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Beschluss

1 A 916/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beihilfevorschrift § 8 Abs. 4 BVO NRW ist vom Verordnungsgeber mit ausreichender Ermächtigungsgrundlage des § 77 LBG NRW getroffen und verletzt höherrangiges Recht nicht. • Die unterschiedlichen Regelungen zur Beihilfefähigkeit künstlicher Befruchtungen für verheiratete und unverheiratete Paare sind verfassungskonform; Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG begründen keine Verpflichtung zur Förderung künstlicher Befruchtung. • Das Kostenteilungsprinzip des § 8 Abs. 4 Satz 5 BVO NRW ist sachlich gerechtfertigt und ordnet die einzelnen Aufwendungen den beteiligten Partnern zu, sodass Aufwendungen der nicht beihilfeberechtigten Partnerin nicht erstattungsfähig sind. • Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargetan sind und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit künstlicher Befruchtung: Verordnungsermächtigung, Kostenteilungsprinzip und Verfassungsmäßigkeit • Die Beihilfevorschrift § 8 Abs. 4 BVO NRW ist vom Verordnungsgeber mit ausreichender Ermächtigungsgrundlage des § 77 LBG NRW getroffen und verletzt höherrangiges Recht nicht. • Die unterschiedlichen Regelungen zur Beihilfefähigkeit künstlicher Befruchtungen für verheiratete und unverheiratete Paare sind verfassungskonform; Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG begründen keine Verpflichtung zur Förderung künstlicher Befruchtung. • Das Kostenteilungsprinzip des § 8 Abs. 4 Satz 5 BVO NRW ist sachlich gerechtfertigt und ordnet die einzelnen Aufwendungen den beteiligten Partnern zu, sodass Aufwendungen der nicht beihilfeberechtigten Partnerin nicht erstattungsfähig sind. • Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargetan sind und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Der Kläger, ein beihilfeberechtigter Beamter, begehrt Beihilfeerstattung für Aufwendungen seiner damals nicht verheirateten Partnerin im Zusammenhang mit einer In‑vitro‑Fertilisation. Die Beihilfebehörde lehnte die Erstattung mit Berufung auf § 8 Abs. 4 BVO NRW ab, wonach Leistungen zur künstlichen Befruchtung nur in Ausnahmefällen und im Wesentlichen verheirateten Paaren zugutekommen; zudem ordnet die Vorschrift bestimmte Kosten den jeweiligen Partnern zu. Das Verwaltungsgericht gab der Behörde Recht; der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge, die Vorschrift verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG sowie gegen höherrangiges Recht. Er machte weiter geltend, die Aufwendungen dienten der Behandlung seiner Zeugungsunfähigkeit und müssten ihm zugeordnet werden. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsanforderungen erfüllt sind und ob die Verordnung verfassungsrechtlich bzw. materiellrechtlich zu beanstanden ist. • Zulassungsanforderungen: Der Kläger hat die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht ausreichend substantiiert dargelegt; nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss die Zulassungsbegründung fallbezogen und konkret darlegen, warum ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen oder grundsätzliche Bedeutung vorliegt. • Ermächtigungsgrundlage: § 8 Abs. 4 BVO NRW stützt sich auf § 77 LBG NRW; die gesetzliche Regelung sieht Aufwendungen für künstliche Befruchtung nur in Ausnahmefällen vor und überlässt dem Verordnungsgeber die Konkretisierung, sodass die Beschränkung auf verheiratete Paare verfassungskonform ausgestaltet werden kann. • Vereinbarkeit mit Grundrechten: Die Verordnung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG. Die verfassungsrechtliche Rechtsprechung lässt es zu, dass staatliche Leistungssysteme (hier Beihilfe) Differenzierungen vornehmen; Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet nicht zur Förderung künstlicher Befruchtung. Die Übertragung steuerrechtlicher Erwägungen oder Entscheidungen anderer Landesrechtssysteme ist nicht überzeugend für einen Verfassungsverstoß. • Abgrenzung zur Krankenkassenregelung: § 8 Abs. 4 BVO NRW ist keine bloße Verweisung auf § 27a SGB V, sondern eine selbständige, an das Beihilfesystem angepasste Regelung mit eigenständiger Wirkung, sodass die SGB‑V‑Kontroverse für den Beihilfeanspruch nicht entscheidend ist. • Kostenteilungsprinzip: Nach § 8 Abs. 4 Satz 5 BVO NRW sind Maßnahmen und Kosten einzelnen Partnern zugeordnet (männliche Samengewinnung dem Mann, IVF und hormonelle Behandlung der Frau). Kosten, die für die nicht beihilfeberechtigte Partnerin entstehen, sind daher nicht erstattungsfähig; die Aufteilung ist sachlich gerechtfertigt und entspricht systematischen Erwägungen des Beihilferechts. • Grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger für grundsätzliche Bedeutung geltend gemachten Fragen sind durch Gesetzeswortlaut und bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung entweder bereits geklärt oder nicht klärungsbedürftig; daher fehlt die Voraussetzung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde festgestellt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt in allen für die Beihilfefähigkeit relevanten Punkten bestehen. Die Verordnungsvorschrift § 8 Abs. 4 BVO NRW ist ausreichend durch § 77 LBG NRW gedeckt und mit höherrangigem Recht vereinbar. Die vom Kläger gerügten Verletzungen des Gleichheits- und des Elternrechts liegen nicht vor, und das Kostenteilungsprinzip rechtfertigt die Nichterstattungsfähigkeit der von der nicht beihilfeberechtigten Partnerin verauslagten Aufwendungen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 3.632,53 Euro festgesetzt.