Urteil
13 A 414/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG kann im öffentlichen Interesse auch für einen einzelnen schwerkranken Patienten geboten sein, wenn kein gleich wirksames und für ihn erschwingliches zugelassenes Arzneimittel verfügbar ist.
• Die Versagungsgründe des § 5 Abs. 1 BtMG sind bei Antrag auf Eigenanbau zur therapeutischen Selbstversorgung modifiziert anzuwenden; von Privatpersonen sind nur zumutbare Sicherungsmaßnahmen zu verlangen.
• Ein Verstoß gegen internationale Suchtstoffübereinkommen (ÜK 1961) rechtfertigt nicht grundsätzlich die Versagung einer solchen Einzelfallerlaubnis; die Behörde hat bei Ermessensausübung die Schwere der Erkrankung und grundrechtliche Schutzgüter des Antragstellers zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zur medizinischen Selbstversorgung: modifizierte Anwendung von § 5 BtMG • Eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis nach § 3 Abs. 2 BtMG kann im öffentlichen Interesse auch für einen einzelnen schwerkranken Patienten geboten sein, wenn kein gleich wirksames und für ihn erschwingliches zugelassenes Arzneimittel verfügbar ist. • Die Versagungsgründe des § 5 Abs. 1 BtMG sind bei Antrag auf Eigenanbau zur therapeutischen Selbstversorgung modifiziert anzuwenden; von Privatpersonen sind nur zumutbare Sicherungsmaßnahmen zu verlangen. • Ein Verstoß gegen internationale Suchtstoffübereinkommen (ÜK 1961) rechtfertigt nicht grundsätzlich die Versagung einer solchen Einzelfallerlaubnis; die Behörde hat bei Ermessensausübung die Schwere der Erkrankung und grundrechtliche Schutzgüter des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Kläger leidet seit 1985 an multipler Sklerose mit ausgeprägter Ataxie, Spastik und psychischer Störung und versorgt sich seit Jahrzehnten eigenständig mit Cannabis zur Symptomlinderung. Er begehrte 2000 beim BfArM eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Anbau, Erwerb und zur Einfuhr von Cannabis; das BfArM lehnte ab und berief sich u.a. auf Verfügbarkeit von Dronabinol, fehlende Sicherungseinrichtungen und internationale Verpflichtungen. Sozialgerichte und Verwaltungsgerichte befassten sich mit Kostenübernahme und Erlaubnis; die AOK nahm zeitweise die Kostenübernahme für Dronabinol an, verweigert jedoch die regelmäßige Kostenübernahme für Medizinalhanf. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur erneuten Entscheidung; der Senat änderte teilweise und wies die Klage ab. Nach Zurückverweisung durch das BVerwG wurde erneut verhandelt; streitig war insbesondere, ob Dronabinol beim Kläger gleich wirksam und zumutbar ist, ob die Versagungsgründe des § 5 Abs.1 BtMG gelten und ob internationale Verpflichtungen eine Versagung erzwingen. • Rechtliche Grundlage ist § 3 Abs. 2 BtMG; Cannabis zählt gemäß Anlage I grundsätzlich zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln, eine Erlaubnis ist aber ausnahmsweise möglich. • Das öffentliche Interesse kann die Erteilung einer Erlaubnis für den Eigenanbau begründen, wenn dadurch Heilung oder Linderung möglich ist und kein gleich wirksames, für den Patienten erschwingliches zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht; dabei sind Art. 2 Abs. 2 GG und Menschenwürde zu beachten. • Bei der vorliegenden schweren, chronischen Erkrankung des Klägers ist angesichts der langjährigen positiven subjektiven und ärztlich bestätigten Wirkung von Cannabis die Behandlung mit Cannabis im öffentlichen Interesse anzusehen. • Dronabinol ist grundsätzlich therapeutisch wirksam, aber konkret-individuell zu prüfen; im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme ergeben, dass Dronabinol beim Kläger nicht dieselbe therapeutische Wirkung wie das von ihm verwendete Cannabis entfaltet und eine ausreichende Dosis nicht erreichbar ist, ohne erhebliche Nebenwirkungen hervorzurufen. • Die Versagungsgründe des § 5 Abs. 1 BtMG sind auf Eigenanbau zur Selbstmedikation modifiziert anzuwenden; strenge technische Anforderungen der Richtlinien (z. B. zertifizierte Wertschutzschränke) sind nicht ohne Weiteres auf private Eigenanbauer zu übertragen. • Die vom Kläger vorgeschlagenen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen (Wohnungssicherung, Fingerprintschloss, Tresor, ggf. IP-Überwachung, ärztliche Betreuung) genügen vor dem Hintergrund der geringen Menge und des individuellen Bedarfs; § 9 BtMG eröffnet zudem die Möglichkeit, Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit zu erlassen. • Ein Verbot der Erlaubniserteilung mit Verweis auf das ÜK 1961 ist nicht zwingend; die Regelungen des ÜK 1961 sind sach- und zweckbezogen auszulegen und erfassen den individuellen, geringen Eigenanbau nicht in der vorgesehenen Art; ferner hat die Behörde bei Ermessensausübung die individuellen Notlagen des Antragstellers zu berücksichtigen. • Das BfArM hat sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil es wesentliche Umstände (Schwere der Erkrankung, fehlende wirtschaftlich erreichbare Alternativen, grundrechtliche Belange) nicht hinreichend gewichtet und die Möglichkeit einer Auflagenerteilung nicht ausreichend geprüft hat. • Ergebnis der Rechtskontrolle: Der Versagungsbescheid des BfArM war rechtswidrig; es besteht ein Anspruch des Klägers auf erneute Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung und Prüfung von § 6 Abs. 2 sowie möglicher Nebenbestimmungen nach § 9 BtMG. Die Berufungen werden zurückgewiesen. Der Versagungsbescheid des BfArM ist rechtswidrig, weil das BfArM die modifizierte Anwendbarkeit der Versagungsgründe des § 5 Abs. 1 BtMG nicht berücksichtigt und sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Es steht fest, dass Dronabinol beim Kläger gegenwärtig keine gleich wirksame, für ihn tragbare Alternative darstellt und dass zumutbare Sicherungsmaßnahmen für den Eigenanbau möglich sind; daher ist die Behörde zu einer erneuten, den Senatsausführungen entsprechenden Entscheidung über den Antrag des Klägers zu verpflichten. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Revision wird zugelassen.