Beschluss
8 B 985/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO ist gerechtfertigt, wenn die Behörde den Fahrzeugführer trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht ermitteln konnte.
• Für die Haltereigenschaft ist regelmäßig derjenige maßgeblich, auf den das Fahrzeug zugelassen ist; Eintragungen im Fahrzeugregister haben erhebliches Gewicht.
• Wird das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen eine mögliche Fahrerin eingestellt, kann dies die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers belegen und damit die Fahrtenbuchauflage stützen.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage nach §31a StVZO bei unaufklärbarer Fahrereigenschaft • Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO ist gerechtfertigt, wenn die Behörde den Fahrzeugführer trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht ermitteln konnte. • Für die Haltereigenschaft ist regelmäßig derjenige maßgeblich, auf den das Fahrzeug zugelassen ist; Eintragungen im Fahrzeugregister haben erhebliches Gewicht. • Wird das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen eine mögliche Fahrerin eingestellt, kann dies die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers belegen und damit die Fahrtenbuchauflage stützen. Der Fahrzeughalter (Antragsteller) wandte sich gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 1. Juni 2012, der ihn zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtete. Die Behörde hatte den Bescheid erlassen, weil nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Fahrzeugführer nicht zu ermitteln war. Auf den Antragsteller war das betroffene Fahrzeug zugelassen; seine Tochter wurde als mögliche Fahrerin benannt. Die Tochter war Gegenstand eines Bußgeldverfahrens, das nach Einleitung mit Verfügung des Amtsgerichts eingestellt wurde. Der Antragsteller verweigerte im Ermittlungsverfahren die Mitwirkung und bestritt nicht, dass seine Tochter die Nutzerin sei. Er rügte, nicht Halter zu sein und es ihm unmöglich sei, das Fahrtenbuch zu führen. Das Verwaltungsgericht wies seinen Antrag ab; die Beschwerde blieb beim Oberverwaltungsgericht erfolglos. • Rechtsgrundlage ist § 31a Abs.1 StVZO: Fahrtenbuch kann angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich war. • Halterbegriff: Maßgeblich ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und Verfügungsgewalt besitzt; Eintragungen im Fahrzeugregister und die Zulassung auf den Antragsteller sprechen für seine Haltereigenschaft. • Zur Zumutbarkeit der Maßnahmen: Die Behörde hat nach den Umständen alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen; ein Ermittlungsdefizit trifft sie nicht, zumal der Antragsteller seine Mitwirkung verweigert hat. • Einstellung des Bußgeldverfahrens gegen die Tochter nach § 47 Abs.2 OWiG begründet die derzeitige Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers; aus der gerichtlichen Begründung ergab sich, dass die Identität unsicher war. • Zur Durchführung des Fahrtenbuchs regelt § 31a Abs.2 StVZO, welche Eintragungen Halter oder Beauftragter vornehmen müssen; die Rüge, der Antragsteller könne das Fahrtenbuch nicht führen, überzeugt nicht, da er die Einhaltung sicherstellen muss. • Da keine Einwendungen gegen die Zwangsgeldandrohung und die Gebührenfestsetzung erhoben wurden, bleiben diese unbeanstandet. • Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO fällt zugunsten der aufschiebenden Wirkung verzichtenden Behörde aus, da der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; der angefochtene Bescheid zur Führung eines Fahrtenbuchs bleibt bestehen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass die Behörde die Fahrereigenschaft trotz angemessener Ermittlungen nicht feststellen konnte und der Antragsteller als Halter gilt, da das Fahrzeug auf ihn zugelassen ist. Die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die Tochter untermauerte die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde festgesetzt. Die Fahrtenbuchauflage bleibt solange wirksam, wie die gesetzlichen Voraussetzungen fortbestehen.