Beschluss
1 A 2040/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übertragung von Reparatur-, Wartungs- und ergänzenden Reinigungstätigkeiten an einen beamteten Hausmeister verstößt nicht ohne Weiteres gegen das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung.
• Für die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind ernstliche Zweifel an einem tragenden Rechtssatz oder an erheblichen Tatsachenfeststellungen erforderlich und diese müssen unter eingehender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dargelegt werden.
• Eine bloße Behauptung von Unterschiedlichkeit etwa zwischen beamteten und nicht beamteten Hausmeistern oder langjähriger Nichtausübung bestimmter Tätigkeiten genügt nicht den Darlegungsanforderungen des §124a VwGO.
• Die Übertragung typischer Hausmeisteraufgaben ist nur dann zu beanstanden, wenn der verbleibende Aufgabenbereich nicht mehr amtsangemessen ist oder Ermessensfehler des Dienstherrn vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; typische Hausmeisteraufgaben amtsangemessen • Die Übertragung von Reparatur-, Wartungs- und ergänzenden Reinigungstätigkeiten an einen beamteten Hausmeister verstößt nicht ohne Weiteres gegen das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung. • Für die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind ernstliche Zweifel an einem tragenden Rechtssatz oder an erheblichen Tatsachenfeststellungen erforderlich und diese müssen unter eingehender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dargelegt werden. • Eine bloße Behauptung von Unterschiedlichkeit etwa zwischen beamteten und nicht beamteten Hausmeistern oder langjähriger Nichtausübung bestimmter Tätigkeiten genügt nicht den Darlegungsanforderungen des §124a VwGO. • Die Übertragung typischer Hausmeisteraufgaben ist nur dann zu beanstanden, wenn der verbleibende Aufgabenbereich nicht mehr amtsangemessen ist oder Ermessensfehler des Dienstherrn vorliegen. Der Kläger, ein beamteter Hausmeister, wandte sich gegen eine Dienstanweisung der Beklagten, die ihm u. a. den Austausch defekter Leuchtmittel, das Beheben kleiner Mängel, regelmäßige Kontrollgänge und ergänzende Reinigungs- und Serviceaufgaben an Gebäuden zuwies. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass diese Aufgaben traditionell zum Aufgabenbereich eines Hausmeisters gehören und die Zuweisung nicht gegen das Recht auf amtsangemäße Beschäftigung verstößt. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Rüge, das erstinstanzliche Urteil sei fehlerhaft, und machte zudem grundsätzliche Bedeutung geltend. Er führte an, er habe 21 Jahre als Hausmeister gearbeitet, ohne die neu übertragenen Tätigkeiten auszuüben, und verwies auf die Unschärfe des Berufsbildes und auf Unterschiede zu anderen Berufen und zu nicht beamteten Hausmeistern. • Zulassungsmaßstab (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Das Vorbringen genügt nicht, um ernstliche Zweifel an tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen zu begründen; nach §124a VwGO ist eine eingehende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil erforderlich. • Berufsbild und typische Aufgaben: Die streitigen Tätigkeiten (Austausch von Leuchtmitteln, Beheben kleiner Mängel, Reinigung von Abflüssen, Pflege von Außenanlagen, Kontrollgänge) gehören nach ständiger Rechtsprechung und gängigen Beschreibungen weiterhin zum typischen Aufgabenfeld eines Hausmeisters. • Abgrenzung zu anderen Dienstposten: Eine teilweise Überschneidung von Aufgabenbereichen verschiedener Dienstposten ist zulässig; entscheidend ist, ob der verbleibende Aufgabenbereich amtsangemessen bleibt. • Änderung des Aufgabenbereichs: Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte Ausübung seines Dienstpostens; organisatorische Änderungen sind zulässig, solange amtsangemessener Aufgabenbereich erhalten bleibt und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Konkrete Anwendung: Die übertragenen Aufgaben sind nur Teil der Tätigkeit des Klägers, betreffen überwiegend ergänzende, nicht täglich anfallende Arbeiten, erfordern keine besondere fachliche Ausbildung und dienen praktikablen Interessen des Dienstherrn (Schnelligkeit, Kostenvermeidung). • Darlegungsdefizit: Die bloße Behauptung von Unterschieden zwischen beamteten und nicht beamteten Hausmeistern sowie die 21-jährige Nichtausübung bestimmter Tätigkeiten reichen nicht aus, die Zulassungstatbestände nach §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO zu erfüllen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten. Die Übertragung der angegriffenen Reparatur-, Wartungs- und ergänzenden Reinigungstätigkeiten an den beamteten Hausmeister war amtsangemessen und nicht ermessensfehlerhaft. Soweit der Kläger Unterschiede zum Berufsbild oder zur bisherigen Tätigkeit vorbringt, genügen diese Darlegungen nicht den strengen Anforderungen des §124a VwGO, um ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.