Beschluss
1 A 2039/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0813.1A2039.11.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es ist amtsangemessen, einem beamteten Hausmeister (BBesO A 6) unterstützende Tätigkeiten des Winterdienstes zu übertragen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für auch das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist amtsangemessen, einem beamteten Hausmeister (BBesO A 6) unterstützende Tätigkeiten des Winterdienstes zu übertragen. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für auch das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Eine hinreichende Darlegung erfordert es, unter eingehender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dessen Fehlerhaftigkeit zu erklären und zu erläutern (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags die Zulassungsfrage beurteilen können, ohne weitere aufwändige Ermittlungen anstellen zu müssen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. statt vieler: Beschluss vom 27. Juni 2011 – 1 A 1177/09 –, juris Rn. 9 f., m. w. N. = NRWE. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel im o. g. Sinne. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass es nicht gegen das Recht des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung verstößt, wenn er sich als Hausmeister am Winterdienst beteiligen muss. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass der Winterdienst traditionell zum Aufgabenbereich eines Hausmeisters eines öffentlichen Dienstgebäudes gehört. Diese Einschätzung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht veraltet. Zwar gibt es kein fest umrissenes Berufsbild eines Hausmeisters. Der Winterdienst, also das Beseitigen von Eis und Schnee sowie das Streuen auf den Zugängen zu einem Gebäude, gehört jedoch nach wie vor zu den typischen Aufgaben eines Hausmeisters. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. September 1978 – I 1826/76 –, juris, Rn. 18; BAG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 4 AZR 37/01 –, BAGE 100, 319 = juris, Rn. 54 ("Sicherstellen des bestimmungs- und ordnungsgemäßen/pfleglichen Gebrauchs von Gebäuden, Grundstücken"); LSG Rh.-Pf., Urteil vom 27. Januar 1997 – L 2 I 167/93 –, juris, Rn. 78; Breier u. a., Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Kommentar, Stand: Juni 2012, Anlage 1 a zum BAT (VKA), Rn. 3 (zum Schulhausmeister); Beschreibung der Ausbildung zum Hausmeister der Bundesagentur für Arbeit unter www.jumpforward.de/berufe/8122/Hausmeisterin.html: "Im Winter räumen sie Schnee und streuen Sand."; siehe auch die Zuordnung des Winterdienstes zu den Hausdienstgeschäften des Justizwachtmeisterdienstes in den Bestimmungen über die Besorgung von Hausdienstgeschäften, AV d. JM vom 30. November 2011 (2103-Z.5), JMBl. NRW S. 369. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet der Kläger nicht dadurch, dass er behauptet, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise von einem "Amt eines Hausmeisters" ausgegangen und habe eine vermeintliche Berufsbezeichnung zu Unrecht mit einem statusrechtlichen Amt und den hiermit verbundenen Tätigkeiten gleichgesetzt. Das Berufsbild und die Aufgaben eines Hausmeisters seien nicht klar definiert. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht die Aufgaben eines Hausmeisters nicht von den Aufgaben der Kasernenwärter und der Hausarbeiter abgegrenzt, sondern diese Berufe zum Beruf des Hausmeisters zusammengefasst. Zwischen beamteten und nicht beamteten Hausmeistern sei zu unterscheiden. Unabhängig von der Frage, ob es das "Amt eines Hausmeisters" gibt, hat das Verwaltungsgericht die Aufgaben des Winterdienstes aus den oben genannten Gründen zu Recht als Teil der Aufgaben eines Hausmeisters angesehen. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht die Tätigkeit des Hausmeisters von denen der Kasernenwärter und Hausarbeiter abgrenzen. Es ist nämlich möglich und rechtlich zulässig, dass die Aufgabenbereiche verschiedener Dienstposten sich teilweise überschneiden. Allein dadurch, dass ein Beamter teilweise Aufgaben wahrnimmt, die auch zum Tätigkeitsbereich eines anderen Beamten auf einem anderen Dienstposten gehören, wird sein Recht auf amtsangemessene Beschäftigung nicht verletzt. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob bestimmte Aufgaben amtsangemessen sind. Die bloße Behauptung des Klägers, es sei zwischen beamteten und nicht beamteten Hausmeistern zu unterscheiden, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Kläger hat nicht ausgeführt, worin die Unterschiede im Hinblick auf den Winterdienst bestehen sollen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen weiter nicht daraus, dass der Kläger nach seinem Vortrag 21 Jahre als Hausmeister tätig war, ohne beim Winterdienst eingesetzt worden zu sein. Dieser Umstand allein bewahrt ihn nicht davor, dass der Dienstherr ihm neue Aufgaben zuweist. Denn ein Beamter hat kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstposten). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 = DVBl. 2006, 1593 = juris, Rn. 12, und vom 28. November 1991 – 2 C 41.89 –, BVerwGE 89, 199 = NVwZ 1992, 572 = juris, Rn. 17 ff. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Übertragung des Winterdienstes nicht zu beanstanden. Es liegen keine Ermessensfehler vor. Die Beklagte hat den Winterdienst aus sachlichen Gründen teilweise den Hausmeistern zusätzlich zu deren bisherigen Aufgaben übertragen. Nach den Angaben der Beklagten hat zunächst die eigene Geländebetreuungstruppe des Inneren Dienstes des Bundesministeriums der Verteidigung den Winterdienst verrichtet. Nachdem diese Truppe aufgelöst bzw. nach L. verlagert worden war, hat die Beklagte unterstützende Aufgaben im Bereich des Winterdienstes auf die Hausmeister übertragen. Diese sind nicht allein dafür zuständig, das gesamte Areal auch bei Schnee begehbar zu halten. Sie sollen vielmehr die dafür vorgesehenen Kräfte nur bei den Wegen zu einigen Gebäuden unterstützen (vgl. jeweils Anlage 1.1 zu V. und VI. der Winterdienstpläne 2010 und 2011). Die Hauptwege werden danach von Mitarbeitern der Geländebetreuung mit Hilfe von Fahrzeugen geräumt. Die vom Kläger in seinem Zulassungsantrag erwähnten Elektroarbeiten sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des Verfahrens 1 A 2040/11. 2. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Vorbringen des Klägers genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Denn der Kläger hat keine Frage ausformuliert und substantiiert ausgeführt, warum er sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen er ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.