Urteil
10 K 59.10
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0612.10K59.10.0A
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Leitsätze
1. Zu Zahlungsansprüchen auf der Grundlage des Gleichheitssatzes Art 3 Abs 1 GG kann es kommen, wenn eine durch das vorangegangene Verhalten begründete Bindung dem Gleichheitssatz einzig durch Zahlung Rechnung getragen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - IV C 49.76.(Rn.21)
2. Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist nur die Wiederherstellung eines ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu Zahlungsansprüchen auf der Grundlage des Gleichheitssatzes Art 3 Abs 1 GG kann es kommen, wenn eine durch das vorangegangene Verhalten begründete Bindung dem Gleichheitssatz einzig durch Zahlung Rechnung getragen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - IV C 49.76.(Rn.21) 2. Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist nur die Wiederherstellung eines ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als allgemeine, auf Zahlung gerichtete Leistungsklage zulässig, da die Klägerin in der Sache einen Zahlungsanspruch geltend macht. Eine Verpflichtungs- und/ oder Anfechtungsantrag ist für dieses Begehren nicht geboten, indes auch nicht schädlich. Der Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2009 steht dem Zahlungsbegehren nicht entgegen. Er trifft bezüglich einer Verzinsung des Rückzahlungsbetrages keine Regelung. a) Ein Anspruch auf Zinszahlung in Höhe von 68.197,87 € direkt aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG besteht nicht. Zu Zahlungsansprüchen auf der Grundlage des Gleichheitssatzes kann es nach dem Bundesverwaltungsgericht kommen, wenn eine durch das vorangegangene Verhalten der Behörde begründete Bindung - unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Gleichbehandlung - gerade auch in Richtung auf diesen Anspruchsinhalt so strikt und so unausweichlich geworden ist, dass dem Gleichheitssatz einzig durch Zahlung Rechnung getragen werden kann. Die Behörde kann sich in ihrem Ermessen dadurch binden, dass sie bei der Behandlung vergleichbarer Fälle gleichbleibend nach einem - keinen sonstigen rechtlichen Bedenken begegnenden - System verfährt, das seinem Inhalt nach eine Berücksichtigung auch der jeweiligen Kläger einschließt, von dem sie dann im Einzelfall nicht nach Belieben abweichen darf, ohne dadurch (objektiv) willkürlich zu handeln und damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 1978 – IV C 49.76 -; zitiert nach juris). Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind vorliegend nicht gegeben. Es liegt kein System‘ vor, aus dem zwingend ein Zinszahlungsanspruch der Klägerin folgen würde. Ein solches System‘ ergibt sich insbesondere nicht aus dem sog. „Mailing“ vom 17. Juni 2005. Denn hier hat die DEHSt lediglich angekündigt, wegen einer Gleichbehandlungsvereinbarung erneut mit Anlagenbetreibern Kontakt aufnehmen zu wollen. Aus dieser Ankündigung lässt sich entnehmen, dass ein Zahlungsanspruch vermittels dieser Mitteilung gerade nicht begründet werden sollte, dies vielmehr als weiteren Schritt den Abschluss einer - im Einzelnen ggf. noch abzuschließenden - Vereinbarung voraussetzen sollte. Zum einen ist in dem Mailing von der Verzinsung eines eventuellen Rückerstattungsbetrages nicht die Rede. Zum anderen aber wäre der Abschluss einer gesonderten Gleichbehandlungsvereinbarung auch überflüssig gewesen, hätte die DEHSt direkt mittels des Mailings ein auf Gleichbehandlung aller Anlagenbetreiber gerichtetes und einen unmittelbaren Zahlungsanspruch beinhaltendes System‘ installieren wollen. Eine Absichtserklärung der DEHSt schließlich, allen Widerspruchsführern, die gegen die Gebührenerhebung Widerspruch eingelegt haben, eine Vereinbarung anbieten zu wollen, lässt sich diesem Mailing ebenfalls nicht entnehmen. Um unterschiedslos allen Widerspruchsführern Gleichbehandlung entsprechend den gerichtlichen Musterverfahren und eine Verzinsung des Rückerstattungsbetrages anzubieten, hätte es ebenfalls der Vereinbarungen nicht bedurft. Auch hier wäre eine ein System‘ begründende, ermessensbindende Mitteilung an alle widerspruchführenden Anlagenbetreiber ausreichend gewesen. Ist daher das für die Frage der Gleichbehandlung maßgebliche tatsächliche Verwaltungshandeln nicht in dem Mailing vom 17. Juni 2005, sondern in der Zusendung von Angeboten auf Abschluss einer Gleichbehandlungsvereinbarung zu sehen, zeigt das konkrete, zwischen den widerspruchführenden Anlagenbetreibern differenzierende Verwaltungshandeln der DEHSt ebenfalls, dass eine Erstreckung der Vereinbarung auf alle Widerspruchsführer nicht erfolgen sollte. Es war auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, dass die DEHSt unterschiedslos allen Widerspruchsführern eine Gleichbehandlungsvereinbarung anbietet. Das von ihr gewählte Unterscheidungskriterium der Widerspruchbegründung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, die einen Anspruch der Klägerin begründeten. Ein Anspruch auf Verzinsung rückerstatteter Gebühren ist nicht Teil eines derart besonders grundrechtlich geschütztem Bereichs der Anlagenbetreiber, der im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG strengere Grenzen als ein bloßes Willkürverbot setzen würde. Das Angebot auf Abschluss einer Gleichbehandlungsvereinbarung nur denjenigen Widerspruchsführern zukommen zu lassen, die in ihrem Widerspruch - wie im Mailing vom 17. Juni 2005 angesprochen - Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Emissionshandelskostenverordnung 2007 geäußert hatten, ist vor diesem Hintergrund schon deshalb nicht willkürlich, vielmehr sachlich und plausibel begründet, da auf diesem Wege gerade solche Verfahren als typische Musterverfahren ausgesucht werden sollten, die die Emissionshandelskostenverordnung 2007 betreffende Rechtsfragen zum Gegenstand hatten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass auch für andere Rechtsfragen ein Bedarf bestand, zu Klärungszwecken in gleicher Art und Weise zu verfahren. Im Übrigen aber ist schließlich darauf hinzuweisen, dass eventuelle Fehler im Vorgehen der DEHSt keine andere positiv gegebene Verwaltungspraxis - bzw. kein anderes System‘ - begründeten, auf das sich die Klägerin für einen geltend gemachten Anspruch berufen könnte. Es ist auch nicht erkennbar, dass dieses Differenzierungsmerkmal nicht gleichmäßig angewendet worden wäre. Die wenigen der Kammer bekannten Fälle, die von dieser Verwaltungspraxis abweichen, sofern auch Anlagenbetreibern ein Vereinbarungsangebot gemacht wurde, die ihren Widerspruch nicht begründet hatten, sind zahlenmäßig derart marginal, dass das Vorbringen der DEHSt, es handele sich um Ausreißer, dadurch nicht in Zweifel gezogen wird. Der Kammer sind lediglich vier Fälle bekannt, in denen es zum Abschluss einer Gleichbehandlungsvereinbarung gekommen ist, ohne dass der Widerspruch des betreffenden Anlagenbetreibers begründet worden ist (zwei Fälle betreffen Anlagen des Mutterkonzerns der Klägerin, jeweils ein weiterer Fall wird in den der Kammer vorliegenden Parallelverfahren anderer Anlagenbetreiber geltend gemacht). Diese Zahl bietet - bezogen auf 576 Widersprüche und 484 Vereinbarungen - keinen Anlass, an der von der DEHSt vorgetragenen Verwaltungspraxis zu zweifeln. b) Ein Anspruch auf Zinszahlung in der geltend gemachten Höhe ergibt sich ferner nicht unter dem Gesichtspunkt einer Folgenbeseitigung. Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde, sondern nur die Wiederherstellung eines ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands. Mangels gesetzlicher Vorschriften kann er nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 B 13/10 -; zitiert nach juris). Unabhängig von der Frage, ob ein Folgenbeseitigungsanspruch durch ein Unterlassen - hier der Nicht-Abschluss der Gleichbehandlungsvereinbarung - ausgelöst werden kann (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2012 - 12 E 764.12 - m. w .N.; zitiert nach juris), hat die Beklagte den ursprünglichen Zustand bereits durch die teilweise Aufhebung des Kostenbescheides vom 8. November 2005 und die Rückerstattung von 269.268,60 € wiederhergestellt. Darüber hinaus kann die Klägerin Folgenbeseitigung nicht verlangen. c) Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 68.197,87 € auch nicht als Schadenersatz verlangen. Es fehlt an einer durchgreifenden Anspruchsgrundlage. Eine Haftung der Beklagten kommt insbesondere nicht nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht, die seit dem 1. Januar 2002 in § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 2 BGB kodifiziert sind. Für den Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo ist im vorliegenden Fall der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten käme nur dann in Betracht, wenn ein aktueller Sachzusammenhang mit einem Amtshaftungsanspruch bestünde. Dies kann bei denjenigen Ansprüchen wegen Verschuldens beim Vertragsabschluss der Fall sein, deren Entstehungsgründe typischerweise auch Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein können, unabhängig davon, ob im Einzelfall ein solcher auch geltend gemacht wird. Dazu gehören insbesondere Fälle, in denen die Verletzung einer Beratungs- oder Auskunftspflicht geltend gemacht wird (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. April 2002 - 4 B 72.01 -; zitiert nach juris). Das Vorbringen der Klägerin wird von der Kammer dahingehend verstanden, dass sie für ihr Zinszahlungsbegehren allein einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht. Sie rügt nicht ausdrücklich die Verletzung von Beratungs- oder Auskunftspflichten seitens der DEHSt, etwas Gegenteiliges hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung nach dem Hinweis des Gerichts zum Rechtsweg nicht erklärt. Mithin ist hier die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben. Die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo liegen nicht vor. Im Falle der Klägerin kam es nicht zum Vertragsschluss, so dass allein eine Verletzung seinerzeit bestehender vorvertraglicher Schutzpflichten gegenüber den Rechtsgütern der Klägerin durch die DEHSt in Betracht kommt. Eine solche Pflichtverletzung ist jedoch nicht ersichtlich. Umfang und Inhalt vorvertraglicher Schutzpflichten sind nicht einheitlich für alle Schuldverhältnisse bestimmbar. Sie hängen vielmehr vom Zweck des Schuldverhältnisses, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab (vgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 296.11 -; zitiert nach juris). Eine solche Pflichtverletzung ist insbesondere nicht in der Formulierung des Mailings vom 17. Juni 2005 zu sehen, die DEHSt werde mit den Anlagenbetreibern Kontakt aufnehmen, dies solle „zunächst“ abgewartet werden. Eine Kontaktaufnahme seitens der DEHSt ist im Falle der Klägerin vielmehr folgerichtig unterblieben, da diese nach der Praxis der DEHSt nicht zum Kreis derjenigen Widerspruchführer gehörte, die eine Gleichbehandlungsvereinbarung erhalten sollten. Im Übrigen kann aus dieser Formulierung nicht geschlossen werden, dass dadurch die Klägerin von jeder Obliegenheit, sich von sich aus bei der DEHSt zu melden, freigestellt worden wäre. Die Frage, ob und inwieweit gemäß § 254 BGB bei der Höhe eines Schadenersatzanspruches ein Mitverschulden der Klägerin - die es, nachdem auf das Mailing vom 17. Juni 2005 seitens der DEHSt kein Angebot für die hier streitgegenständliche Anlage bei ihr einging, ihrerseits vom Jahre 2005 bis zum Jahre 2010 unterlassen hat, den Kontakt mit der DEHSt zu suchen -, obwohl sie für zwei ihrer anderen Anlagen eine Gleichbehandlungsvereinbarung erhalten und abgeschlossen hat, zu berücksichtigen wäre, stellt sich schließlich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO gegeben ist. Die Klägerin betreibt eine emissionshandelspflichtige Anlage im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003. Auf ihren Antrag wurden ihr von der Deutschen Emissionshandelsstelle – DEHSt - für die Zuteilungsperiode 2005-2007 Treibhausgas-Emissionsberechtigungen zugeteilt. Für die Zuteilung erhob die DEHSt mit Bescheid vom 8. November 2005 Gebühren und Auslagen in Höhe von 269.468,60 Euro. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 15. November 2005 Widerspruch gegen den Kostenbescheid ein und kündigte im Widerspruchsschreiben an, eine Begründung werde nachgereicht. Mit sog. Mailing‘ vom 17. Juni 2005 wandte sich die DEHSt zunächst an diejenigen Anlagenbetreiber, die bis zu diesem Datum Widerspruch eingelegt hatten. Diejenigen Anlagenbetreiber, die ihren Widerspruch zeitlich danach einreichten, bekamen dieses Mailing zusammen mit der Bestätigung über den Eingang des Widerspruchs übersandt. Dort hieß es im Wesentlichen: Man wende sich an den jeweiligen Adressaten, weil dieser gegen den Kostenbescheid wegen rechtlicher Bedenken bezüglich die Rechtmäßigkeit der Emissionshandelskostenverordnung 2007, insbesondere der dort vorgesehenen allgemeinen Emissionshandelsgebühr, Widerspruch eingelegt habe. In der Mitteilung wurde u.a. aufgeführt: „Die Auswertung der bislang vorliegenden Widersprüche hat ergeben, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen weitgehend identisch sind. Um den Beteiligten unnötigen Zeit- und Kostenaufwand zu ersparen, beabsichtigen wir folgendes Vorgehen: Ausgewählte und für die aufgeworfenen Rechtsfragen repräsentative Widerspruchsbescheide sollen in einem Hauptsacheverfahren durch das zuständige Verwaltungsgericht Berlin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die übrigen Widerspruchsverfahren sollen während der Dauer der gerichtlichen Musterverfahren auf der Grundlage von so genannten Gleichstellungsvereinbarungen ruhend gestellt werden.“ Alle Widersprüche, bei denen eine solche Vereinbarung abgeschlossen worden sei, sollten dann grundsätzlich nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidungen behandelt werden. Weiter hieß es dort: „Sobald die Auswahl der Musterverfahren abgeschlossen ist, werden wir mit Ihnen bzw. Ihren Verfahrensbevollmächtigten Kontakt aufnehmen, um Ihnen den Abschluss einer solchen Gleichbehandlungsvereinbarung vorzuschlagen. … Wir regen aus Gründen der Arbeitseffizienz an, zunächst die angekündigte Kontaktaufnahme der DEHSt abzuwarten.“ Das Muster einer solchen Gleichbehandlungsvereinbarung sieht unter Ziffer 6 eine Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz analog § 291 BGB vor. Nachdem zunächst die Kammer in verschiedenen Urteilen die dort angefochtenen Kostenbescheide - mit Ausnahme der Festsetzung einer Kontoeinrichtungsgebühr von 200,- € - insoweit aufgehoben hatte, als es die für die Erhebung der allgemeinen Emissionshandelsgebühr maßgebliche Rechtsgrundlage als nichtig ansah (vgl. u. a. VG Berlin, VG 10 K 436.05 - Urteil vom 1. Februar 2008), wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die hiergegen eingelegten Berufungen zurück (vgl. u. a. OVG 12 B 13.08 - Urteil vom 5. März 2009 ). Die Beschwerden der Beklagten gegen die jeweilige Nichtzulassung der Revision blieben beim Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg (vgl. u. a. BVerwG 7 B 24.09 - Beschluss vom 1. Oktober 2009). In der Folge hob die DEHSt mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 den Kostenbescheids mit Ausnahme der Festsetzung der Kontoeinrichtungsgebühr auf und erstattete der Klägerin die von ihr entrichtete Gebühr in Höhe von 269.268,60 Euro. Eine Verzinsung dieses Betrages erfolgte nicht. Die Klägerin hat am 15. Januar 2010 Klage erhoben und begehrt zusätzlich zu der bereits erfolgten Erstattung der gezahlten Gebühr auch die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den jeweils fällig gestellten und gezahlten Teilbetrag bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses in dem ersten rechtshängig gewordenen Musterverfahren. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die DEHSt habe auf Grund der Vielzahl von Widersprüchen gegen die Kostenbescheide in einer auf der Internetseite der Behörde veröffentlichten Mitteilung vom 15. Juni 2005 vorgeschlagen und angeboten, repräsentative Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu führen und danach alle anhängigen Widerspruchsverfahren auf der Grundlage einer zwischen der Behörde und dem jeweiligen Unternehmen zu schließenden Gleichstellungsvereinbarung zu behandeln. Die Klägerin trägt des Weiteren vor, sie habe für zwei von ihr betriebenen Anlagen („Hochofen C“ und „Glocke“) eine Gleichstellungsvereinbarung erhalten, obwohl in diesen Fällen auch ein form- und fristgerechter Widerspruch ohne eine Begründung eingereicht worden sei. Sie ist der Ansicht, dass diese Vorgehensweise einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstelle und sie einen Anspruch auf Zinsen nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung habe. Die Klägerin trägt vor, sie hätte eine Gleichstellungsvereinbarung unterzeichnet, wenn ihr eine angeboten worden wäre. Ferner ist sie der Ansicht, sie habe darauf vertrauen können, dass ihr eine Gleichstellungsvereinbarung angeboten werde. Es könne ihr auch nicht angelastet werden, dass sie die DEHSt nicht um die Vorlage eines Angebotes einer Gleichstellungsvereinbarung gebeten habe, da die DEHSt in der Email vom 17. Juni 2005 angeregt habe, zunächst die Kontaktaufnahme seitens der DEHSt abzuwarten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin über die bereits erstatteten Emissionshandelsgebühren in Höhe von 269.268,60 € hinaus diesen Erstattungsbetrag mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz analog § 291 BGB, und zwar über einen Teilbetrag in Höhe von 134.634,30 € vom 19.12.2005 bis 10.01.2009, über einen Teilbetrag in Höhe von 67.317,15 € vom 01.03.2006 bis 10.01.2009, über einen Teilbetrag in Höhe von 67.317,15 € für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis 10.01.2009 sowie über einen Teilbetrag in Höhe von 269.268,60 € für den Zeitraum vom 11.01.2009 bis 01.10.2009 zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, es sei zu keinem Zeitpunkt angekündigt worden, dass sämtliche Widerspruchsführer eine Gleichstellungsvereinbarung erhalten sollten. Bei der Beklagten seien 576 Widersprüche gegen Kostenbescheide eingegangen. Vor diesem Hintergrund habe man insgesamt 484 Gleichbehandlungsvereinbarungen geschlossen. Ermessenspraxis sei gewesen, denjenigen Widerspruchsführern, die ihren Widerspruch begründet hätten, ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung zukommen zu lassen. Diejenigen Widerspruchsführer, deren Widersprüche einem ausgewählten Musterverfahren zugeordnet werden konnten, sollten die Möglichkeit erhalten, das Verfahren durch eine solche Vereinbarung ruhen zu lassen. Zur Feststellung eines vergleichbaren Sachverhalts sei eine Begründung des Widerspruchs notwendig gewesen. Bei unbegründeten Widersprüchen habe man nicht wissen können, aus welchen Gründen sie erhoben worden seien. In 92 Fällen sei keine Gleichbehandlungsvereinbarung erfolgt. Dies beruhe darauf, dass entweder keine Widerspruchsbegründung eingereicht und somit auch kein Angebot übersandt worden sei bzw. die Widerspruchsführer auf das angebotene Verfahren nicht eingegangen seien. In diesen Fällen seien Auszahlungen ohne Zinsen erfolgt. Die Fälle, in denen es ohne Widerspruchsbegründung zu einer Gleichbehandlungsvereinbarung gekommen sei, seien nicht der Ermessenspraxis entsprechende Ausreißer gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin hätte auch beim Vorliegen eines schutzwürdigen Anspruchs auf Gleichbehandlung keinen Anspruch auf die geforderte Verzinsung, weil der Zinsanspruch nur aus der Gleichstellungsvereinbarung folge. Sie hätte lediglich einen Anspruch auf Abschluss einer Gleichstellungsvereinbarung, der jedoch nicht rückwirkend abgeschlossen werden könnte, da inzwischen der Ausgang der Musterverfahren bekannt sei und daher der Abschluss nicht dem Risiko einer Bindung an den Ausgang des Musterverfahrens einhergeht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.