Urteil
19 K 1665/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0722.19K1665.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Beamter des beklagten Landes zu einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Seine am 00.00.0000 geborene Ehefrau E. T. ist bei der U. Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Der Kläger und seine Ehefrau unterzogen sich im Juni 2018 im Universitätsklinikum E1. einer Behandlung zur künstlichen Befruchtung in Form der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI). Bei dieser Behandlungsform werden die nach einer Hormonbehandlung im Eierstock der Frau gewachsenen Eizellen der Frau durch Punktion entnommen. Mit einer Mikronadel wird dann extrakorporal in das Zytoplasma der Eizellen ein Spermium des Mannes injiziert. Die so behandelten Eizellen werden dann in ein Glasschälchen mit Nährmedium zur Befruchtung gegeben. Verläuft die Befruchtung erfolgreich, werden die entstandenen Embryonen in die Gebärmutter der Frau zurückgesetzt (Transfer). Der Kläger beantragte am 01.09.2018 beim beklagten Land, ihm eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das im Juni 2018 durchgeführte ICSI-Verfahren zu bewilligen. Er legte dazu eine an ihn gerichtete Rechnung des Universitätsklinikums E1. vom 24.08.2018 über einen Betrag von 1.582,70 € und eine an seine Frau gerichtete Rechnung über 1.535,80 € vor. Das beklagte Land lehnte zunächst mit Bescheid vom 04.10.2018 die Bewilligung einer Beihilfe ab, weil der Kläger keine Bescheinigung über den Umfang seiner privaten Krankenversicherung vorlegt hatte. Nachdem der Kläger eine Bescheinigung seiner privaten Krankenversicherung vorlegt hatte, bewilligte das beklagte Land mit Bescheid 10.12.2018 zu den dem Kläger gegenüber mit Rechnung über 1.582,70 € geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe von 40,74 €. Dabei erkannte es die für die Beratung GOÄ Ziff. 1 und die Spermienaufbereitung (2 x GOÄ Ziff. 3668 und Ziff. GOÄ 4533analog) geltend gemachten Kosten in Höhe von 81,48 € als beihilfefähig an. Die Anerkennung der übrigen Kosten lehnte es mit der Begründung ab, dass die Kosten für die extrakorporalen Maßnahmen für die Zusammenführung von Ei- und Samenzellen im Rahmen der ICSI-Behandlung nach dem im Beihilferecht geltenden Kostenteilungsprinzip der Frau zuzuordnen seien. Den Widerspruch des Klägers vom 07.02.2019 wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2019 unter Vertiefung der Gründe des Bescheides vom 10.12.2018 zurück. Der Kläger hat am 22.02.2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, das die vom beklagten Land vorgenommene Zuordnung der Kosten für die extrakorporalen Maßnahmen auf die Frau gegen höchstrichterliche Rechtsprechung verstoße. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass extrakorporale Maßnahmen nicht zwingend der Ehefrau zugeordnet werden müssten. Sowohl der Mann als auch die Frau könnten die Kosten für extrakorporale Maßnahmen gegenüber ihrer jeweiligen Krankenkasse geltend machen. Die Zuordnung der Kosten für extrakorporale Maßnahmen auf die Frau verletze ihn – den Kläger – in seinem Gleichheitsrecht aus Art. 3 GG. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Mann und Frau bestehe nicht. Die Kostenaufteilung führe im Fall einer privat versicherten Frau, die die ICSI-Behandlung nicht verursacht habe, dazu, dass die erheblichen Kosten für die extrakorporalen Maßnahmen weder von der Versicherung des Mannes noch der Frau übernommen würden. Die Kostenerstattungsquote wäre für das Ehepaar erheblich besser, wenn auch der Mann die Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen beihilferechtlich geltend machen könnte. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Änderung seines Bescheides vom 10.12.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2019 zu verpflichten, ihm zu den mit Antrag vom 01.09.2018 geltend gemachten Aufwendungen von 1.582,70 € und 1.518,51 € eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.518,51 € zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es meint, dass der beihilferechtliche Dienstherr bei der Regelung der Beihilfegewährung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ein weites Gestaltungsermessen besitze. Dieses Gestaltungsermessen habe er mit der Übernahme des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Kostenteilungsprinzips nicht überschritten. Selbst Deckungslücken, die bei einem Zusammentreffen des Kostenteilungsprinzips mit Versicherungssystemen aufträten, die dem Verursacherprinzip folgten, seien hinzunehmen, weil die Beihilfe nicht darauf ausgerichtet sei, alle Krankheitskosten abzudecken. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land ihm zu den mit Antrag vom 01.09.2018 geltend gemachten Aufwendungen von 1.582,70 € und 1.518,51 € eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.518,51 € bewilligt. Als Anspruchsgrundlage für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der im Juni 2018 durchgeführten Behandlungsmaßnahme der künstlichen Befruchtung kommt allein § 8 Abs. 4 BVO NRW in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung (BVO NRW 2018) in Betracht. Das Vorliegen der in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1-4 BVO NRW bezeichneten Voraussetzungen wird vom beklagten Land nicht in Zweifel gezogen. Gestritten wird allein darüber, ob das beklagte Land eine Beihilfe zu den streitigen Aufwendungen deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil es die streitgegenständlichen Aufwendungen auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 Sätze 5 und 6 BVO NRW 2018 nicht als Aufwendungen des Klägers angesehen, sondern sie seiner nicht beihilfeberechtigten Ehefrau zugeordnet hat. Nach § 8 Abs. 4 Satz 5 BVO NRW 2018 ist für die Zuordnung der Aufwendungen für die ICSI-Behandlung das Kostenteilungsprinzip zu beachten. § 8 Abs. 4 Satz 6 BVO NRW bestimmt zur Konkretisierung des Kostenteilungsprinzips, dass die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 27 a Abs. 4 SGB V erlassenen Richtlinien zur Künstlichen Befruchtung in der jeweils geltend Fassung (Richtlinien) entsprechend gelten. Die Richtlinien in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.03.2017 regeln die Kostenzuordnung für die ICSI-Behandlung in Ziff. 3 – losgelöst von Gesichtspunkten der Verursachung – nach Maßgabe einer anwendungs- oder körperbezogenen Betrachtungsweise. Nach Ziff. 3 Sätze 1 und 2 der Richtlinien ist die Krankenkasse nur für diejenigen Leistungen der ICSI-Behandlung zuständig, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen ist nach Ziff. 3 Satz 4 der Richtlinien die Krankenkasse der Ehefrau zuständig. Nach Maßgabe der verordnungsrechtlichen Vorgaben des § 8 Abs. 4 Sätze 5 und 6 BVO NRW 2018 i.V.m. Ziff. 3 der in Bezug genommenen Richtlinien hat das beklagte Land die streitgegenständlichen Aufwendungen zu Recht nicht dem Kläger, sondern seiner nicht beihilfeberechtigten Ehefrau zugeordnet, weil sich die streitgegenständlichen Aufwendungen – unbestritten – ausschließlich auf extrakorporale Leistungen im Rahmen der ICSI-Behandlung beziehen. Die in § 8 Abs. 4 Sätze 5 und 6 BVO NRW 2018 geregelte Kostenzuordnung für die ICSI-Behandlung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1, 2 GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung - wie im Beihilfenrecht - ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Normgeber die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt, etwa wenn er sich durch Leistungseinschränkungen zu seiner grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe zu gewähren, ohne einen derartigen Grund in Widerspruch setzt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.08.2012 – 1 A 916/11 -, juris Rn. 52. Für den Normgeber der BVO NRW 2018 bestand Anlass, für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in § 8 Abs. 4 Sätze 5 und 6 BVO NRW 2018 spezielle Kostenzuordnungsregelungen zu treffen. Nach beihilferechtlichen Grundsätzen setzt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen das Vorliegen eines Krankheitsfalles voraus (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 2018). Weil bei der Behandlung des Krankheitsfalles der ungewollten Kinderlosigkeit (Infertilität) mittels einer ICSI-Behandlung typischerweise auch Aufwendungen für den Ehegatten erforderlich sind, der selbst nicht unfruchtbar und damit krank ist, hatte der Normgeber eine Regelung zu treffen, welche der für die ICSI-Behandlung erforderlichen Maßnahmen dem jeweiligen Ehegatten als beihilfefähige Aufwendungen zuzuordnen sind. Dadurch dass der nordrheinwestfälische Beihilfevorschriftengeber sich hinsichtlich der Zuordnung der beihilfefähigen Aufwendungen für die im gesetzlichen Krankenversicherungsrecht geltende anwendungs- und körperbezogene Kostenaufteilung entschieden und die Aufwendungen für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen beihilferechtlich der Frau zugeordnet hat, werden männliche Beihilfeberechtigte nicht unangemessen benachteiligt. Die Zuordnung der Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen der ICSI-Behandlung auf die Frau bewirkt keinen vollständigen Beihilfeausschluss der Aufwendungen der extrakorporalen Maßnahmen für männliche Beihilfeberechtigte. Ist der männliche Beihilfeberechtigte mit einer Ehefrau verheiratet, die nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b) BVO NRW berücksichtigungsfähig ist, hat der männliche Beihilfeberechtigte auch einen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen seiner Frau für die extrakorporalen Maßnahmen. Die Zuordnungsbestimmung erweist sich auch für den Fall, dass die Ehefrau des Beihilfeberechtigten nicht beihilferechtlich berücksichtigungsfähig und in anderen Versicherungssystemen krankenversichert ist, als nicht unangemessen. Mit der Übernahme des Kostenteilungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung hat der nordrheinwestfälische Beihilfevorschriftengeber eine weitgehende Deckungsgleichheit zum System der gesetzlichen Krankenversicherung und damit für die Mehrzahl der nicht beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Ehefrauen hergestellt. Für die Fälle, in denen die Ehefrau des Beamten – wie die des Klägers - Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, folgt aus dieser Gleichstellung eine ausreichende Versicherung auch für die hier streitigen extrakorporalen Behandlungsmaßnahmen. Der Verordnungsgeber der BVO NRW durfte berücksichtigen, dass die Ehefrau des männlichen Beihilfeberechtigten einen Anspruch auf Sachleistungen in Höhe von 50 v.H. für die streitigen extrakorporalen Behandlungsmaßnahmen gem. § 27 a Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB V hat. Der Einwand des Klägers, dass die gesetzliche Krankenversicherung im Falle seiner Ehefrau keine Sachleistungen erbracht habe, weil das nach § 27 a Abs. 3 SGB VIII vorgesehene Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, greift nicht durch. Der Normgeber durfte davon ausgehen, dass die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehepartner der beihilfeberechtigten Beamten den ihnen zustehenden Anspruch auf Sachleistungen auch geltend machen und die zur Wahrnehmung des Anspruchs vorgesehenen Verfahrensvorgaben einhalten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.11.2007 – 1 A 2537/06 -, juris Rn. 71. Nicht unwesentliche Deckungslücken können für Ehepaare nur dann auftreten, wenn die Ehefrau bei einer dem Verursacherprinzip folgenden privaten Versicherung krankenversichert ist und sie die Notwendigkeit der Behandlung nicht verursacht hat. Von einer solchen Deckungslücke ist der Kläger aber nicht betroffen, weil seine Ehefrau nicht bei einer privaten Krankenversicherung versichert, sondern Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Im Übrigen begründen auch Deckungslücken, die auf einer Inkompatibilität verschiedener Versicherungssysteme beruhen, für den Dienstherrn aus Art. 3 Abs. 1 GG keine Verpflichtung, die aus der Inkompatibilität herrührenden Deckungslücken in jedem Fall vollständig durch Beihilfeleistungen auszugleichen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 – 2 C 40/09 – juris, Rn. 14. Der Vorschriftengeber war aus Gleichheitsgründen insbesondere nicht gehalten, eine dem Verursachungsprinzip folgende beihilferechtliche Kostenzuordnung zu treffen. Er durfte berücksichtigen, dass auch bei einer Kostenzuordnung nach Verursachungsgesichtspunkten bei seinen beihilfeberechtigten Beamten Kostendeckungslücken nicht zu vermeiden sind, etwa bei beihilfeberechtigten Beamtinnen, die die Kinderwunschbehandlung nicht verursacht haben und deren Ehemann Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Die Aufteilung der für die künstliche Befruchtung entstandenen Kosten auf den Kläger und seine Ehefrau mit der Folge, dass Aufwendungen für extrakorporale Behandlungsmaßnahmen nicht beihilfefähig sind, ist auch am Maßstab der Fürsorgepflicht, soweit diese als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlichen Schutz genießt (Art. 33 Abs. 5 GG), nicht zu beanstanden. Der Dienstherr muss den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familie auch in besonderen Belastungssituationen sicherstellen und dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit Kosten belastet werden, die sie aus ihrer Alimentation nicht bestreiten können. Doch verlangt die Fürsorgepflicht nicht, dass Aufwendungen in Krankheitsfällen stets vollständig durch eine beihilfekonforme Krankenversicherung oder ergänzende Beihilfe gedeckt werden oder dass die nicht beihilfefähigen Kosten in jedem Fall in vollem Umfang versicherbar sind, BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 – 2 C 40/09 – juris Rn. 15. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.518,51 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.