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Urteil

7 K 885/14

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2015:0511.7K885.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. März 2014 (Geschäftszeichen: 00-00.00.00-XX-XX00) wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage. 3 Am 11. Mai 2013 um 11:27 wurde mit dem, auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX OO in I. , BAB 00 E. -I1. , km 129,660 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h nach Toleranzabzug um 29 km/h überschritten. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt und mit Lichtbildern dokumentiert. 4 In dem der Bußgeldbehörde zurückübersandten Zeugenfragebogen machte die Klägerin von ihrem Zeugnis-/Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und teilte mit, dass sie als Halterin des Fahrzeuges die Verantwortung übernehme. Gegenüber der von der Bußgeldbehörde eingeschalteten Kreispolizeibehörde des Beklagten machte die Klägerin fernmündlich erneut von ihrem Zeugnis-/Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und nahm die Möglichkeit der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage in Kauf. Nachdem weitere Ermittlungen erfolglos geblieben waren, wurde das Bußgeldverfahren eingestellt. 5 Im Rahmen ihrer Anhörung betreffend den Erlass einer Fahrtenbuchauflage führte die Klägerin aus, eine Fahrtenbuchauflage sei deshalb rechtswidrig, weil sie nicht innerhalb der sogenannten Zweiwochenfrist angehört worden sei. 6 Mit Ordnungsverfügung vom 11. März 2014 (Geschäftszeichen: 00-00.00.00-XX-XX00) ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin für den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX 00 bzw. für ein Ersatzfahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 9 Monaten beginnend mit dem Eintritt der Bestandskraft an. Ferner setzte er Verwaltungsgebühren in Höhe von 72,30 € fest. 7 Am 25. März 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.Sie trägt ergänzend vor: Sie sei nicht Halterin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX 00. Der PKW sei zwar aus versicherungstechnischen Gründen auf sie zugelassen, da sie über ihren Versicherer günstigere Konditionen erhalte als ihr Enkel. Sie zahle die Steuern und Versicherungsbeiträge für das Fahrzeug, sehe dies aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse aber als Geschenk an ihren Enkel an. Sie habe keine Verfügungsgewalt über das Fahrzeug. Sie selbst habe das Fahrzeug noch nie geführt. Sie könne auch nicht auf die Nutzung des Fahrzeugs Einfluss nehmen. Halter des Fahrzeuges sei ihr Enkel, der ausschließlich über den PKW verfüge und auch die laufenden Kosten für das Fahrzeug – Wartungs‑, Reparatur- und Treibstoffkosten - trage. 8 Die Klägerin beantragt, 9 10 1. die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. März 2014 aufzuheben und 11 2. die Beiziehung im Verwaltungsverfahren für notwendig zu erklären. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt seiner Ordnungsverfügung und trägt ergänzend vor:Die Klägerin sei unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung Halterin. Dabei komme der Eintragung im Fahrzeugregister ein erhebliches Gewicht zu. Der Inhaber der Zulassung müsse belegen, dass er zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes nicht der Halter gewesen sei. An die Nachweise seien hohe Anforderungen zu stellen. Als Kriterium könne herangezogen werden, wer zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes für die Unterhaltskosten (KFZ-Steuern, Haftpflichtversicherung) des Fahrzeuges aufgekommen sei. Die Klägerin habe die notwendigen Nachweise dafür, dass sie nicht Halterin des Fahrzeugs sei, nicht erbracht. Sie habe das auf sie zugelassene Fahrzeug bei der I2. B. versichert und zahle die Beiträge ebenso wie die Kraftfahrzeugsteuer. Die Klägerin könne bei Bedarf auch auf die Nutzung des Fahrzeuges durch den Enkel einwirken und diesem die Nutzung des Fahrzeugs zeitweise untersagen oder aber diesen auch zur Führung eines Fahrtenbuches anzuhalten. Sie habe auch im Rahmen der Anhörung eingeräumt, Halterin zu sein. Im Rahmen der Anhörung zur Auferlegung der Fahrtenbuchauflage habe die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass sie nicht Halterin des Fahrzeuges sei. Auch aufgrund dieses Verhaltens habe sie die Vermutung, dass der Register-Halter auch der tatsächliche Halter sei, nicht wiederlegt. Belege dafür, dass ihr Enkel das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch habe, habe die beweispflichtige Klägerin nicht dargelegt. Entsprechende Kontoauszüge seien nicht vorgelegt worden. Jedenfalls sei die Klägerin Mithalterin des Fahrzeuges und daher ordnungspflichtig. 15 Die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung sei nicht im Zeitpunkt der Befragung begründet, sondern liege an der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin. 16 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2015 Herrn D. T. zu dem Beweisthema, wer am 11. Mai 2013 Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX 00 war, als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbingens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorganges verwiesen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. 20 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. März 2014 ist insgesamt rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). 21 Der Beklagte kann die gegen die Klägerin verfügte Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht auf § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stützen. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 22 Die Klägerin war jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes (11. Mai 2013) nicht Halterin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX 00. 23 Zum Begriff des Halters hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 12. Juni 2014 – 8 B 110/14 -, nrwe, auszugsweise ausgeführt:„Der Begriff des Halters gilt nach einhelliger Auffassung einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden. 24 St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -,NJW 1987, 3020 = juris, Rn. 9; ferner zu § 31a StVZO: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2003 - 8 A 3435/01 -, Abdruck S. 3, vom 5. Mai 2011 - 8 B 453/11 -, VRS 121, 319 = juris, Rn. 7, vom 20. Juli 2011 - 8 A 927/10 -, Abdruck S. 3, vom 19. Januar 2012 ‑ 8 A 2641/11 ‑, Abdruck S. 2, vom 5. September 2012 - 8 B 985/12 -, Abdruck S. 2, und vom 17. September 2012 - 8 B 979/12 -, Abdruck S. 2; vgl. ferner Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 9, sowie König, ebenda, § 7 StVG Rn. 14 m.w.N. 25 Auch für den Halterbegriff des § 31a StVZO gelten daher die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze. 26 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 12 LA 267/07 -, ZfSch 2008, 356 = juris, Rn. 18; Haus, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 31a StVZO Rn. 19; Weber, SVR 2014, 50, 52. 27 Halter ist danach derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann. 28 Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. Juni 2010 - OVG 1 N 42.10 -, NJW 2010, 2743 = juris, Rn. 3; Bay. VGH, Urteil vom 15. März 2010 - 11 B 08.2521 -, juris, Rn. 32 , und Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 11 ZB 12.1608 -, juris, Rn. 21; VG München, Beschluss vom 12. April 2012 - M 23 S 12.734 -, juris, Rn. 28; siehe ferner Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rn. 5, jeweils m.w.N. 29 Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug, vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Allerdings kann die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es haftpflichtversichert ist, wichtige, wenn auch nicht allein entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer Halter des Fahrzeugs ist. 30 Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167 = juris, Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. Juni 2010 - OVG 1 N 42.10 -, NJW 2010, 2743 = juris, Rn. 3. 31 Ebenso wenig ist derjenige zwingend Halter eines Fahrzeugs, auf den dieses zugelassen ist. Auch und gerade die Fahrzeugzulassung ist allerdings ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft und kann bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall - insbesondere bei ungeklärten Verhältnissen - ausschlaggebende Bedeutung haben. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1977 - 7 B 192.76 -, DokBer A 1977, 180 = juris, Rn. 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 14 L 1635/10 -, juris, Rn. 11 ff.; Stollenwerk, DAR 1997, 459, 460; Gehrmann, ZfSch 2002, 213, 215; Schäpe, in: Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 314. 33 Denn der Gesetzgeber misst den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei. Insbesondere die Bestimmungen in §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG legen nahe, dass der Fahrzeughalter mit demjenigen identisch ist, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird. Jedenfalls wird die erstmalige Zulassung in aller Regel auf den Halter zu erfolgen haben. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020 = juris, Rn. 10. 35 Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil das Straßenverkehrsrecht nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten ausdrücklich dem Halter auferlegt. Das schließt es gleichwohl nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020 = juris, Rn. 10; VGH Bad.- Württ., Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167 = juris, Rn. 3, und vom 2. September 1997 - 10 S 1670/97 -, NZV 1998, 47 = juris, Rn. 3. 37 Bei alledem können auch mehrere Personen zugleich Halter desselben Fahrzeugs sein. 38 Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 11 ZB 12.1608 -, juris, Rn. 22; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG Rn. 21 m.w.N.“ 39 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Gericht aufgrund der Angaben der Klägerin und des Ergebnisses der Beweisaufnahme bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin am 11. Mai 2013 nicht Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX- XX 00 war. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass das Fahrzeug auf die Klägerin zugelassen ist und die Klägerin unstreitig auch die Versicherungsbeiträge und Steuern für das Fahrzeug zahlt. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, dass die Klägerin nicht die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt, die ein Gebrauch des Fahrzeugs für eigene Rechnung voraussetzt.Nach übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Zeugen hat die Klägerin keinen Schlüssel für das Fahrzeug. Sie hat das – von dem Zeugen erworbene - Fahrzeug auch noch nie selbst gefahren oder tatsächlich eine Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug gehabt. Der Zeuge hat im Tatzeitpunkt ca. 16,5 km von der Klägerin entfernt gewohnt. Die Klägerin kann dem Zeugen nach dessen Aussage auch nicht sagen, was dieser wann und wie mit dem Fahrzeug zu machen habe und ihn auch nicht dazu anhalten, ein Fahrtenbuch zu führen. 40 Die Aussage des Zeugen und die Angaben der Klägerin sind glaubhaft. Die Aussage des Zeugen ist in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Auf Fragen des Gerichts antwortete er ohne zu zögern und sachlich, wobei er seine Eigentümerstellung und Verfügungsbefugnis betreffend das Fahrzeug hervorhob. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass seine Aussage – etwa aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu der Klägerin – abgesprochen oder angepasst war. Dafür spricht auch, dass der Zeuge seine in Hinblick auf das Fahrzeug bestehende finanzielle Unabhängigkeit von der Klägerin selbstbewusst betonte. Angesichts des verstrichenen Zeitraumes spricht auch nicht gegen seine Glaubwürdigkeit, dass er sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr daran erinnern konnte, ob er die Klägerin damals über den Vorfall vom 11. Mai 2013 informiert hatte. 41 Die Aussage des Zeugen deckt sich inhaltlich mit den glaubhaften Angaben der Klägerin, insbesondere in der mündlichen Verhandlung. Das Gericht glaubt der Klägerin, dass diese keinerlei Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und insoweit auch keine Weisungsbefugnis besitzt. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die über finanzielle Ressourcen verfügende Klägerin glaubhaft in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass sie all ihren Enkeln ungefähr dieselben Geldbeträge zuwendet und insoweit im Falle des Zeugen konkret versprochen hat, für das Auto die Versicherung und die Steuern zu übernehmen. Der „Beitrag“ der Klägerin hinsichtlich des Fahrzeuges reduziert sich allein auf diesen finanziellen Aspekt. In diesem Zusammenhang ist es auch nachvollziehbar, dass die Klägerin, die über ein eigenes Auto verfügt, das sie auch fährt, das Fahrzeug des Zeugen aus versicherungstechnischen Gründen auf ihren Namen zugelassen hat. 42 Der Umstand, dass die Klägerin im vorgerichtlichen Verfahren angegeben hat, als Halterin des Fahrzeuges die Verantwortung zu übernehmen, steht dem im vorliegenden Fall nicht entscheidend entgegen. Die Klägerin hat insoweit glaubhaft in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie sich aufgrund des Zeugenfragebogens angesprochen gefühlt habe, da das Fahrzeug auf ihren Namen zugelassen sei. 43 Die Rechtswidrigkeit der gegenüber der Klägerin erlassenen Anordnung der Fahrtenbuchauflage führt zur Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Gebührenfestsetzung. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren ist nicht für notwendig zu erklären, weil kein Vorverfahren i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geschwebt hat.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. 45 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.