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Beschluss

14 B 948/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Drittschuldner kann eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit dem Einwand der Zahlungsvollstreckungseinrede wegen Verjährung angreifen. • Zur Anordnung aufschiebender Wirkung einer Klage gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung müssen ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen; diese sind nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit eines Klagerfolgs anzunehmen. • Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann formell und materiell rechtmäßig sein, auch wenn die zugrunde liegende Forderung möglicherweise nicht mehr besteht; die Nichtfeststellung der Forderungsbestands ist für die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht entscheidend. • Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW ist unbegründet, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Forderung verjährt ist. • Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt; Beschwerdegericht prüft Angelegenheit auch in der Sache (Art. 19 Abs. 4 GG) umfassend.
Entscheidungsgründe
Kein aufschiebender Rechtsschutz gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei fehlender Überwiegender Erfolgsaussicht • Ein Drittschuldner kann eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit dem Einwand der Zahlungsvollstreckungseinrede wegen Verjährung angreifen. • Zur Anordnung aufschiebender Wirkung einer Klage gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung müssen ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen; diese sind nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit eines Klagerfolgs anzunehmen. • Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann formell und materiell rechtmäßig sein, auch wenn die zugrunde liegende Forderung möglicherweise nicht mehr besteht; die Nichtfeststellung der Forderungsbestands ist für die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht entscheidend. • Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW ist unbegründet, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Forderung verjährt ist. • Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt; Beschwerdegericht prüft Angelegenheit auch in der Sache (Art. 19 Abs. 4 GG) umfassend. Die Antragsteller, als Drittschuldner des Steuerbüros, wendeten sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 22.319,62 EUR aus einem Haftungsbescheid vom 5.2.2003. Sie beantragten beim Verwaltungsgericht die Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (VG Gelsenkirchen 5 K 1479/12) und rügten insbesondere Verjährung der zugrunde liegenden Forderung. Das Verwaltungsgericht gab den Anträgen statt. Die Behörde legte Beschwerde beim OVG NRW ein und trug vor, Verjährungsunterbrechungen hätten stattgefunden; sie wies auf Vollstreckungsmaßnahmen 2005 und 2007 hin und bot Zeugenaussagen an. Das OVG prüfte umfassend die Rechtmäßigkeit der Verfügung, insbesondere formelle Bestimmtheit, Anhörung, materielle Voraussetzungen nach VwVG NRW sowie die Frage der Pfändbarkeit von Freistellungsansprüchen. • Zulässigkeit und Prüfungsmaßstab: Die Beschwerde ist zulässig; maßgeblich für die Prüfung ist, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen (§ 80 Abs.4 S.3 VwGO, §112 JustG NRW). • Verjährungseinwand: Ein Erfolg der Klage wegen Eintritts der Zahlungsverjährung ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Verjährung wurde 2005 durch ein Vollstreckungsersuchen und Meldeamtsanfrage unterbrochen (§231 AO) und möglicherweise 2007 durch weitere Vollstreckungsmaßnahmen; entsprechende Unterlagen und Indizien wurden vorgelegt. • Überprüfung durch das Beschwerdegericht: Art.19 Abs.4 GG verpflichtet das Beschwerdegericht, die Sache materiell zu prüfen; die beantragte teilweise Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses ist daher zulässig. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Verfügung ist schriftlich zugestellt, die Parteien (Drittschuldner und Vollstreckungsschuldner) sowie der Geldbetrag und die gepfändete Forderung hinreichend bezeichnet (VwVG NRW §§40,50,44). Ein durchgreifender Anhörungsmangel liegt nicht vor. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung nach §6 Abs.1 VwVG NRW (Leistungsbescheid = Haftungsbescheid) liegen vor. Selbst bei möglicher Erlöschung der Forderung ist dies für die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung unbeachtlich; der Einwand müsste im selbständigen Verfahren (§7 Abs.2 VwVG NRW) geltend gemacht werden. • Pfändbarkeit: Freistellungsansprüche sind grundsätzlich unpfändbar, wandeln sich hier aber in einen direkten Zahlungsanspruch, weil Gläubiger und Drittgläubiger identisch sind; daher ist Pfändung und Einziehung zulässig. • Einstweilige Anordnung: Ein Antrag nach §7 Abs.2 VwVG NRW auf Einstellung der Zwangsvollstreckung bzw. Aufhebung der Verfügung scheitert, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und die Verjährung nicht überwiegend wahrscheinlich ist (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 ZPO). Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg; der erstinstanzliche Beschluss wird insoweit abgeändert, dass die Anträge der Antragsteller auf Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt werden. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, insbesondere ist ein Klagerfolg wegen Verjährung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist formell und materiell plausibel begründet und die gepfändete Forderung war pfändbar, da der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt wurde. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.579,91 EUR festgesetzt.