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Beschluss

13 C 3/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der vorläufigen, außerkapazitären Zulassung zum ersten Fachsemester des Modellstudiengangs Medizin ist unbegründet. • Für die Berechnung der vorklinischen Aufnahmekapazität eines befristeten Modellstudiengangs kann grundsätzlich der Curriculareigenanteil nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs zugrunde gelegt werden. • Eine eigenständige Kapazitätsberechnung oder eine sofortige Evaluierung des Modellstudiengangs ist nicht erforderlich, solange nicht erkennbar ist, dass diese kapazitätsgünstiger ausfallen oder sich kapazitätsrelevante Änderungen ergeben. • Bei unberücksichtigten Wahlfächern führt deren Weglassen zu einer geringeren Ermittlung des Curriculareigenanteils und damit tendenziell zu einer kapazitätserhöhenden Wirkung zugunsten der Studienbewerber; dies rechtfertigt hier keinen Antragserfolg.
Entscheidungsgründe
Ablehnung vorläufiger außerkapazitärer Zulassung im Modellstudiengang Medizin • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der vorläufigen, außerkapazitären Zulassung zum ersten Fachsemester des Modellstudiengangs Medizin ist unbegründet. • Für die Berechnung der vorklinischen Aufnahmekapazität eines befristeten Modellstudiengangs kann grundsätzlich der Curriculareigenanteil nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs zugrunde gelegt werden. • Eine eigenständige Kapazitätsberechnung oder eine sofortige Evaluierung des Modellstudiengangs ist nicht erforderlich, solange nicht erkennbar ist, dass diese kapazitätsgünstiger ausfallen oder sich kapazitätsrelevante Änderungen ergeben. • Bei unberücksichtigten Wahlfächern führt deren Weglassen zu einer geringeren Ermittlung des Curriculareigenanteils und damit tendenziell zu einer kapazitätserhöhenden Wirkung zugunsten der Studienbewerber; dies rechtfertigt hier keinen Antragserfolg. Die Antragstellerin begehrt vorläufige, außerkapazitäre Zulassung zum 1. Fachsemester des Modellstudiengangs Humanmedizin an der beklagten Hochschule. Strittig ist die Ermittlung der vorklinischen Aufnahmekapazität, insbesondere der Curriculareigenanteil (CAp) der Vorklinischen Medizin und die Frage, ob für den Modellstudiengang eine eigene Kapazitätsberechnung oder eine Evaluierung erforderlich ist. Die Antragsgegnerin hatte den Modellstudiengang eingeführt und die Kapazitätsberechnung gemäß den Regelstudiengangsmodalitäten vorgenommen. Die Antragstellerin rügt, der CAp von 1,98 am Normwert von 2,42 sei zu hoch und fordere eine verfassungsrechtliche Überprüfung; ferner bemängelt sie die Behandlung von Wahlfächern. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die Besonderheiten des Modellstudiengangs eine abweichende Kapazitätsberechnung oder sofortige Evaluation erfordern. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden (§ 146 Abs. 4 VwGO Prüfungsrahmen). • Die Anwendung der Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs auf den befristeten Modellstudiengang ist im Grundsatz zulässig, weil die Befristung und fehlende Hinweise auf kapazitätsgünstigere Ergebnisse einer eigenen Berechnung entgegenstehen (§ 41, § 39 Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang). • Eine nähere Überprüfung des Curriculareigenanteils ist derzeit nicht erforderlich; es besteht kein Erfordernis, Import und Export jeder vorklinischen Lehrveranstaltung detailliert zu ermitteln oder Vergleichsreihen mit anderen Universitäten anzustellen. • Eine Evaluierung des Modellstudiengangs kann nach Ablauf der Befristung erfolgen; eine sofortige Evaluierung ist nicht geboten. • Der Einwand der Antragstellerin zur 'Stauchung' des Curriculareigenanteils wegen Wahlfachanteilen greift nicht durch. Der zitierte Senatsbeschluss bezog sich auf andere Rahmenbedingungen (Universität Düsseldorf) und eine dort gegebene Praxis, die hier nicht dargetan wurde. • Wird ein Wahlfach nicht einbezogen, führt dies zu einem geringeren Curriculareigenanteil, was kapazitätserhöhend wirkt und damit nicht zu Ungunsten der Hochschule ausfällt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die vorläufige, außerkapazitäre Zulassung zum Modellstudiengang Medizin abgelehnt. Die Anwendung der Regelstudiengangs-Berechnungsmodalitäten auf den befristeten Modellstudiengang ist sachgerecht, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass eine eigene Kapazitätsberechnung zu einem günstigeren Ergebnis führen würde. Eine sofortige detaillierte Überprüfung des Curriculareigenanteils oder eine Evaluierung des Modellstudiengangs ist nicht erforderlich; gegebenenfalls kann eine Evaluierung nach Ablauf der Befristung erfolgen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.