Urteil
4 A 119/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zuwendungen nach Sammelvereinbarungen sind Versicherungsleistungen grundsätzlich anzurechnen; die Förderung erfolgt nur, soweit Dritte nicht zur Kostentragung verpflichtet sind (§ 3 bzw. § 5 der SV).
• Pauschalierte Versicherungsleistungen sind der Anrechnung nicht ausgeschlossen; bei Bedarf ist eine anteilige Zuordnung nach dem Verhältnis der Einzelschäden möglich.
• Die Deutsche Bahn AG als Versicherungsnehmerin steht in einem gesetzlichen Treuhandverhältnis; sie darf die Versicherungsentschädigung nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht vollständig für sich behalten, sondern muss anteilige Auskehrungsansprüche der Mitversicherten erfüllen.
• Eine konzerninterne Weisung der Muttergesellschaft kann die zuwendungsrechtliche Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Zuwendungsgeber nicht ohne Weiteres beseitigen; eine unterlassene Geltendmachung kann treuwidrig sein.
Entscheidungsgründe
Anrechnung pauschalierter Versicherungsleistungen auf Hochwasserschadenszuwendungen • Bei Zuwendungen nach Sammelvereinbarungen sind Versicherungsleistungen grundsätzlich anzurechnen; die Förderung erfolgt nur, soweit Dritte nicht zur Kostentragung verpflichtet sind (§ 3 bzw. § 5 der SV). • Pauschalierte Versicherungsleistungen sind der Anrechnung nicht ausgeschlossen; bei Bedarf ist eine anteilige Zuordnung nach dem Verhältnis der Einzelschäden möglich. • Die Deutsche Bahn AG als Versicherungsnehmerin steht in einem gesetzlichen Treuhandverhältnis; sie darf die Versicherungsentschädigung nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht vollständig für sich behalten, sondern muss anteilige Auskehrungsansprüche der Mitversicherten erfüllen. • Eine konzerninterne Weisung der Muttergesellschaft kann die zuwendungsrechtliche Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Zuwendungsgeber nicht ohne Weiteres beseitigen; eine unterlassene Geltendmachung kann treuwidrig sein. Die Klägerin (Tochter der Deutschen Bahn AG, Betreiberin von Schienennetz) erhielt im Zuge des Elbehochwassers 2002 Bundeszuwendungen zur Beseitigung zuwendungsfähiger Schäden. Die Deutsche Bahn AG hatte eine gebündelte Versicherung abgeschlossen und aus der pauschalen Auszahlung Mittel an die Klägerin gutgeschrieben, Teile jedoch storniert. Die Beklagte (Bund) forderte mit Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes die Anrechnung bzw. Rückführung pauschalierter Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt ca. 78,5 Mio. € und nahm Aufrechnung vor. Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass die Aufrechnung nicht wirksam sei; die Beklagte erhob hilfsweise Widerklage auf Rückzahlung der anteiligen Versicherungsleistung. Das Verwaltungsgericht gab Klage und Widerklage statt; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist unbegründet; die Widerklage der Beklagten wurde zu Recht stattgegeben. • Zweck und Wortlaut der Sammelvereinbarungen (§ 2, § 3 bzw. § 5) zeigen, dass die Förderung des Bundes subsidiär ist und Versicherungsleistungen im Rahmen der Zuwendungen anzurechnen sind; die Regelungen unterscheiden nicht zwischen pauschalierten und einzelbezogenen Versicherungsleistungen. • Die Klägerin hatte zuwendungsfähige Schäden in voller Höhe geltend gemacht und vom Bund vorfinanzierte Leistungen erhalten; daher liegt eine Überkompensation vor, soweit Versicherungsleistungen für dieselben zuwendungsfähigen Schäden anrechenbar sind. • Auch pauschalierte Versicherungsleistungen lassen sich anteilig nach dem Verhältnis der Einzelschäden zugunsten der Zuwendungsabrechnung verteilen; die Unschädlichkeit der pauschalen Abwicklung im Versicherungsverhältnis ändert nichts am Ersatzzweck der Leistung. • Ergibt der Wortlaut keine eindeutige Regelung, ist ergänzende Vertragsauslegung zulässig, auch bei formgebundenen Vereinbarungen; hier bestätigt sie die Anrechnungspflicht und entspricht dem hypothetischen Parteiwillen und dem Entstehungskontext. • Die gebündelte Sachversicherung ist eine Versicherung für fremde Rechnung; mit Auszahlung entsteht ein gesetzliches Treuhandverhältnis, das die Deutsche Bahn AG verpflichtet, anteilige Auskehrungsansprüche der Mitversicherten zu erfüllen. • Ein innerkonzernlicher Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag modifiziert das gesetzliche Treuhandverhältnis nicht so, dass Auskehrungsansprüche der Klägerin vollständig entfallen; insoweit fehlt auch ein ausreichender Vortrag für eine wirksame Weisung der Mutter, die die Geltendmachung ausschlösse. • Selbst bei einer behaupteten Weisung entfällt die zivil- und zuwendungsrechtliche Verantwortung der Klägerin nach außen nicht; eine Nichtgeltendmachung kann treuwidrig sein und rechtfertigt die Rückforderung gegenüber dem Bund. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Widerklage der Beklagten war zu Recht stattgegeben. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin einen Erstattungsanspruch in dem ermittelten Umfang, weil die Sammelvereinbarungen die Anrechnung von Versicherungsleistungen vorsehen und pauschalierte Zahlungen anteilig zuzuordnen sind. Ein gesetzliches Treuhandverhältnis der Deutschen Bahn AG begründet Auskehrungsansprüche der Klägerin und schließt eine einseitige Vereinnahmung durch die Mutter nicht aus; eine unterlassene Geltendmachung kann treuwidrig sein. Die Kostenentscheidung erfolgte, und die Revision wurde nicht zugelassen.