide – wobei ein derartiger Antrag wegen entgegenstehender Rechtskraft schon nicht zulässig wäre –, sondern vielmehr die Beseitigung des Rechtsgrundes für die Heranziehung zu Vorausleistungen für die Flurstücke 252, 254, 255 und 138; ist der Rechtsgrund beseitigt, folgt daraus ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Vorausleistungen. Vgl. zu dieser Thematik Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21 Rn. 40. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht. Er ergibt sich vorliegend nicht aus § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Demnach kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden und die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Hier ist die Beitragspflicht auch sechs Jahre nach dem Erlass des Beitrags- und des Änderungsbescheids zwar immer noch nicht entstanden, aber es fehlt an der zweiten Voraussetzung des gesetzlich geregelten Rückerstattungsanspruchs. Denn die Erschließungsanlage „W.---------straße“ ist zumindest schon benutzbar. Die Benutzbarkeit konkretisiert den Vorteilsgedanken. Sie ist gegeben, wenn die Erschließungsanlage die funktionsgerechte Nutzbarkeit der auf den von ihr erschlossenen Grundstücken genehmigten baulichen Anlagen zu gewährleisten geeignet ist. D.h. die Anlage muss eine angemessene, hinreichend gefahrlose Verbindung des Grundstücks mit dem übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde und in diesem Sinne eine ausreichende wegemäßige Erschließung vermitteln. Hierbei muss die Nutzbarkeit der Anlage konkret dem Grundstück des Vorausleistenden und nicht bloß abstrakt oder ausschließlich anderen Grundstücken gewährleistet sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 1998 - 8 B 38.98 -, BRS 75 Nr. 166, und Urteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 (194 ff.); OVG NRW, Urteil vom 28. November 1997 ‑ 3 A 1466/94 ‑, Gemeindehaushalt 2000, 261 f. Die Benutzbarkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass die W.---------straße mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann und man von ihr aus das übrige Ortsnetz der Gemeinde erreichen kann, was nicht zuletzt im Ortstermin ersichtlich zutage trat. Im Berufungsverfahren hat sich auch herausgestellt, dass die benutzbare W.---------straße unmittelbar an das Gelände der Klägerin heranreicht. Das schmale Flurstück 186 ist Bestandteil der W.---------straße und bildet dessen Abschluss. Hieran schließt sich unmittelbar das Grundstück der Klägerin – hier: Flurstück 253 – an. Das bedeutet, dass sich entgegen den Darstellungen beispielsweise in den Auszügen aus dem Liegenschaftskataster vom Juli 2007 der etwas abschüssige Teil in Verlängerung der W.---------straße und der Fußweg parallel zum Zaun und dem Gestrüpp bereits auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Flurstück 253 befinden. Dies lässt sich dem – unwidersprochen gebliebenen – Lageplan der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Dipl.-Ing. H. und Dipl.-Ing. I. vom 18. September 2012 entnehmen. Hieran hat das Gericht auch deshalb keinen Zweifel, weil der Berichterstatter im Ortstermin eine entsprechende Abmarkung am Ende des Wendehammers wahrgenommen hat. Etwaige Hindernisse auf dem Grundstück der Klägerin sind mit zumutbarem finanziellem Aufwand ausräumbar und stehen der Benutzbarkeit somit nicht entgegen. Ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch nicht aus § 133 Abs. 3 Satz 3, so kann die Klägerin nur dann Erstattung der gezahlten Vorausleistungen verlangen, wenn definitiv auszuschließen ist, dass für die genannten Grundstücke eine endgültige Beitragspflicht entstehen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1993 ‑ 8 C 36.91 ‑, NVwZ 1994, 905 ff. m. w. N. Angesichts der derzeitigen Gegebenheiten lässt die anzustellende Prognose nicht den Schluss zu, dass für die Hinterliegergrundstücke eine künftige Beitragspflicht auszuschließen ist. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gesamtgelände eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit aufweist, da es „Bauland“ ist (§ 133 Abs. 1 BauGB). Hierbei bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob der Bebauungsplan Nr. 1/76 „In der N. “ (einschließlich seiner Vorgängerfassung) insgesamt unwirksam ist. Selbst bei Annahme einer Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans – wofür Manches sprechen mag – wäre das Gelände bauplanungsrechtlich nicht als Außenbereich (§ 35 BauGB) zu beurteilen, sondern es handelte sich dann um unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Es bedarf vielmehr einer Beurteilung aufgrund einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Bei der anzustellenden wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) in den Blick zu nehmen. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt, wobei auch Straßen und Wege in dieser Hinsicht von Bedeutung sein können. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der „Verkehrsauffassung“ die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei lässt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe eines solchen unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirkt. Zwar findet die Möglichkeit, eine den Bebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzunehmen, auch in dessen Größe eine obere Grenze, jedoch lässt sich eine absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht angeben. BVerwG, Urteile vom 14. November 1991 ‑ 4 C 1.91 ‑, BRS 52 Nr. 146, und vom 12. Dezember 1990 ‑ 4 C 40.87 ‑, BRS 50 Nr. 72, Beschlüsse vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75, vom 4. Januar 1995 - 4 B 273.94 -, BRS 57 Nr. 93, und vom 17. Februar 1994 - 4 B 29.94 -, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2010 ‑ 7 A 2549/08 -, n.v. Unter Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat nach Auswertung des vorliegenden Karten- und Fotomaterials sowie nach dem Eindruck, den der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und den übrigen Senatsmitgliedern vermittelt hat, davon aus, dass sich die Grundstücke der Klägerin bauplanungsrechtlich im Innenbereich befinden. Zwar ist der Abstand zwischen den vorhandenen Gebäuden an der W.---------straße und den baulichen Anlagen auf dem Gelände der Klägerin durchaus nicht unerheblich. Auch auf dem Gelände selbst befinden sich größere Freiflächen. Dies ist für sich genommen aber nicht maßgeblich. Angesichts der teilweise immensen Größe und Massivität der vorhandenen baulichen Anlagen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem Gebiet nach der Verkehrsauffassung eine gewerbliche Nutzung erwartet wird, welche häufig mit entsprechend dimensionierten Freiflächen einhergeht, sind auch die größeren Freiflächen hier gleichwohl lediglich als Baulücken zu werten, die den Bebauungszusammenhang wahren. Von den vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Gesamtgrundstück der Klägerin geht auch nach Aufgabe ihrer Nutzung noch eine prägende Wirkung aus. Die langgestreckte eingeschossige Halle auf dem Flurstück 254, welche parallel zu dem größten vorhandenen Gebäude errichtet worden ist, lässt bei äußerer Betrachtung nicht einmal erkennen, dass sie nicht mehr genutzt wird. Anders als die Klägerin meint, handelt es sich bei den Gebäuden keineswegs um Ruinen. Vielmehr sind sie – abgesehen von teilweise eingeschlagenen bzw. fehlenden Fensterscheiben – nach wie vor in ihrer gesamten Ausdehnung nahezu vollständig erhalten. Insoweit drängt sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederaufnahme der gewerblichen Nutzung bzw. – gegebenenfalls nach Beseitigung der vorhandenen baulichen Anlagen – eine entsprechende Neuerrichtung auf. Auch wenn dies nicht tragend ist, so sei doch der Vollständigkeit halber erwähnt, dass selbst die Klägerin, die auf einem Teil des Grundstücks einen Einzelhandelsbetrieb errichten möchte, letztlich wohl von einer Einstufung des Geländes nach § 34 BauGB ausgeht. Jedenfalls steht ihr Plädoyer im vorliegenden Verfahren für die Annahme eines Außenbereichs nach § 35 BauGB im Widerspruch zu ihren regelmäßigen Anträgen auf Verlängerung der Geltungsdauer des bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs auf einem Teil des Geländes. Es ist nicht auszuschließen, dass für die Grundstücke der Klägerin eine endgültige Beitragspflicht entstehen wird. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die nach den zwischenzeitlich erfolgten Grundstücksteilungen entstandenen Hinterliegergrundstücke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei – hier gegebener – Eigentümeridentität ein Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der einheitlichen Nutzung in Betracht zu ziehen. Das gilt auch für sog. nicht gefangene Hinterliegergrundstücke. Der das Erschließungsbeitragsrecht beherrschende Gedanke eines angemessenen Vorteilsausgleichs gebietet eine Berücksichtigung des Hinterliegergrundstücks, wenn dieses mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird und sich infolge dieser einheitlichen, vom Willen des Eigentümers beider – bzw. mehrerer – Grundstücke getragenen Nutzung der von der Anbaustraße dem Anliegergrundstück vermittelte Erschließungsvorteil auf das Hinterliegergrundstück erstreckt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 -, BVerwGE 128, 246 (252) = juris, Rn. 17, und vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1 (4 ff.) = juris, Rn. 16 ff. Eine derartige flurstücksübergreifende einheitliche (gewerbliche) Nutzung kann für die hier in Rede stehenden Grundstücke für die Zukunft keineswegs ausgeschlossen werden. Sie drängt sich hier – nicht zuletzt aufgrund der früheren einheitlichen Nutzung des sog. ehemaligen „O. -Geländes“ – sogar auf. Das überwiegend auf dem jetzigen Flurstück 254 parallel zur Bahnlinie aufstehende imposante Gebäude ragt in das Flurstück 255 hinein (vormals erstreckte sich dieses Gebäude über die Flurstücke 112 und 141). Zu beiden Parzellen führt von dem Anliegerflurstück 253 eine flurstücksübergreifende Zufahrt. Etwaige Hindernisse zwischen den Parzellen wie teilweiser Grünbewuchs stehen der Erschließung der Hinterliegergrundstücke nicht entgegen. Sie sind erschließungsbeitragsrechtlich ohne Belang, da es allein der Verfügungsmacht der Eigentümerin unterliegt, etwaige der Erreichbarkeit der Hinterliegergrundstücke entgegenstehende Hindernisse zu beseitigen. Denn es kann nicht im Belieben des Eigentümers stehen, durch die Errichtung bzw. Nichtentfernung einer Mauer, eines Zaunes oder ähnlicher Hindernisse darüber zu entscheiden, ob sein Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für die abzurechnende Straße teilnimmt und in der weiteren Folge der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht unterliegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, BVerwGE 92, 157 (160) = juris, Rn. 12, und vom 29. Mai 1991 - 8 C 67.89 -, BVerwGE 88, 248 (252 f.) = juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 15 A 2618/11 -, n.v. Dass die Klägerin das gesamte Gelände bereits jetzt zumindest zeitweise einheitlich nutzt, wird daran deutlich, dass sie hierauf im Sommer 2012 (mit gewerberechtlicher Erlaubnis) eine TuningShow veranstaltete. Aus dem der TuningShow zugrunde liegenden Lageplan ergibt sich, dass diese auf allen hier in Rede stehenden Hinterliegerparzellen – einschließlich des Vorderliegergrundstücks 253 – stattfand. Auch wenn es für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht auf die aktuelle Nutzung des Geländes ankommt, so macht dieser Vorgang doch deutlich, dass es der Klägerin als Eigentümerin sämtlicher hier in Rede stehender Grundstücke unbenommen ist, diese jederzeit einer einheitlichen Nutzung zuzuführen. Somit erscheint die künftige Entstehung einer endgültigen Erschließungsbeitragspflicht für die oben genannten Grundstücke der Klägerin nach endgültiger Herstellung der Erschließungsanlage „W.---------straße“ durchaus möglich. Ein Rückerstattungsanspruch scheidet demnach aus. Dass die Rückerstattung von Vorausleistungen nur in engen Grenzen in Betracht kommt – bei Ausschluss des Entstehens der endgültigen Beitragspflicht und bei Vorliegen der Voraussetzungen des gesetzlich geregelten Sonderfalls des § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB –, findet seine Rechtfertigung in dem Wesen der Vorausleistung. Die Vorausleistung ist ein zugunsten der Gemeinden begründetes Vorfinanzierungsinstrument. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4.81 ‑, BVerwGE 64, 186 (192); OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1996 - 3 A 1284/93 -, NWVBl. 1997, 262 (264); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21 Rn. 3. Sie dient der Vorfinanzierung beitragsfähiger Maßnahmen. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn bei jeder Grundstücksteilung, die die betroffenen Anlieger als Eigentümer nach Erlass der Vorausleistungsbescheide vornehmen können, ein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der neu entstandenen Hinterliegergrundstücke entstehen würde. Denn entweder müssten zur Sicherstellung der Vorfinanzierung der Maßnahme in solchen Fällen dann stets gegenüber den übrigen Beitragspflichtigen weitere Vorausleistungen nacherhoben werden, was einen immensen und im Extremfall nahezu ununterbrochenen Verwaltungsaufwand nach sich zöge, oder die Finanzierung der Herstellung der Erschließungsmaßnahme wäre andernfalls gefährdet. Dies würde insbesondere dann zutrage treten, wenn die Gemeinde zur Deckung etwaig bei ihr vorhandener Finanzierungslücken gerade auf die Erhebung von Vorausleistungen angewiesen ist. Eine Rückerstattung der gezahlten Vorausleistungen über die hier angeführten Fallgestaltungen hinausgehend würde somit nicht zuletzt den Charakter der Vorausleistungen als Vorfinanzierungsinstrument konterkarieren. Die Fragen, ob die endgültige Herstellung der hier in Rede stehenden Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erwartet werden konnte (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und ob die sonstigen Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen in der Herstellungsalternative seinerzeit vorlagen, können im Hinblick auf den im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch anhängigen Erstattungsanspruch dahingestellt bleiben. Denn diese Fragen sind nur für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids, welcher mittlerweile jedoch bestandskräftig ist, von Relevanz. Auch auf die übrigen von den Beteiligten vorgetragenen Argumente kommt es nicht streitentscheidend an. Sollte sich allerdings später ergeben, dass die Vorauszahlung über die endgültig sich ergebende Beitragsschuld hinausgegangen ist, so hätte die Klägerin sodann einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu, da die aufgeworfenen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Sie ergibt sich aus der im Bescheid vom 22. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. September 2006 geltend gemachten Vorausleistungen in Höhe von 721.145,09 Euro abzüglich der auf das Vorderliegergrundstück 253 entfallenden 117.229,63 Euro.