Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei der Pfändung von Eigengeld eines Strafgefangenen Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 13. April 2011 wird aufgehoben, soweit die Pfändung der dem Kläger zustehenden und künftig zustehenden Forderung auf Zahlung von Eigengeld auch den nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG unpfändbaren Teil des Eigengeldes in Höhe des anzusparenden Überbrückungsgeldes einschließt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Unter dem 24. Mai 2006 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger in einer Fahrerlaubnisangelegenheit Gebühren in Höhe von 112,80 Euro fest und forderte ihn auf, diesen Betrag bis zum 23. Juni 2006 an die Kreiskasse O zu überweisen. Die festgesetzten Gebühren setzten sich zusammen aus 25,60 Euro für eine Maßnahme des Beklagten vom 23. Januar 2006 sowie 125,00 Euro für eine Maßnahme des Beklagten vom 31. März 2006 zuzüglich Auslagen in Höhe von 5,60 Euro, insgesamt also 156,20 Euro. Da der Kläger davon bereits eine Gebühr in Höhe von 43,40 Euro bezahlt hatte, verblieb noch der festgesetzte Restbetrag in Höhe von 112,80 Euro. In den Jahren 2007 bis 2010 führte der Beklagte erfolglos Vollstreckungsversuche und Ermittlungen zum Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Klägers durch. Am 4. März 2010 erhielt der Beklagte schließlich Mitteilung vom Einwohnermeldeamt der Stadt O, dass der Kläger bis Mai 2016 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) X inhaftiert ist. Unter dem 13. April 2011 erließ der Beklagte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen einer Gesamtforderung gegen den Kläger in Höhe von 200,80 Euro. Diese Forderung setzte sich zusammen aus den Gebühren vom 24. Mai 2006 in Höhe von 112,80 Euro, Mahngebühren in Höhe von 6,00 Euro, Säumniszuschlägen in Höhe von 58,00 Euro, vor der Pfändung entstandener Kosten in Höhe von 0,55 Euro, Auslagen in Höhe von 3,45 Euro sowie Kosten der Pfändung in Höhe von 20,00 Euro. Als die dem Kläger gegenüber der als Drittschuldner bezeichneten JVA X zustehende und künftig zustehende Forderung wurde gepfändet: „die dem Schuldner gegenüber dem Drittschuldner zustehende Zahlung von Eigengeld“. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde der JVA X am 16. April 2011 zugestellt. Die Leiterin der JVA X erklärte unter dem 18. April 2011, dass die gepfändete Forderung als begründet anerkannt werde, wobei diese Mitteilung kein selbstständiges Schuldanerkenntnis enthalte, andere Personen Ansprüche auf die Forderung nicht erheben und die Forderung für andere Gläubiger nicht gepfändet sei. Ferner gab sie an, dass der Kläger zurzeit über kein pfändbares Eigengeld verfüge. Sobald pfändbares Geld zur Verfügung stehe, werde dieses an den Beklagten überwiesen werden. Am 16. Mai 2011 hat der Kläger gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Klage erhoben. Er macht geltend, dass er bereits seit vier Jahren inhaftiert sei und kein pfändbares Geld habe. Er könne sich außerdem nicht erklären, woher die Forderung des Beklagten stamme. Er habe nie ein Auto besessen oder auf seinen Namen anmelden lassen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 13. April 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass der Einwand des Klägers, seit vier Jahren inhaftiert zu sein, unerheblich sei, weil die vollstreckte Forderung bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden sei. Obwohl der Kläger über kein pfändbares Eigengeld verfüge, werde die Pfändung aufrecht erhalten, um künftige Ansprüche zu sichern. Am 12. Januar 2012 hat der Beklagte gegenüber dem Gericht telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger nach Auskunft der JVA X noch bis 2016 inhaftiert sei und zur Zeit über kein Eigengeld verfüge, weil er nicht arbeite. Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung solle aber aufrecht erhalten bleiben, weil der Kläger noch eine Arbeit aufnehmen und damit Eigengeld verdienen könne. Die Beteiligten sind unter dem 4. Oktober 2012 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Am 9. Oktober 2012 ist der Kläger in die JVA E verschubt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. Statthafte Klageart für das auf die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 13. April 2011 gerichtete Begehren des Klägers ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung Verwaltungsakt, da durch sie in den Rechtskreis des Vollstreckungsschuldners belastend eingegriffen wird, indem er die Befugnis verliert, über seine Forderung unbeschränkt zu verfügen. Die Anfechtungsklage ist auch in der Verwaltungsvollstreckung der speziellere Rechtsbehelf für die Aufhebung von Verwaltungsakten gegenüber der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 767 ZPO, die nur bei der Vollstreckung aus gerichtlichen Titeln in Betracht kommt. Vgl. OVG NRW, Entscheidung vom 27. Oktober 1971 – XII A 969/69 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juni 1989 – 6 S 3244/88 –, juris Rdnr. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2011 – 26 K 816/11 –, juris Rdnr. 32. Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Kläger zwischenzeitlich von der JVA X in die JVA E verschubt wurde. Der Drittschuldner der gepfändeten Forderung ist damit nicht entfallen. Denn Anspruchsgegner auf Zahlung von Eigengeld und damit Drittschuldner im vorliegenden Fall ist nicht die Justizvollzugsanstalt, in der der Schuldner inhaftiert ist, sondern das Land als deren Träger, welches das Eigengeld im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses auf einem Konto durch die Zahlstelle der jeweiligen JVA verwalten lässt. Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 16. Dezember 2003 – VII R 24/02 –, juris Rdnr. 8. Träger sowohl der JVA X als auch der JVA E ist das Land Nordrhein-Westfalen. Der Wechsel der Justizvollzugsanstalt führt allein dazu, dass nunmehr die Zahlstelle der JVA E für die Verwaltung des Gefangenenkontos des Klägers zuständig ist. Diese wird über die noch nicht erledigte Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung des Eigengeldes von der bislang zuständigen Zahlstelle der JVA X informiert, vgl. Abschnitt B, Teil II, Zf. 8 der Vertretungsordnung JM NRW (JMBl. NRW 2013, S. 148). Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 13. April 2011 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind die §§ 6, 40 und 44 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die formelle Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung unterliegt keinen Bedenken. Die Zuständigkeit des Beklagten als Vollstreckungsbehörde ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVG NRW. Ein durchgreifender Anhörungsmangel liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend die Pflicht zu einer eigenständigen Anhörung vor Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgrund der Spezialregelung des § 40 VwVG NRW ausgeschlossen ist. Jedenfalls konnte hier von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) abgesehen werden, da es sich bei dem Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt. Vgl. zur Anhörung: OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 14 B 948/12 –, juris Rdnr. 15. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt. Insbesondere ist es unschädlich, dass als Drittschuldner die JVA X bezeichnet wurde, auch wenn – wie dargelegt – das Land Nordrhein-Westfalen Anspruchsgegner des Klägers hinsichtlich seiner Forderung auf Zahlung von Eigengeld und damit Drittschuldner ist. Da die Justizvollzugsanstalt, in welcher der Kläger inhaftiert ist, das Land NRW insoweit aber vertritt, (vgl. Abschnitt A, Teil II, Zf. 3 der Vertretungsordnung JM NRW, wonach das Land NRW bei der Pfändung als Drittschuldner durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat, vertreten wird) genügt es, wenn diese als Drittschuldnerin benannt ist. Weil die Justizvollzugsanstalt als unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts nicht rechtsfähig ist, ist hinreichend klar, dass sie nur als Vertreterin ihres Trägers genannt ist, und somit das Land Nordrhein-Westfalen als Drittschuldner als Adressat der Verfügung gemeint ist. Vgl. zur Pflicht der Bezeichnung des Drittschuldners: Engelhard/App, VwVG VwZG, 9. Aufl. 2011, § 309 AO Rdnr. 4. Weiter wurde der beizutreibende Geldbetrag genannt (vgl. 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW) und es wurde die zu pfändende Forderung des Schuldners an den Drittschuldner, namentlich die dem Schuldner gegenüber dem Drittschuldner zustehende Zahlung von Eigengeld, so bestimmt bezeichnet, dass auch für einen unbeteiligten Dritten feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist. Dass der Kläger derzeit keinen Anspruch auf Zahlung von Eigengeld hat, weil er insoweit über kein Guthaben verfügt, ist für die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung unerheblich. Künftige Forderungen können gepfändet werden, wenn im Zeitpunkt der Pfändung bereits eine Rechtsbeziehung besteht, aus der die Forderung nach Art und Person des Drittschuldners bestimmt werden kann. Vgl. zur Pfändung künftiger Forderungen: Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 9. Aufl. (2011), § 309 AO Rdnr. 2. Dies ist hier der Fall. Als Person des Drittschuldners steht das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund der dortigen Inhaftierung des Klägers fest. Falls der Kläger im Laufe seiner Inhaftierung noch Eigengeld ansparen sollte, hat er gegen das Land Nordrhein-Westfalen als deren Träger der Justizvollzugsanstalt einen Anspruch auf Auszahlung seines Eigengeldguthabens. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW aufgeführten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Geldforderungen liegen vor. Grundlage der Vollstreckung ist der Leistungsbescheid des Beklagten über die Gebührenfestsetzung vom 24. Mai 2006, durch den der Kläger zur Zahlung aufgefordert worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW). Auf dessen Rechtmäßigkeit kommt es im Rahmen der Vollstreckung nicht an; Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides als solche sind im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen (vgl. § 7 Abs. 1 VwVG NRW). Der Einwand des Klägers, er habe nie ein Auto besessen, für das Gebühren hätten erhoben werden können, ist daher im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Er hätte bereits im Rahmen einer Anfechtung des nunmehr bestandskräftigen Leistungsbescheides vorgebracht werden müssen. Überdies dürfte dieser Einwand des Klägers auch an der Sache vorbeigehen, weil die Gebühren für Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Fahrerlaubnisangelegenheit erhoben wurden, für die der Besitz eines Kraftfahrzeugs oder dessen Halterschaft generell keine Voraussetzung ist. Die festgesetzten Gebühren waren mit Ablauf der bis zum 23. Juni 2006 gesetzten Zahlungsfrist und damit bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 13. April 2011 in voller Höhe fällig (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW). Nach deren Fälligkeit bis zum Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung war auch die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW vorgeschriebene Schonfrist von einer Woche verstrichen. Ferner ist der Kläger vom Beklagten zur Zahlung aufgefordert und gemahnt worden (vgl. § 6 Abs. 3 VwVG NRW). Ungeachtet der Frage, ob die Einrede der Verjährung als nachträgliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu berücksichtigen oder im Rahmen des Verfahrens nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW vom Schuldner bei der Behörde vorzubringen ist, ist die Gläubigerforderung des Beklagten gegenüber dem Kläger auf Zahlung der festgesetzten Gebühren jedenfalls nicht verjährt. Nach dem über § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG auf die Kosten in Fahrerlaubnissachen anwendbaren § 20 VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung von Kosten nach drei Jahren (§ 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG). Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG). Danach wäre der Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung der unter dem 24. Mai 2006 festgesetzten und seit dem 24. Juni 2006 fälligen Gebühren grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2009 verjährt. Allerdings war die Verjährung hier gemäß § 20 Abs. 3 VwKostG durch Ermittlungen des Beklagten über den Wohnsitz und Aufenthalt des Klägers sowie durch die erfolglosen Vollstreckungsversuche unterbrochen. Der Beklagte hat erstmals am 10. Juli 2007 Nachforschungen bei der JVA X1 zum Aufenthaltsort des Klägers betrieben und erst am 4. März 2010 nach weiteren Ermittlungen in der Zwischenzeit erfahren, dass der Kläger in der JVA X zu diesem Zeitpunkt inhaftiert war. Dazwischen hat er zudem wiederholt vergeblich eine Vollstreckung bei dem Kläger versucht. Mit Beendigung der dadurch entstandenen Verjährungsunterbrechung begann mit Ablauf des Jahres 2010 eine neue dreijährige Verjährung, vgl. § 20 Abs. 4 VwKostG. Im Zeitpunkt des Erlasses der Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 13. April 2011 war die Gebührenforderung des Beklagten somit noch nicht verjährt. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 40 VwVG NRW für die Pfändung einer Geldforderung sind eingehalten. Der Beklagte hat dem Drittschuldner schriftlich verboten, an den Schuldner zu zahlen (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Dem Schuldner, das ist der Kläger, hat der Beklagte schriftlich geboten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Der Beklagte hat auch in der Verfügung ausgesprochen, dass er als Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Mit der erfolgten Zustellung an den Drittschuldner war die Pfändung bewirkt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die Zustellung ist dem Schuldner mitgeteilt worden (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW). Die gepfändete Forderung des Klägers gegenüber dem Drittschuldner, dem Land Nordrhein-Westfalen, auf Auszahlung seines Eigengeldguthabens unterliegt jedoch teilweise einem Pfändungsverbot. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16. Juli 2004 – IXa ZB 287/03 –, BGHZ 160, 112 f. (= juris Rdnr. 7 ff.); BFH, Urteil vom 16. Dezember 2003 – VII R 24/02 –, juris Rdnr. 9 ff. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVG NRW gelten Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, auch für das Zwangsverfahren. Nach den danach zunächst zu berücksichtigenden speziellen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes ist der Anspruch des Gefangenen auf Auszahlung des Eigengeldes als Geldforderung (§ 700 Abs. 1 Satz 2, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) grundsätzlich im vollem Umfang pfändbar. Unpfändbar ist allerdings gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG der Teil des Eigengeldes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld. Das Eigengeld eines Strafgefangenen wird gemäß § 52 StVollzG aus den Bezügen des Gefangenen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes für andere Zwecke – etwa als Hausgeld (§ 47 StVollzG) oder als Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) – in Anspruch genommen werden, aus dem bei Aufnahme in den Vollzug mitgebrachten Geld (§ 83 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) und aus dem für den Gefangenen während des Vollzugs von Dritten eingezahlten Geld gebildet. Dafür wird es auf dem Konto, das von der Anstaltszahlstelle oder einer für die Verwaltung des Gefangenengeldes eingerichteten Ein- und Auszahlungsstelle der zuständigen Kasse für den Gefangenen zu führen ist, gutgeschrieben. Vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. (2002), § 83 Rdnr. 4; OLG Celle, Beschluss vom 18. Januar 1988 – 3 Ws 589/87 (StrVollz) –, ZfStrVo 1988, 252. Der Gefangene darf gemäß § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG über sein Eigengeld grundsätzlich frei verfügen, soweit es nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. Er hat in diesem Umfang aus dem durch die Verwaltung des Gefangenengeldes begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt einen Anspruch auf Auszahlung seines Eigengeldguthabens. Vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 – IXa ZB 287/03 –, BGHZ 160, 112 f. (= juris Rdnr. 7 ff.). Das Pfändungsverbot des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG führt jedoch dazu, dass der Umfang des pfändbaren Eigengelds eingeschränkt ist, soweit es (noch) zur Bildung des Überbrückungsgeldes benötigt wird. Vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. (2002), § 51 Rdnr. 3 m. w. N. Da der Beklagte dies bei seiner Pfändung des Anspruchs des Klägers gegen das Land NRW auf Auszahlung seines Eigengeldes nicht einschränkend berücksichtigt hat, war die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung insoweit rechtswidrig und deshalb insoweit aufzuheben. Allein anhand der Formulierung in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, gepfändet sei „die dem Schuldner gegenüber dem Drittschuldner zustehende Zahlung von Eigengeld“ wird nicht hinreichend deutlich, dass der Beklagte das Pfändungsverbot berücksichtigt hätte. Die dem Kläger „zustehende“ Zahlung von Eigengeld kann nicht so aufgefasst werden, dass das für die Ansparung des Überbrückungsgeldes notwendige Eigengeld davon ausgenommen sein soll. Denn dem Kläger steht auch dieser Teil des Eigengeldes zunächst zu, es ist nicht von vornherein Bestandteil des Überbrückungsgeldes. Vgl dazu: Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. (2002), § 84 Rdnr. 4. Lediglich die Verfügungsbefugnis des Gefangenen ist insoweit gemäß § 83 Abs. 2 Satz 3, 2. Hs. StVollzG eingeschränkt. Dementsprechend besteht insoweit auch das Pfändungsverbot des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG. Im Übrigen muss letztlich eine verbliebene Unklarheit in der Auslegung des Umfangs der gepfändeten Forderung zu Lasten des Beklagten gehen, der die Formulierung gewählt hat und darüber hinaus an keiner Stelle der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ausdrücklich auf das Pfändungsverbot des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG Bezug genommen hat. Der übrige Teil des Eigengeldes unterliegt keinen Pfändungsverboten. Insoweit ergeben sich weder aus dem Strafvollzugsgesetz weitere Beschränkungen noch greifen die Pfändungsverbote der §§ 850 bis 852 ZPO ein. Insbesondere das Pfändungsverbot des § 851 ZPO steht der Pfändung des Anspruchs auf Zahlung des Eigengeldes des Klägers nicht entgegen, weil der Anspruch – soweit nicht § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG eingreift – übertragbar ist. Denn das Eigengeld ist nicht zweckgebunden, sondern dem Gefangenen zur freien Verwendung überlassen ist (§ 52 StVollzG). Insofern unterscheidet es sich von dem nach § 47 Abs. 1 StVollzG für Zwecke des Einkaufs und anderer privater Bedürfnisse des Strafgefangenen zurückbehaltene Hausgeld und das nach § 51 StVollzG zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts für die ersten vier Wochen nach der Freilassung des Gefangenen anzusparende Überbrückungsgeld. Vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2003 – VII R 24/02 –, juris Rdnr. 10; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 – IXa ZB 287/03 –, BGHZ 160, 112 f. (= juris Rdnr. 7). Der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldguthabens ist auch pfändbar, soweit das Eigengeld aus dem Arbeitsentgelt des Gefangenen gebildet wird. Dies ist der Fall, wenn das Überbrückungsgeld vollständig eingezahlt wurde und daher das Arbeitsentgelt nicht weiter zur Ansparung des Überbrückungsgeldes benötigt wird, sondern stattdessen – neben dem Hausgeld – dem Eigengeld gutgeschrieben wird. Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO sind weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO gelten nur für die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens selbst (§ 850 Abs. 1 ZPO). Gepfändet ist hier aber der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung seines Eigengeldes und nicht sein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Denn dieser nicht auf Barauszahlung, sondern nach Maßgabe des § 52 StVollzG insgesamt auf Gutschrift auf das für den Gefangenen zu führenden Konto gerichtete Anspruch ist mit der Erteilung der Gutschriften erfüllt und damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB analog). Der Pfändungsschutz des § 850c ZPO erstreckt sich jedoch nicht auf das zur Bewirkung der geschuldeten Leistung ausbezahlte oder auf ein Konto überwiesene Geld. Vielmehr erlischt mit der als Arbeitseinkommen geschuldeten Forderung auch der bis dahin für diese Forderung bestehende Pfändungsschutz. Ein Schuldner kann für Arbeitseinkommen, das auf sein Konto überwiesen worden ist, lediglich Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO beantragen. Auf die Pfändung des Eigengeldguthabens kann § 850k ZPO aber keine Anwendung finden, denn die kontoführende Stelle, die das Gefangenengeld bis zur Entlassung des Gefangenen verwaltet, ist kein Geldinstitut im Sinne dieser Vorschrift. Vgl. zur Begründung: BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 – IXa ZB 287/03 –, BGHZ 160, 112 f. (= juris Rdnr. 11 f.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 850c, 850k ZPO scheidet neben dem Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke auch mangels vergleichbarer Interessenlage aus. Der Sinn der Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO liegt darin, dem in Freiheit lebenden und arbeitenden Vollstreckungsschuldner die Mittel zu belassen, die für seine Existenz und den Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Demgegenüber ist der Lebensunterhalt des Gefangenen auch ohne das Eigengeld gedeckt, da ihm Unterkunft, Verpflegung und Kleidung, wenn auch in eingeschränktem Maße, durch die Anstalt gewährt werden. Für seine darüber hinausgehenden privaten Bedürfnisse stehen ihm gemäß § 47 Abs. 1 StVollzG monatlich drei Siebtel seines Arbeitsentgelts als Hausgeld zur Verfügung. Vgl. mit ausführlicher Begründung: BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 – IXa ZB 287/03 –, BGHZ 160, 112 f. (= juris Rdnr. 16 ff.); BFH, Urteil vom 16. Dezember 2003 – VII R 24/02 –, juris Rdnr. 14. Die Beitreibung der geltend gemachten Nebenforderungen ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach § 20 Abs. 1 VwVG NRW fallen die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsschuldner, hier also dem Kläger, zur Last. Sie sind mit dem Anspruch beizutreiben. Die erhobenen Mahngebühren, Pfändungsgebühren und Auslagen durften auf der Grundlage von § 77 Abs. 1 VwVG NRW i. V. m. §§ 9, 11 und 20 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VO VwVG NRW) erhoben werden. Die Säumniszuschläge ergeben sich aus § 77 Abs. 1 VwVG NRW i. V. m. § 18 Abs. 1 Gebührengesetz NRW (GebG NRW). Der Betrag in Höhe von 58,- Euro berechnet sich auf der Grundlage von 58 angefangenen Monaten der Säumnis. Einwendungen gegen die Höhe der beigetriebenen Kosten und Auslagen hat der Kläger nicht erhoben und sind auch sonst nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 84, 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).