Beschluss
12 E 764/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist für Amtshaftungsklagen nicht eröffnet; für solche Streitigkeiten sind die Landgerichte zuständig (Art. 34 GG i.V.m. § 173 VwGO, §§ 17a Abs.2, 13, 71 Abs.2 Nr.2 GVG).
• Die tatsächliche Natur des geltend gemachten Anspruchs bestimmt den zuständigen Rechtsweg, nicht die vom Kläger gewählte rechtliche Bezeichnung seines Begehrens.
• Die prozessuale Erklärung des Klägers, er erhebe eine Feststellungsklage, ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen; sie ändert den Klagecharakter nicht, wenn sie in der Gesamtschau als ergänzendes Feststellungsbegehren zu einer Amtshaftungsklage zu verstehen ist.
• Eine hilfsweise oder bedingte Klageänderung, die den ursprünglichen Streitgegenstand des Gerichts entziehen würde, ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit ordentlicher Gerichte für Amtshaftungsklagen; Auslegung klägerischer Erklärungen • Der Verwaltungsrechtsweg ist für Amtshaftungsklagen nicht eröffnet; für solche Streitigkeiten sind die Landgerichte zuständig (Art. 34 GG i.V.m. § 173 VwGO, §§ 17a Abs.2, 13, 71 Abs.2 Nr.2 GVG). • Die tatsächliche Natur des geltend gemachten Anspruchs bestimmt den zuständigen Rechtsweg, nicht die vom Kläger gewählte rechtliche Bezeichnung seines Begehrens. • Die prozessuale Erklärung des Klägers, er erhebe eine Feststellungsklage, ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen; sie ändert den Klagecharakter nicht, wenn sie in der Gesamtschau als ergänzendes Feststellungsbegehren zu einer Amtshaftungsklage zu verstehen ist. • Eine hilfsweise oder bedingte Klageänderung, die den ursprünglichen Streitgegenstand des Gerichts entziehen würde, ist unzulässig. Der Kläger reichte vor dem Verwaltungsgericht eine Klage ein und beantragte, die Beklagten zur Ersatzleistung von Schäden und Kosten aufgrund unterlassener Heimaufsicht zu verpflichten. In der Klagebegründung berief er sich auf Amtshaftungsansprüche und verwies auf frühere verfassungsrechtliche Verfahren, in denen ebenfalls finanzielle Entschädigung gefordert wurde. Am 10. Juli 2012 erklärte der Kläger zu Protokoll, er erhebe eine Feststellungsklage mit dem Ziel, festzustellen, welches Amt den Rechtsbruch begangen habe. Das Verwaltungsgericht verwies das Verfahren an das Landgericht mit der Begründung, es handele sich um eine Amtshaftungssache. Der Kläger rügte dies als unzutreffend und wandte sich mit Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht. • Zuständigkeitsprüfung: Nach § 40 Abs.1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg anwendbar, soweit Bundesgesetze nicht eine Zuständigkeit anderer Gerichte vorsehen. Art.34 GG i.V.m. § 173 VwGO und den genannten GVG-Vorschriften weist Amtshaftungsklagen den ordentlichen Gerichten zu. • Klägerische Anträge und deren Auslegung: Die Klageanträge vom 4. Juli 2012 fordern Ersatz von Schäden und Kosten; dies ist materiell ein Schadensersatzbegehren wegen Amtspflichtverletzung. Die Erklärung vom 10. Juli 2012 ist nach §§ 133, 157 BGB objektiv auszulegen; im Gesamtzusammenhang ist sie als zusätzliches Feststellungsziel zu verstehen, nicht als Ausschluss der Amtshaftungsklage. • Abgrenzung Folgenbeseitigungsanspruch/Amtshaftung: Ein Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf Wiederherstellung des früheren Zustandes; der Kläger verlangt hingegen Kompensation materieller und immaterieller Schäden, somit Schadensersatz i.S.d. Art.34 GG. • Prozessuale Zulässigkeit von Klageänderungen: Hilfsweise oder bedingte Klageänderungen, die darauf abzielen, bei Misserfolg den ursprünglichen Streitgegenstand zu entziehen, sind unzulässig; daher führt auch ein behaupteter hilfsweiser Wechsel des Klageziels nicht zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. • Rechtsfolgen: Weil die Klage materiell Amtshaftungsansprüche geltend macht, sind die ordentlichen Gerichte zuständig; daher war die Verweisung an das Landgericht zutreffend. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Verweisung des Verfahrens an das Landgericht, da der Kläger in der Sache Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend macht und damit die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Die als Feststellungserklärung vorgebrachte Äußerung des Klägers ändert hieran nichts, weil sie objektiv als ergänzendes Feststellungsbegehren zu der Amtshaftungsklage zu verstehen ist. Hilfsweise erklärte oder bedingte Klageänderungen, die den ursprünglichen Streitgegenstand entziehen würden, sind unzulässig und begründen keinen Verwaltungsrechtsweg. Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger auferlegt.