Urteil
16 A 2006/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gelegentlichem Cannabiskonsum begründet eine THC-Konzentration im Blutserum ab 1,0 ng/ml die Annahme mangelnder Trennung zwischen Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.
• Erweist sich der Betroffene trotz einer solchen, jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahruntüchtigkeit als am Straßenverkehr teilnehmend, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis ohne weitere Gutachten entziehen.
• Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist keine signifikante Erhöhung des Unfallrisikos erforderlich; es genügt die Möglichkeit einer durch Cannabis bedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
• Die Grenzwertkommission hat für THC im Serum 1,0 ng/ml als relevanten Orientierungswert festgestellt; toxikologische und epidemiologische Studien stützen die Annahme, dass ab diesem Wert Fahrbeeinträchtigungen möglich sind.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum ab 1,0 ng/ml THC im Serum • Bei gelegentlichem Cannabiskonsum begründet eine THC-Konzentration im Blutserum ab 1,0 ng/ml die Annahme mangelnder Trennung zwischen Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. • Erweist sich der Betroffene trotz einer solchen, jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahruntüchtigkeit als am Straßenverkehr teilnehmend, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis ohne weitere Gutachten entziehen. • Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist keine signifikante Erhöhung des Unfallrisikos erforderlich; es genügt die Möglichkeit einer durch Cannabis bedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. • Die Grenzwertkommission hat für THC im Serum 1,0 ng/ml als relevanten Orientierungswert festgestellt; toxikologische und epidemiologische Studien stützen die Annahme, dass ab diesem Wert Fahrbeeinträchtigungen möglich sind. Der 1991 geborene Kläger fuhr am 6. August und am 6. Oktober 2010 nach Cannabiskonsum Kraftfahrzeuge; jeweils wurden Blutproben entnommen. Gutachten ergaben beim 6. August ca. 0,3 ng/ml THC im Serum (unterhalb der Bestimmungsgrenze) und beim 6. Oktober 1,0 ng/ml mit Feststellung, dass der Kläger unter Cannabiswirkung stand. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Kläger mit Bescheid vom 16. Februar 2011 die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L wegen fehlender Eignung. Der Kläger klagte und machte geltend, gelegentlicher Konsum, getrennt vom Fahren, rechtfertige keinen Entzug; der Befund von 1,0 ng/ml genüge nicht für die Annahme einer Wirkungsbeeinträchtigung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Ermächtigungsgrundlage sind § 3 Abs.1 StVG, § 46 Abs.1 und Abs.3 FeV sowie §§11–14 FeV i.V.m. Anlage 4 FeV; die Behörde handelt gebunden, wenn Ungeeignetheit feststeht. • Nr. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 FeV unterscheiden regelmäßigen Konsum (in jedem Fall ungeeignet) und gelegentlichen Konsum mit Erfordernis des Trennungsvermögens zwischen Konsum und Fahren. • Entscheidend ist objektiv, ob der Betroffene mit einer nach wissenschaftlichen Erkenntnissen risikobehafteten Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat; ein Nachweis jeder THC-Menge genügt nicht. • Der Senat hält, gestützt auf die Grenzwertkommission und mehrere toxikologische und epidemiologische Studien, den Serumgrenzwert von 1,0 ng/ml THC für geeignet, um die Möglichkeit einer Fahrbeeinträchtigung anzunehmen; ab diesem Wert ist mangelndes Trennungsvermögen gegeben, wenn trotz der möglichen Beeinträchtigung am Straßenverkehr teilgenommen wurde. • Eine signifikante Erhöhung des Risikos ist nicht erforderlich; es genügt, dass eine drogenbedingte Einschränkung der Fahrtüchtigkeit möglich ist, weil es hier um Gefahrenabwehr und die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung geht. • Bei Teilnahme am Straßenverkehr trotz einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Serum liegen zudem charakterlich-sittliche Mängel vor, wenn der Betroffene nicht bereit ist, angesichts der möglichen Fahruntüchtigkeit auf das Fahren zu verzichten. • Die vorliegenden Gutachten belegen gelegentlichen Cannabiskonsum und für den 6. Oktober 2010 eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml; damit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs.7 FeV rechtmäßig. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg; das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen und der Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde vom 16.02.2011 ist rechtmäßig. Maßgeblich ist, dass bei gelegentlichem Cannabiskonsum eine THC-Konzentration im Serum ab 1,0 ng/ml die Möglichkeit einer cannabisbedingten Fahruntüchtigkeit begründet und die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem solchen Wert das fehlende Trennungsvermögen sowie gegebenenfalls charakterliche Mängel belegt. Daraus folgt, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung medizinisch‑psychologischer Gutachten entziehen durfte. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision wurden bestätigt.