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Gerichtsbescheid

23 K 4821/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0608.23K4821.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der als bundesweiter Zusammenschluss unter anderem verschiedener freier und öffentlicher Träger sowie Verbände auf dem Gebiet der Wohnungslosenhilfe die Anliegen seiner Mitglieder und von Wohnungslosen auf Bundesebene vertritt. Die Bezirksregierung Düsseldorf (nachfolgend: Bezirksregierung) ist die für sozialpolitische Förderprogramme des beklagten Landes landesweit zuständige Behörde. Der Kläger beantragte im Jahr 2013 sowohl beim Bund als auch beim beklagten Land die Gewährung einer Zuwendung für die Durchführung seiner Bundestagung „Wohnungslosenhilfe mischt sich ein - Integrierte Aktion gegen zunehmende Armut und sozialen Ausschluss“ vom 00. bis 00. 0. 0000 in W.. Das Bundesverwaltungsamt bewilligte dem Kläger dafür mit Bescheid vom 14. Juni 2013 eine „nicht rückzahlbare Bundeszuwendung“ als Festbetragsfinanzierung i. H. v. 10.000,- Euro. Mit Bescheid vom 6. August 2013 bewilligte die Bezirksregierung dem Kläger ebenso eine Landeszuwendung i. H. v. 10.000,- Euro zur Durchführung seiner Bundestagung 2013. Die Zuwendung wurde in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss zu den im Finanzierungsplan des Klägers vom 12. Juli 2013 veranschlagten Gesamtausgaben i. H. v. 129.215,- Euro gewährt. Der Finanzierungsplan und die Antragskonzeption wurden für verbindlich erklärt. Die Landesförderung sei differenziert zur Förderung durch das Bundesverwaltungsamt einzusetzen und davon getrennt abrechnungstechnisch darzustellen. Der Projektantrag und die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) seien (mit Ausnahme deren Nrn. 1.4.2, 2.2 und 7.4) Bestandteil des Bescheides. Nach Nr. 1 Satz 1 der beigefügten ANBest-P dürfe die Zuwendung nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Nr. 2 der beigefügten ANBest-P sah vor: „Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich - außer bei einer Festbetragsfinanzierung - die Zuwendung.“ Vom 00. bis 00. 0. 0000 führte der Kläger die geförderte Bundestagung durch. Im Juni 2014 legte er der Bezirksregierung einen ersten Sachbericht und Verwendungsnachweis vor. Im Sachbericht führte er aus, dass sich aufgrund unvorhersehbarer niedrigerer Teilnehmerzahlen und Kosteneinsparungen bei den Honoraren und Reisekosten der Referenten ein Überschuss i. H. v. insgesamt 22.261,73 Euro ergeben habe. Dieser werde im Rahmen des Jahresabschlusses 2013 den notwendigen zweckgebundenen Rücklagen bzw. Rückstellungen zugeführt. Seine Ausgaben bezifferte der Kläger im Verwendungsnachweis auf insgesamt 10.000,- Euro, davon 3.000,- Euro als Honorare für Referate und Moderation sowie 7.000,- Euro für Raummiete, Technik etc. Die Ausgaben seien durch die streitgegenständliche Zuwendung des beklagten Landes gedeckt. Im November 2016 bat das staatliche Rechnungsprüfungsamt im Auftrag des Landesrechnungshofes NRW die Bezirksregierung um Prüfung eines Widerrufs der Zuwendung vor dem Hintergrund, dass die Angaben im Verwendungsnachweis im Widerspruch zu den Angaben im Sachbericht stünden; soweit Überschüsse erzielt worden seien, sei die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet worden. Zur weiteren Prüfung forderte die Bezirksregierung deshalb vom Kläger die Vorlage eines modifizierten Verwendungsnachweises an. Am 13. Dezember 2016 reichte der Kläger daraufhin einen Verwendungsnachweis nach, den er dem Bundesverwaltungsamt vorgelegt hatte und der die über das beklagte Land und den Bund jeweils abgerechneten Ausgaben differenziert auswies. Demnach seien über die Zuwendung des beklagten Landes anteilig Ausgaben für Honorare i. H. v. 1.287,20 Euro sowie externe Dienstleistungen i. H. v. 6.968,93 Euro abgerechnet worden (in Summe 8.256,13 Euro). Im Ergebnis seien im Rahmen der Landeszuwendung Minderausgaben i. H. v. 3.031,07 Euro erzielt worden. Der erwirtschaftete Überschuss sei nicht zurückzuzahlen, da er als Festbetragsfinanzierung bewilligt worden sei. Die durch die Tagungs- und Verpflegungsbeiträge erzielten Einnahmen i. H. v. 102.109,40 Euro seien im Rahmen der Bundeszuwendung ausgewiesen worden. Aufgrund dessen hörte die Bezirksregierung den Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2017 zum Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides i. H. v. 3.031,07 Euro an. Dieser legte daraufhin am 2. März 2017 eine dritte Ausgabenaufstellung mit der Begründung vor, dass in seiner Buchhaltung bei der formellen Darstellung ein Fehler unterlaufen sei. Nunmehr wurden - wie bereits zu Anfang - als über die Landeszuwendung beglichene Ausgaben Honorare i. H. v. 3.000,- Euro sowie externe Dienstleistungen i. H. v. 7.000,- Euro ausgewiesen, sodass sich für den Landesanteil der Zuwendung keine Minderausgaben ergeben hätten. Der Gesamtüberschuss i. H. v. 22.621,73 Euro sei im Verwendungsnachweis gegenüber dem Bund ausgewiesen worden. Das Bundesverwaltungsamt teilte der Bezirksregierung sodann mit E-Mail vom 10. August 2017 auf deren Nachfrage mit, dass die Verwendungsnachweisprüfung für die als Festbetragsfinanzierung bewilligte Bundeszuwendung zur Bundestagung des Klägers im Jahr 2013 ohne Beanstandungen am 10. Juli 2015 habe abgeschlossen werden können. Aufgrund der Festbetragsfinanzierung habe sich eine Erstattung der Minderausgaben erübrigt, da zuwendungsfähige Ausgaben mindestens in Höhe der bewilligten Bundesmittel i. H. v. 10.000,- Euro festgestellt worden seien. Nach Prüfung dieser Unterlagen (Prüfvermerk vom 28. August 2017) berichtete die Bezirksregierung dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW mit Schreiben vom 31. August 2017, dass sich anhand der korrigierten Abrechnungsunterlagen des Klägers, die gegenüber dem beklagten Land Ausgaben i. H. v. 10.000,- Euro auswiesen, keine Minderausgaben ergäben, die einen Widerruf rechtfertigten. Nach Weiterleitung des Prüfberichts der Bezirksregierung an den Landesrechnungshof NRW wiederholte dieser mit Schreiben vom 29. November 2017 an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW seine Bitte, einen Widerruf der Zuwendung durch die Bezirksregierung nochmals im Hinblick darauf prüfen zu lassen, dass bei einer Festbetragsfinanzierung eine Zweckverfehlung vorliege, wenn die Ausgaben für den Subventionszweck zwar die gewährte Zuwendung überstiegen, insgesamt aber hinter den Einnahmen (einschließlich Zuwendung und Drittmittel) zurückblieben. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 hörte die Bezirksregierung den Kläger zum vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 6. August 2013 mit Wirkung für die Vergangenheit und Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung i. H. v. 10.000,- Euro an. Die Anhörung vom 6. Februar 2017 werde nach der nun vom Landesrechnungshof vorgelegten Bewertung des bisher ermittelten Sachverhalts ergänzt bzw. korrigiert. Aufgrund des erwirtschafteten Überschusses liege auch bei der bewilligten Festbetragsfinanzierung eine Zweckverfehlung vor, da die Zuwendung nicht zur Erwirtschaftung eines Gewinns bewilligt worden sei. Dass der Kläger die Tagungs- und Verpflegungsbeiträge und dementsprechend den in Rede stehenden Überschuss gegenüber dem Bund ausgewiesen habe, sei unerheblich, da es sich hierbei um denselben Subventionszweck handele. Der Kläger erwiderte darauf, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 14. Februar 2018, dass die Landeszuwendung nur zur Erfüllung des im Zuwendungszwecks bestimmten Zwecks verwendet worden sei. Die Ausgaben für das Projekt überstiegen die Einnahmen aus der Zuwendung des beklagten Landes und auch die der Summe der Zuwendungen aller Zuwendungsgeber. Daran ändere auch der entstandene Überschuss nichts. Bereits aus der dem Zuwendungsbescheid beigefügten Nr. 2 der ANBest-P ergebe sich unmissverständlich, dass im Fall der Festbetragsfinanzierung eine Rückforderung ausgeschlossen sei. Andernfalls würde die Festbetragsfinanzierung generell zu einer Fehlbedarfsfinanzierung werden. Allenfalls wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt unter die bewilligte Zuwendung absänken, könne der Zuwendungsbescheid bei einer Festbetragsfinanzierung ausnahmsweise widerrufen werden. Aus der Rechtsprechung folge nichts anderes. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe die streitige Frage ausdrücklich offen gelassen (Beschluss vom 15. Mai 2003 - 4 A 992/02). Selbst der Bundesrechnungshof gehe in seiner Schrift „Prüfung der Vergabe und Bewirtschaftung von Zuwendungen - Typische Mängel und Fehler im Zuwendungsbereich“ (S. 73) davon aus, dass bei einer Festbetragsfinanzierung spätere Finanzierungsbeiträge Dritter ausschließlich dem Zuwendungsempfänger zugutekämen. Ebenso habe der Landesrechnungshof NRW in seinem Jahresbericht 2012 ausgeführt, dass sich Einsparungen im Falle der Festbetragsfinanzierung grundsätzlich allein zugunsten des Zuwendungsempfängers auswirkten. Mit Bescheid vom 26. April 2018, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 2. Mai 2018, widerrief die Bezirksregierung ihren Zuwendungsbescheid i. H. v. 10.000,- Euro mit Wirkung von Anfang an und setzte die zu erstattende Leistung in derselben Höhe fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Im Rahmen der Bundestagung 2013 seien ausweislich der zuletzt eingereichten Abrechnungsunterlagen vom 2. März 2017 Ausgaben i. H. v. insgesamt 101.487,67 Euro angefallen, denen Einnahmen i. H. v. 124.109,40 Euro gegenüberständen. Diese setzten sich zum einen aus den Tagungs- und Verpflegungsbeiträgen (102.109,40 Euro) und zum anderen aus den Förderungen durch den Bund (10.000,- Euro), durch das beklagte Land (10.000,- Euro) und der Stadt W. (2.000,- Euro) zusammen. Im Ergebnis sei ein Überschuss i. H. v. 22.621,73 Euro entstanden. Gemäß Nr. 1.1 der dem Zuwendungsbescheide beigefügten ANBest-P dürfe die Zuwendung nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheides bestimmten Zwecks verwendet werden. Diese haushaltsrechtliche Vorgabe greife auch gegenüber der Festbetragsfinanzierung durch. Bei einer Festbetragsfinanzierung liege eine Zweckverfehlung vor, wenn die Ausgaben für den Subventionszweck zwar die gewährte Zuwendung überstiegen, insgesamt aber hinter den Einnahmen (einschließlich Zuwendung und Drittmittel) zurückblieben. Würden Festbetragsmittel auch in einem solchen Fall beim Empfänger verbleiben, würde dieser aus dem geförderten Verfahren einen Gewinn erwirtschaften. Dies würde dem Zweck einer Fördermaßnahme zuwiderlaufen. Auch unter Würdigung seines Vorbringens im Rahmen der Anhörung vom 1. Februar 2018 könne nicht vom Widerruf abgesehen werden. Bei der Ausübung des Widerrufsermessens habe die Bezirksregierung berücksichtigt, dass die Ausgaben zu Lasten der Allgemeinheit unter dem Gesichtspunkt der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verwenden und auf das notwendige Maß zu beschränken seien. Der Kläger hat am 1. Juni 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren vertiefend vorträgt: Auch das Bundesverwaltungsgericht habe noch nicht im Sinne des beklagten Landes entschieden, sondern sich lediglich mit dem Sonderfall einer nachträglichen Förderung einer bereits durchgeführten Maßnahme befasst (Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08). Folgte man der Rechtsaufassung des beklagten Landes würde die „abertausendfache“ Zuwendungspraxis und Anwendung der ANBest-P durch Bund, Länder und Kommunen auf den Kopf gestellt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. April 2018 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Es macht im Wesentlichen geltend: Das Bundesverwaltungsamt habe dem Kläger die Bundeszuwendung als Festbetragsfinanzierung bewilligt, ohne sich zuvor - wie nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung eigentlich geboten - mit der Bezirksregierung abzustimmen (sog. Clearing-Verfahren). Die Bezirksregierung habe dann ihren Zuwendungsbescheid an den zuvor vom Bundesverwaltungsamt erlassenen angepasst und allein deshalb die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Die auflösende Bedingung unter Nr. 2 der AnBest-P sei vorliegend nicht einschlägig, da sie eine „automatische“ Reduktion der Zuwendung nur in den Fällen der Fehlbedarfs- und Anteilsfinanzierung vorsehe, bei der Festbetragsfinanzierung hingegen nicht greife. Dies führe allerdings nicht dazu, dass eine als Festbetragsfinanzierung bewilligte Zuwendung nicht zurückgefordert werden könne; die Rückforderung sei vielmehr auf die Möglichkeit des Rückgriffs auf die Widerrufsgründe nach § 49 VwVfG NRW beschränkt. Dies habe auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits entschieden (Beschluss vom 15. Mai 2003 - 4 A 992/02). Bei Einsparungen genieße der Zuwendungsempfänger den finanziellen Vorteil nur, wenn die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unter die der bewilligten Zuwendung absinke oder nachträglich Deckungsmittel hinzuträten, die die bewilligte Zuwendung ganz oder teilweise überflüssig machten. Auch das in § 23 LHO NRW normierte Prinzip der Subsidiarität der Förderung spreche gegen das Einbehalten von Zuwendungen. Dieses fordere, dass das erhebliche Interesse des Staates ohne die Zuwendung nicht in notwendigem Umfang befriedigt werden könne. Der Zuwendungsempfänger müsse alle erforderlichen Mittel aufbringen und nur wenn diese nicht ausreichten, greife die Förderung ein. Dort wo die Förderung nicht notwendig sei, werde diese nicht gewährt bzw. zurückgefordert, um sie anderen Projekten im Landesinteresse zukommen zu lassen. Eine andere Betrachtungsweise würde auch dem über allen staatlichen fiskalischen Aktivitäten stehenden Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus § 7 LHO NRW widersprechen. Der Kläger hätte die Zuwendung nicht benötigt, weil er seine Ausgaben i. H. v. 101.487,67 Euro schon allein mit den Tagungsbeiträgen i. H. v. 102.109,40 Euro hätte decken können. Die Zuwendung sei damit nicht für die beantragte Förderung verwandt worden, sondern letztlich zur eigenen Rücklagenbildung eingesetzt worden. Dieser Zweck sei nicht intendiert und eine Zweckänderung nach dem Zuwendungsbescheid nicht vorgesehen. Dass der Überschuss buchhalterisch gegenüber dem Bund ausgewiesen worden sei, sei unerheblich, da es sich um denselben Zuwendungszweck handele. Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 3. April 2020 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die Kammer entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Das erkennende Gericht ist nach § 52 Nr. 3 Satz 3 i. V. m. Nr. 5 VwGO am Sitz der Bezirksregierung örtlich zuständig, weil sich deren Zuständigkeit für sozialpolitische Förderprogramme des beklagten Landes auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt und der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Sitz außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs in Berlin hatte. B. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der angefochtene Widerruf und die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung i. H. v. 10.000,- Euro durch die Bezirksregierung unter dem 26. April 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerruf des Zuwendungsbescheides der Bezirksregierung vom 6. August 2013 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 1. Bei dem Zuwendungsbescheid vom 6. August 2013 handelt es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt. Dem Kläger wurde darin eine Zuwendung i. H. v. 10.000,- Euro für die Durchführung seiner Bundestagung 2013 entsprechend seiner Antragskonzeption und seines Finanzierungsplans bewilligt. 2. Diese Leistung hat der Kläger nicht für den vorgenannten Zweck verwendet. Als derartige Zweckverfehlung kommt neben der Verwendung für einen anderen Zweck und dem Untergang oder „Abhandenkommen“ der Leistung auch der Fall in Betracht, dass die Verwirklichung des Zwecks bereits durch eine anderweitige Finanzierung gesichert war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 2002 - 12 A 5021/00 - juris Rn. 11 f.; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 135. Dies folgt aus dem das Zuwendungsrecht beherrschenden Subsidiaritätsprinzip, das in § 23 LHO NRW verankert ist. Demnach dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Er verlangt, dass der Staat die Zuwendungen nur dann gewähren darf, wenn die Stellen außerhalb der Verwaltung des Landes ohne die Fördermittel - etwa wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit - keinen Anreiz zur Zweckerfüllung haben. In erster Linie hat der Zuwendungsempfänger den Zuwendungszweck also selbst zu finanzieren. Erst wenn feststeht, dass nicht genügend Eigenmittel oder von dritter Seite zufließende Mittel zur Verfügung stehen, darf das Land ergänzend und nachrangig Zuwendungen gewähren. Auch wenn § 23 LHO NRW unmittelbar nur die Voraussetzungen für die Veranschlagung von Zuwendungen im Haushaltsplan normiert, wohingegen § 44 LHO NRW die tatsächliche Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Haushaltsvollzugs regelt, darf die Bewilligungsbehörde Zuwendungen nur unter den vorgelagerten Voraussetzungen des § 23 LHO NRW gewähren; sie ist die „zentrale Vorschrift“ des gesamten Zuwendungsrechts. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2012 - 4 A 119/07 - juris Rn. 86; VG Köln, Urteil vom 3. September 2015 - 16 K 2428/14 - juris Rn. 22 ff.; von Lewinski/Burbat, BHO, 1. Aufl. 2013, § 23 Rn. 2 und 20. Daraus folgt, dass Eigenmittel stets vorrangig gegenüber einer bewilligten Zuwendung zur Umsetzung des Förderungszwecks einzusetzen sind. Damit haben solche Zuwendungen, die in der Erwartung bewilligt werden, dass ohne sie die geförderte Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, ihren Zweck verfehlt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die geförderte Maßnahme auch ohne die gewährte Zuwendung hätte umgesetzt werden können. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger die gewährte Leistung nicht für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet. Im Zuwendungsbescheid vom 6. August 2013 bestimmte die Bezirksregierung unter Nr. I.2 als Zweck der Zuwendung die Durchführung der Bundestagung 2013 des Klägers entsprechend seiner Antragskonzeption vom 28. Mai 2013. Der Finanzierungsplan vom 12. Juli 2013, der mit Gesamtausgaben i. H. v. 129.215,- Euro kalkulierte, wurde für verbindlich erklärt. Dementsprechend sind bei der späteren Abrechnung auch die tatsächlich entstandenen Gesamtausgaben zugrunde zu legen. Gemessen daran war die Verwirklichung des genannten Förderzwecks jedoch bereits durch eine anderweitige Finanzierung gesichert. Der Kläger konnte die für die Durchführung seiner Bundestagung 2013 letztlich entstandenen Gesamtkosten i. H. v. 101.487,67 Euro - unstreitig - vollständig aus Eigenmitteln, namentlich den eingenommenen Tagungs- und Verpflegungsbeiträgen i. H. v. insgesamt 102.109,40 Euro bestreiten. Damit hat er zugleich die - wie dargelegt - erst nachrangig einzusetzende Zuwendung nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck, nämlich die Durchführung seiner Bundestagung 2013 aufgewandt, sondern nach eigenem Bekunden zur Rücklagenbildung und damit einem anderen Zweck eingesetzt. An der eingetretenen Zweckverfehlung ändert nichts, dass die Zuwendung im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt wurde. Der Begriff der Festbetragsfinanzierung beschreibt lediglich - in Abgrenzung zur Anteilsfinanzierung und Fehlbedarfsfinanzierung - die von der Bewilligungsbehörde gewählte Art der Finanzierung. Die Festbetragsfinanzierung zeichnet sich dadurch aus, dass die Zuwendung mit einem festen Betrag - vorliegend 10.000,- Euro - an den zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt wird. Im Unterschied dazu bemisst sich die Höhe der Zuwendung bei der Anteilsfinanzierung nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. bei der Fehlbedarfsfinanzierung bis zur Deckung eines begrenzten Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Die drei Finanzierungsarten unterscheiden sich mithin danach, wie sich die Höhe der gewährten Zuwendung berechnet. Dies wird vor allem dann bedeutsam, wenn sich die zunächst erwarteten Ausgaben erhöhen oder die sonstigen Deckungsmittel verringern. So würde sich dann der Förderungsbetrag bei der Anteils- oder Fehlbetragsfinanzierung entsprechend erhöhen. Im Unterschied dazu gewährt der Zuwendungsgeber bei einer Festbetragsfinanzierung dem Zuwendungsempfänger einen festen Betrag als Deckungsmittel, der nicht in Abhängigkeit davon stehen soll, dass es sich dabei um einen bestimmten Anteil an oder um einen bestimmten Fehlbetrag bei der Finanzierung handelt. Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 29. Oktober 2015 - 1 A 348/14 - juris Rn. 20. Lediglich diese Unterschiede zwischen den Finanzierungsarten bringt - für den umgekehrten Fall der ermäßigten Ausgaben oder erhöhten Deckungsmittel - auch die Nr. 2 der dem Bescheid beigefügten ANBest-P zum Ausdruck. Wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen, ermäßigt sich demnach die Zuwendung bei der Anteilsfinanzierung anteilig und bei der Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. Das bedeutet gleichwohl nicht, dass die in Form der Festbetragsfinanzierung bewilligte Zuwendung nicht zurückgefordert werden dürfte, wenn sie - wie hier - zur Finanzierung des Förderprojekts nicht benötigt wird, weil sich die Ausgaben nach der Bewilligung ermäßigt haben. Ob dies anders zu bewerten wäre, wenn der Finanzierungsplan im Zuwendungsbescheid nicht für verbindlich erklärt worden wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Nach dem Wortlaut der Nr. 2 ANBest-P treten die genannten Rechtswirkungen nur bei solchen Bewilligungsbescheiden ein, die eine Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung zum Gegenstand haben. In diesen Fällen sollen sie eine „automatische“ Kürzung der Zuwendungsmittel mit der Folge der teilweisen Rückerstattung bewirken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 4 A 992/02 - juris Rn. 9. Ausgehend davon wurde Nr. 2 ANBest-P in der Praxis - so auch von dem beklagten Land - und dem folgend in der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2013 - 4 B 13.727 - juris Rn. 24, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 4 A 326/11 - juris Rn. 2 ff., m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2008 - 9 S 2810/06 - juris Rn. 28, in der Vergangenheit als eine rechtmäßige auflösende Bedingung verstanden. Dementsprechend heißt es unter Nr. 8.2.1 der dem Zuwendungsbescheid beigefügten ANBest-P auch ausdrücklich, dass der Erstattungsanspruch insbesondere festgestellt und geltend gemacht wird, wenn „eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2)“. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr aber klargestellt, dass ein solches Verständnis von Nr. 2 ANBest-P, die - wie hier - die automatische Ermäßigung des Zuwendungsbetrages vorsieht, mit § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW, der die auflösende Bedingung definiert, unvereinbar ist. Denn das Zurückbleiben der zuwendungsfähigen Kosten hinter dem Förderbetrag oder hinter den veranschlagten Kosten stellt kein Ereignis im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW dar. Es erschöpft sich nicht in der Feststellung entstandener Gesamtkosten, sondern setzt zusätzlich die rechtliche Wertung voraus, welche dieser Gesamtkosten zuwendungsfähig sind. Hierfür ist gleichgültig, ob diese rechtliche Wertung einfach oder schwierig ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2019 - 10 C 5/17 - BVerwGE 164, 237 = juris Rn. 21 ff., vom 15. März 2017 - juris Rn. 12 ff., und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 - BVerwGE 152, 211 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 31. Juli 2017 - 10 B 26/16 - juris Rn. 7. Um dem mit der Nebenbestimmung in Nr. 2 ANBest-P intendierten Ergebnis für die Anteils- und Fehlbedarfsfinanzierung Rechnung tragen zu können, kann ein Zuwendungsbescheid unter Berücksichtigung von Nr. 2 ANBest-P im Einzelfall so ausgelegt werden, dass die Zuwendung unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung zu verstehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1/16 - juris Rn. 15; Beschluss vom 15. Januar 2016 ‑ 10 B 16/15 - juris Rn. 7. Unabhängig von diesem Paradigmenwechsel im Zuwendungsrecht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. vertiefend: Roth, GewArch 2018, 231, ließ sich für den Fall der Festbetragsfinanzierung aus Nr. 2 ANBest-P von jeher nur herleiten, dass die Wirkungen des Bewilligungsbescheids - anders als bei der Anteils- und Fehlbedarfsfinanzierung - unberührt bleiben, eine „automatische“ Kürzung der Zuwendungsmittel mit der Folge der teilweisen Rückerstattung - nunmehr durch zwingenden Erlass eines ermäßigten Schlussbescheids, vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 13a ZB 16.1675 - juris Rn. 11, - also nicht erfolgt. Die mit einer Ausgabenermäßigung zusammenhängenden Probleme verlagern sich dadurch bei der Festbetragsfinanzierung in das Widerrufsverfahren. Dort ist bezogen auf den Einzelfall zu klären, ob die Fördermittel zweckentsprechend verwendet worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 4 A 992/02 - juris Rn. 9. Insofern hat auch das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass in einem Förderbescheid, der - wie hier - auf die zuwendungsfähigen Gesamtkosten Bezug nimmt - und damit auf eine Berechnungsgröße, die im Zeitpunkt seines Erlasses noch nicht feststeht -, entweder der Vorbehalt erst späterer Regelung der Förderhöhe zu sehen sein kann, es sich aber auch um eine Festbetragsförderung handeln kann, die mit dem Hinweis darauf verbunden ist, dass die Förderung - gegebenenfalls teilweise - wegen Zweckverfehlung widerrufen werden kann, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtkosten geringer ausfallen als angenommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5/17 - juris Rn. 26. Dementsprechend darf auch nach den dem Bescheid beigefügten ANBest-P - unabhängig von der gewählten Finanzierungsart - die Zuwendung nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheides bestimmten Zwecks verwendet werden (Nr. 1.1) und sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen (Nr. 1.2 Satz 1). Schließlich stellen die ANBest-P ebenfalls klar, dass die Zuwendung unverzüglich zu erstatten ist, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Ein Ausschluss des Widerrufs für den Fall, dass sich die Ausgaben bei einer Festbetragsfinanzierung reduzieren, ist insoweit nicht vorgesehen. Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung und Literatur ergibt sich nichts anderes. 3. Von dem ihr somit eröffneten Widerrufsermessen hat die Bezirksregierung fehlerfrei Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Bei der Entscheidung über den Widerruf des Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit sind die auf die Durchsetzung des Haushaltsrechts gerichteten öffentlichen Interessen gegen die Interessen des Zuwendungsempfängers abzuwägen. Bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks und bei Auflagenverstößen ist ein Widerruf im Regelfall intendiert. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 LHO NRW) führen dazu, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung der öffentlichen Förderung verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Die Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 = juris Rn. 16; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8/15 - juris Rn. 15. Daran gemessen sind die Ermessenserwägungen der Bezirksregierung, die zum Widerruf der Zuwendung führten, nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Bezirksregierung durfte dem haushaltsrechtlichen Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorrangige Bedeutung gegenüber dem privaten Interesse des Klägers am Behalten der Zuwendung zur eigenen Rücklagenbildung zumessen. 4. Der Widerruf erfolgte auch rechtzeitig. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW gilt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW für den Widerruf entsprechend. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn die Behörde die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts nachträglich erkennt. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; dass die erheblichen Tatsachen aktenkundig sind, genügt nicht. Entsprechendes gilt gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG für den Widerruf eines Verwaltungsakts; hier kommt es auf die vollständige Kenntnis der Behörde vom Widerrufsgrund und ebenso von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen an. Die Behörde hat erst dann die vollständige Kenntnis von dem für die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalt erlangt, wenn sie ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden. Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist. Ist die Sache allerdings bei Anlegung eines objektiven Maßstabes zur Entscheidung reif, so beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind. So liegt es insbesondere, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines „intendierten“ Ermessens regelhaft gebunden ist. Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen. Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht; verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher; allerdings greifen dann gegebenenfalls die Grundsätze der Verwirkung ein. Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist; dann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen. Veranlasst die Stellungnahme des Betroffenen die Behörde zu weiterer Sachaufklärung, so läuft die Frist erst mit deren Abschluss und gegebenenfalls einer erneuten Anhörung; zweckmäßigerweise weist die Behörde den Betroffenen hierauf hin. Vgl. zum Ganzen zuletzt: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5/17 - juris Rn. 30 ff., m. w. N. Nach diesen Maßstäben begann die Jahresfrist vorliegend jedenfalls nicht vor dem 10. August 2017 zu laufen. Frühestens zu diesem Zeitpunkt lagen der zuständigen Amtswalterin mit Erhalt der von ihr angeforderten Informationen vom Bundesverwaltungsamt die für den späteren Widerruf erheblichen Informationen vor. Nunmehr hatte sie die gesicherte Kenntnis vom Widerrufsgrund, nämlich den fehlenden Bedarf für die erhaltene Zuwendung aufgrund des insgesamt erzielten Überschusses, und von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen, nämlich Klarheit über die maßgeblichen Gesamteinnahmen/-ausgaben. Dass sie auf dieser Grundlage in ihrem Prüfvermerk vom 28. August 2017 zunächst zu der Auffassung gelangte, ein Widerruf sei nicht gerechtfertigt, weil sie lediglich die gegenüber dem beklagten Land geltend gemachten Ausgaben i. H. v. 10.000,- Euro berücksichtigte, ist unschädlich, da der letztlich am 26. April 2018 ausgesprochene Widerruf immer noch innerhalb der Jahresfrist erfolgte. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Beginn der Jahresfrist erst deshalb später zu laufen begann, weil die Bezirksregierung vor Erlass des Widerrufsbescheides noch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW sowie darüber zudem den Landesrechnungshof NRW beteiligte. Ob deren Stellungnahmen ebenfalls zu den für einen Widerruf objektiv erforderlichen Informationen gehörten, die einen späteren Beginn der Widerrufsfrist begründen können, bedarf vorliegend mithin keiner Entscheidung. Ebenso kann offen bleiben, ob die Jahresfrist erst mit dem Eingang der Stellungnahme des Klägers auf die Anhörung zum streitgegenständlichen Widerruf am 16. Februar 2018 zu laufen begann, weil der Bezirksregierung erst dann auch die bei ihrer abschließenden (Ermessens-)Entscheidung berücksichtigten Einwände des Klägers vorlagen. Denn selbst wenn man den frühestmöglichen Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist auf den 10. August 2017 legte, ist die Jahresfrist gewahrt. Dass der Kläger der Bezirksregierung bereits am 5. Juni 2014 einen Sachbericht vorgelegt hatte, in dem der von ihm bei seiner Bundestagung 2013 insgesamt erzielte Überschuss von 22.261,73 Euro schon erwähnt wurde, begründet keinen früheren Beginn der Widerrufsfrist; die Sache war seinerzeit noch nicht entscheidungsreif. Denn in dem zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Verwendungsnachweis hatte der Kläger den Überschuss nicht ausgewiesen, sondern gegenüber dem beklagten Land lediglich Ausgaben entsprechend der Zuwendungshöhe von 10.000,- Euro geltend macht. Vor diesem Hintergrund lagen der Bezirksregierung noch nicht die für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei vor. So war die Frage, welche Einnahmen/Ausgaben sich insgesamt ergeben hatten und welche Minderausgaben mithin tatsächlich entstanden waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinreichend geklärt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den vom Kläger am 13. Dezember 2016 eingereichten Verwendungsnachweis. Dabei handelt es sich um den Verwendungsnachweis, den der Kläger dem Bundesverwaltungsamt vorgelegt hatte und auf Anforderung der Bezirksregierung auch dieser vorlegte. Darin wies der Kläger im Rahmen der Landeszuwendung Minderausgaben i. H. v. 3.031,07 Euro aus, den übrigen Überschuss verbuchte er gegenüber dem Bund. Auf die daraufhin erfolgte Anhörung vom 6. Februar 2017 zum beabsichtigten Teilwiderruf in Höhe der 3.031,07 Euro korrigierte der Kläger seine Ausgabenaufstellung erneut und machte wie schon im ersten Verwendungsnachweis gegenüber dem beklagten Land allein Ausgaben i. H. v. 10.000,- Euro geltend; der erzielte Gesamtüberschuss i. H. v. 22.621,73 Euro sei hingegen gegenüber dem Bund ausgewiesen worden. Diese Stellungnahme des Klägers veranlasste die Bezirksregierung zu weiterer Sachaufklärung. So suchte die zuständige Amtswalterin der Bezirksregierung im August 2017 den Kontakt zum Bundesverwaltungsamt, um das Ergebnis der dortigen Verwendungsnachweisprüfung zu ermitteln. Dieses lag ihr - wie dargelegt - am 10. August 2017 vor. II. Die unter Zf. 2 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung i. H. v. 10.000,- Euro ist infolge des Widerrufs mit Wirkung für die Vergangenheit auf der Grundlage des § 49a Abs. 1 und 2 VwVfG NRW ebenso rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.