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Beschluss

13 B 867/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1002.13B867.13.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Ablehnungsgesuche werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juni 2013 werden zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Ablehnungsgesuche werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juni 2013 werden zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). II. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung. Die von den Antragstellern abgelehnten Richter sind an der Entscheidung nicht gehindert, weil die Ablehnungsgesuche wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig sind. Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und einen das Instrument der Richterablehnung missbrauchenden Einsatz dieses Rechts erkennen lässt, ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit unbeachtlich. In einem solchen Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 -, und vom 7. Mai 2013 ‑ 2 BvR 909/06 u.a. ‑, jeweils juris; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1/11 -, juris. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat zunächst in mehreren Verfahren den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. M. als befangen abgelehnt. Nachdem diese Ablehnungsgesuche mit Beschlüssen vom 2. und 3. Juli 2013 als unbegründet zurückgewiesen wurden, ferner der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2013 Anhörungsrügen zurückgewiesen hatte, hat er in sämtlichen Verfahren auch die übrigen Senatsmitglieder sowie in allen nachfolgend eingehenden Verfahren – wie hier – sämtliche Senatsmitglieder als befangen abgelehnt. Zur Begründung machen die Antragsteller geltend, der Senat sei in seinen Beschlüssen zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität zu L. zum Wintersemester 2012/2013 von früherer Senatsrechtsprechung abgewichen und habe teilweise den Vortrag der Antragsteller verdreht. Ferner verweisen sie auf die erwähnten Beschlüsse vom 2., 3. und 4. Juli 2013 und nehmen Bezug auf Schriftsätze, mit denen in anderen Verfahren Ablehnungsgesuche und Anhörungsrügen begründet worden sind. Sie sind weiter der Auffassung, das Verhalten der Richter des Senats sei rechtsmissbräuchlich, weil den Studienbewerbern Reaktionsmöglichkeiten abgeschnitten würden. Zudem seien in der Senatsrechtsprechung die Ausführungen in Ablehnungsgesuchen verdreht worden sowie ein verfassungswidriger, zu strenger Befangenheitsmaßstab gewählt worden. Bei Gesamtwürdigung der Umstände liegt ein missbräuchlicher Einsatz des Instruments der Richterablehnung vor. Soweit mit der Begründung der Sache nach die Rechtsprechung des Senats angegriffen wird, ist sie offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Woraus sich die Dr. M. vorgeworfene „Willkür in Studienplatzverfahren“ ansonsten ergeben soll, ist nicht ansatzweise erkennbar; dieser Vorwurf wird auch nicht weiter substantiiert. Die Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung der Richterinnen T. und Dr. E. gehen von den Maßstäben des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts aus, würdigen das Vorbringen im Ablehnungsgesuch und sind damit ersichtlich nicht willkürlich ergangen. Die weiter angeführten Umstände, dass der Senat in anderen Verfahren unmittelbar nach Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs über die Anhörungsrügen entschieden hat, ferner die Beschlüsse im Abstand von etwa einer Stunde zugestellt wurden, sind ebenfalls offensichtlich ungeeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen. Die Zustellung erfolgt durch die Serviceeinheit, ist abhängig vom Geschäftsanfall und lässt keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Befassung der Richter mit den Verfahren zu. Auch die weiteren Ausführungen im Begründungsschriftsatz vom 12. Juli 2013 rechtfertigen keine andere Bewertung. Hier liegen offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche im Sinne der dort wiedergegebenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vor. III. Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellern dargelegten Gründe befindet, sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Sommersemester 2013 zu Recht abgelehnt. 1. Die Einwände gegen die Berechnung der Lehrnachfrage greifen nicht durch. Die Antragsteller wiederholen und vertiefen insoweit ihr Beschwerdevorbringen aus den Verfahren zum Wintersemester 2012/2013, die Antragsgegnerin habe den Eigenanteil zu hoch angesetzt; der Curricularwertberechnung liege ein quantifizierter Studienplan zugrunde, der nicht der Studienordnung des (fiktiven) Regelstudiengangs entspreche. Der Senat hat in Auseinandersetzung damit in seinem Beschluss vom 27. Mai 2013 - 13 B 357/13 u. a. - entschieden: „Die Antragsgegnerin hat den Curriculareigenanteil der Vorklinik mit 1,59 bei einem Curricularnormwert von 2,42 nicht zu hoch angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedurfte es nicht der Überprüfung anhand eines fiktiven quantifizierten Studienplans auf der Basis der Studienordnung für den (Regel-)Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 8. August 2003. Die Antragsgegnerin durfte die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Laufzeit des hier vorliegenden Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ermitteln (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO), zumal nicht erkennbar ist, dass eine Berechnung für den Modellstudiengang kapazitätsgünstiger ausfällt. Die mit Einführung des Modellstudiengangs im Wintersemester 2003/2004 von der Antragsgegnerin dargelegten und bis heute angewandten Ansätze eines Curricularanteils der Vorklinik von 1,59 bei einem zugrundegelegten Curricularnormwert von 2,42 sind nach der langjährigen Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden. Hiervon ausgehend, auch das hat der Senat bereits entschieden, ist es gegenwärtig nicht geboten, der Antragsgegnerin die Erstellung eines quantifizierten Studienplans aufzugeben, und auf seiner Grundlage die – der Gestaltungsfreiheit der Hochschule unterliegende – Aufteilung des Lehraufwands auf die Lehreinheiten im Einzelnen zu überprüfen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 u. a. sowie 13 C 3/13 -, vom 12. Juni 2012 ‑ 13 B 376/12 -, vom 2. Juni 2010 ‑ 13 C 239/10 -, vom 15. September 2008 - 13 C 232/08 u. a. ‑, und vom 23. März 2004 - 13 C 449/04 -, jeweils juris; eingehend zur Kapazitätsberechnung für die RWTH Aachen OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 20/04 ‑ und vom 28. Mai 2004 ‑ 13 C 20/04 ‑, jeweils juris.“ An dieser selbstständig tragenden Begründung hält der Senat auch nach Würdigung des Beschwerdevorbringens fest und sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung für das streitgegenständliche Sommersemester 2013. Dem Beschwerdevorbringen, die Antragsgegnerin habe die Lehrnachfrage nicht zutreffend anhand eines quantifizierten Studienplans auf der Basis der Studienordnung vom 6. August 2003 berechnet, ist deshalb nicht weiter nachzugehen. Der Senat hatte sich in seinem vorgenannten Beschluss vom 27. Mai 2013 auch lediglich ergänzend mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragsteller auseinandergesetzt und, von deren Prämissen ausgehend, den Fremdanteil neu berechnet – mit dem Ergebnis einer geringeren Anzahl von Studienplätzen als festgesetzt. Ob und inwieweit es dabei zu Fehlern gekommen ist, ist deshalb hier ebensowenig zu entscheiden wie die Frage, wie sich die rückwirkende Änderung der Studienordnung der Antragsgegnerin durch Änderungsordnung vom 28. August 2013 kapazitätsrechtlich auswirkt. 2. Das Vorbringen, die Besetzung der festgesetzten Studienplätze werde bestritten, verhilft den Beschwerden ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten 188 Studienplätze durch 189 Einschreibungen besetzt sind. Einer weiteren Nachprüfung anhand von Einschreibungslisten bedarf es nicht. Mit den Beschwerden wird insoweit lediglich konkret vorgebracht, es sei unklar, ob und wie beurlaubte Studenten berücksichtigt worden seien; es bedürfe dazu näherer Aufklärung. Hierzu hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung glaubhaft angegeben, Beurlaubte würden in den Semestern ihrer Beurlaubung nicht mitgezählt. Es komme deshalb auch nicht zu Mehrfachzählungen. Dem sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.