OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

7 K 553/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1123.7K553.11.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Mit Schreiben vom 09.11.2005 stellte der Kläger einen Antrag an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte - BfArM - , ihm gemäß § 3 Abs. 2 BtMG eine Erlaubnis für den Anbau, die Einfuhr, den Erwerb und Besitz von Cannabis (Marihuana) sowie für die Einfuhr, den Erwerb und Besitz von Hanfsamen zum Zweck der Eigentherapie zu erteilen. Zur Begründung legte er einen "Ärztlichen Befundbericht" der Ärztin für Allgemeinmedizin, Frau Dr. med. S. W. vom 07.11.2005 vor. Darin wurde bestätigt, dass der Kläger seit 1990 HIV- sowie Hepatitis B- und C-infiziert sei. Aufgrund dieser chronischen Erkrankungen leide der Antragsteller an Appetitlosigkeit, allgemeiner Schwäche und Wasting. Cannabis habe sich insbesondere bei HIV-bedingter Appetitlosigkeit und Gewichtsabnahme bewährt. In einem weiteren medizinischen Gutachten der praktischen Ärztin Dr. med. Q. P. vom 20.10.2007 wurde festgestellt, dass die antiretrovirale Therapie wegen schwerer Nebenwirkungen habe abgebrochen werden müssen. Seit 2006 erfolge eine Behandlung mit Naturheilmitteln, die zu einer wesentlichen Besserung des Allgemeinbefindens geführt habe. Die Behandlung mit Cannabis werde zur Linderung der vorliegenden Symptome empfohlen. 3 Mit Bescheid vom 29.11.2007 wurde der Antrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung des Klägers mit Cannabis durch die vorgelegten Unterlagen bisher nicht dargelegt worden sei. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass eine Behandlung mit einem gleich wirksamen zugelassenen Arzneimittel erfolgen könne. Es liege bisher kein Nachweis darüber vor, dass die Krankenkasse die Kosten für eine Verschreibung von Dronabinol nicht übernehme. Darüberhinaus seien Versagungsgründe gegeben. 4 Hiergegen legte der Kläger am 06.12.2007 Widerspruch ein. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens übersandte der Kläger eine Bescheinigung seiner Krankenkasse, mit der die Kostenübernahme für Dronabinol abgelehnt wurde. Ferner wurde eine ergänzende ärztliche Stellungnahme der praktischen Ärztin Dr. med. Q. P. vom 30.01.2008 eingereicht. Darin wurde ausgeführt, der Kläger leide als Folge seiner chronischen Erkrankung an polyneuropathischen Schmerzen, Missempfindungen, Rücken- und Gelenkschmerzen, Appetitlosigkeit, Übelkeit, Angst, innerer Unruhe, depressiver Verstimmung, seelischen Schmerzen. Die hiergegen vorgesehenen Standardtherapien hätten unzählige Wechsel- und Nebenwirkungen. Cannabis könne hingegen alle Symptome lindern und habe keine Nebenwirkungen. 5 Im April 2009 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten über eine Apotheke und unter Betreuung des behandelnden Arztes. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das vom BfArM angeforderte spezifizierte ärztliche Gutachten zu der Frage, ob für die Behandlung des Klägers zugelassene Arzneimittel zur Verfügung stünden, sei nicht vorgelegt worden. 7 Hiergegen hat der Kläger am 31.01.2011 - einem Montag - Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Ablehnungsentscheidung des BfArM beantragt. Zur Begründung ist vorgetragen worden, es sei durch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen belegt, dass mit Cannabis zumindest eine subjektive Besserung der Symptomatik erzielt werden könne, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2005 - 3 C 17.04 - die Notwendigkeit eines Einsatzes von Cannabis ausreichend rechtfertige. Die hohen Kosten für zugelassene Arzneimittel, auch für Medizinalhanf aus den Niederlanden, könne der Kläger bei einem monatlichen Einkommen von 900,- EUR nicht tragen. Der Anbau von Cannabis sei weitaus günstiger. Sicherungsmaßnahmen könnten bei Privatpersonen nur in zumutbarem Umfang verlangt werden. 8 Im Verlauf des Klageverfahrens wurde eine weitere, an das BfArM gerichtete, ergänzende medizinische Stellungnahme der praktischen Ärztin Q. P. vom 07.02.2010, korrigiert am 17.09.2010, vorgelegt, die im Verwaltungsvorgang nicht enthalten ist. In dieser Stellungnahme wurde insbesondere die in der Vergangenheit beim Kläger durchgeführte Standardtherapie dargelegt. Das BfArM gab daraufhin mit Schriftsatz vom 30.11.2011 die Erklärung ab, aufgrund der nun vorgelegten Unterlagen bestünden grundsätzlich keine Einwände mehr gegen die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Medizinalcannabisblüten bzw. Cannabisextrakt über eine Apotheke. Der Kläger möge noch die im Mängelschreiben vom 10.11.2011 bereits angeforderten Unterlagen vorlegen. 9 Daraufhin erklärte der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11.01.2012, dass die Klage insoweit zurückgenommen werden könne, als sie die nun zugesagte Erlaubnis zum Erwerb von Medizinal-Cannbisblüten bzw. Cannabisextrakt betreffe. Im Hinblick auf die weiterhin beantragte Erlaubnis zum Anbau von Cannabispflanzen wurde durch Beschluss des Gerichts vom 16.01.2012 im Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des OVG NRW im Verfahren 13 A 414/11 (VG Köln 76 K 3889/09) angeordnet, das einen ähnlich gelagerten Fall betrifft. 10 Mit Schriftsatz vom 14.03.2012 teilte die Beklagte mit, die angekündigte Erlaubnis zum Erwerb von Medizinalhanf bzw. Cannabisextrakt könne noch nicht erteilt werden. Der Kläger habe seinen Wohnsitz am 21.07.2011 nach Leutasch, Republik Österreich verlegt. Die beantragte Erlaubnis zum Erwerb und zum Anbau von Cannabis gelte aber nur in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger möge daher darlegen, wie er von der erstrebten Erlaubnis nunmehr Gebrauch machen wolle. 11 Hierzu erklärte der Kläger, er habe zwar seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt. Jedoch bestehe das Rechtsschutzinteresse an der Gewährung der betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis fort, da die gesamte medizinische Versorgung in der BRD verankert sei. Der Kläger sei weiterhin in der BRD gesetzlich krankenversichert. Ferner werde er weiterhin von Frau Dr.med. P. sowie von Frau Dr. M. in München ärztlich betreut. In Österreich nehme der Kläger keinerlei medizinische Versorgung in Anspruch. 12 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 13 den Ablehnungsbescheid des BfArM vom 29.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2010 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie ist der Auffassung, die Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis könne dem Kläger weiterhin nicht erteilt werden. Die Erlaubnis berechtigte den Kläger nur im Geltungsbereich des BtMG dazu, Cannabis zu erwerben und legal zu besitzen. Die von ihm erstrebte Cannabistherapie sei bei einem Wohnsitz in Österreich nicht durchführbar. Entweder müsse der Kläger sich regelmäßig zurück in das Bundesgebiet begeben oder er müsse Cannabis nach Österreich einführen, wofür er keine Erlaubnis der österreichischen Behörden besitze. 17 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beteiligten sind zuvor zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. 20 Es ist zunächst davon auszugehen, dass das Verfahren, soweit es den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG für den Bezug von niederländischem Medizinalhanf oder Cannabisextrakt über eine Apotheke betrifft, noch nicht durch Klagerücknahme beendet ist. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11.01.2012 bei interessengerechter Auslegung die Klage noch nicht zurückgenommen, sondern nur die Klagerücknahme für den Fall angekündigt, dass die Beklagte - wie angekündigt - nach Vorlage weiterer Unterlagen diese Erlaubnis erteilt. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Erklärung "dass die Klage zurückgenommen werden kann". Daraus ergibt sich nicht, dass die Klage mit sofortiger Wirkung zurückgenommen wird. 21 Das Gericht kann auch über die Klage entscheiden, soweit mit Beschluss vom 16.01.2012 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist. Das Verfahren wurde durch die Verfügung des Gerichts vom 17.04.2012, mit dem der Kläger auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis als Folge des Umzugs nach Österreich hingewiesen wurde, konkludent wieder aufgenommen. 22 Die Klage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger nicht nur - wie ausdrücklich beantragt - die Aufhebung des Ablehnungsbescheides erstrebt. Die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung allein bringt dem Kläger keinen Vorteil. Sein Rechtsschutzbedürfnis ist vielmehr auf die Erteilung der erstrebten Erlaubnis für den Umgang mit Cannabis zum Zweck der Eigentherapie oder zumindest auf eine erneute Entscheidung des BfArM über seinen Antrag gerichtet. Dieses Begehren wäre im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verfolgen. 23 Für die Durchsetzung dieses Begehrens fehlt dem Kläger jedoch das Rechtsschutzinteresse. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses gilt für alle Klagearten und beinhaltet die Feststellung eines berechtigten persönlichen Interesses an einer gerichtlichen Sachentscheidung. Sie wird aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben und dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns abgeleitet, 24 vgl. Kopp, VwGO, 18. Auflage 2012, Vorbemerkung § 40 Rn. 30. 25 Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere in den Fällen, in denen die gerichtliche Entscheidung dem Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und daher nutzlos ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Verwirklichung einer erstrebten Genehmigung in absehbarer Zukunft praktisch ausgeschlossen ist, 26 vgl. Kopp, VwGO, 18. Auflage 2012, Vorbemerkung § 40 Rn. 38. 27 So liegt der Fall hier. Es ist in dem vorliegenden Zusammenhang unerheblich, dass der Kläger nach wie vor in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist und in München ärztlich betreut wird. Denn die begehrte Erlaubnis richtet sich auf die Eigentherapie mit Cannabis. Der Kläger hat aber nicht ansatzweise dargelegt, wie er von der Erlaubnis einer deutschen Bundesoberbehörde auf Erwerb oder Anbau von Cannabis zum Zweck der Behandlung seiner Krankheitssymptome bei einem dauernden Aufenthalt in Österreich Gebrauch machen will. Die Erlaubnis gilt nur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eine Rechtsgrundlage für eine Anerkennung dieser Erlaubnis durch die österreichischen Behörden ist weder benannt noch ersichtlich. Die beantragte Erlaubnis würde den Kläger im Fall der Erteilung also nur zum Erwerb, zur Einfuhr, zum Besitz oder Anbau von Cannabis in Deutschland berechtigten. Die Einfuhr, der Besitz oder der Anbau in Österreich würden hingegen von der Erlaubnis nicht umfasst. 28 Der Kläger ist aber, wie er vorträgt, zur Linderung seiner Krankheitssymptome auf eine regelmäßige, wenn nicht tägliche Einnahme von Cannabis angewiesen. Da er das Cannabis nicht nach Österreich einführen darf, müsste er regelmäßig nach Deutschland reisen, um den angebauten oder gelagerten Stoff dort zu konsumieren. Wie ein derartiges Vorhaben im Einklang mit den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden soll, hat der Kläger nicht dargelegt. Darüberhinaus ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen, dass der Cannabisbedarf von einem täglich wechselnden Gesundheitszustand des Klägers abhängig ist (vgl. Ergänzende ärztliche Stellungnahme der praktischen Ärztin Dr. med. Q. P. vom 30.01.2008, Bl. 90 d. A.). Dass der Kläger im Fall eines schlechten Zustandes zunächst eine Reise nach Deutschland antritt, um sich das benötigte Cannabis zu besorgen und dort einzunehmen, erscheint realitätsfremd. Vielmehr müsste dem Kläger die zur Therapie erforderliche Menge an Betäubungsmitteln in seiner Wohnung oder in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen. Das kann durch die Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG in Österreich nicht gewährleistet werden. 29 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.