Urteil
9 K 2394/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0901.9K2394.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am °°°°° geborene Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis. 3 Am 28. Januar 2015 wurde er von der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle in E. angehalten. Die Beamten stellten u.a. ein deutliches Lidflattern bei ihm fest. Der Kläger gab zu, am Tag zuvor einen Joint geraucht zu haben. Nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt erklärte er sich mit der Entnahme einer Blutprobe einverstanden. Diese wurde von Prof. Dr. E1. , Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum E. untersucht. Das unter dem 20. März 2015 erstattete Gutachten ergab eine Tetrahydrocannabinol- (THC-) Konzentration von 13 ng/ml Blutserum und einen Tetrahydrocannabinolcarbonsäure- (THC-COOH-)Wert von 101 ng/ml Blutserum. Außerdem wurde in dem Gutachten festgestellt, dass dieser Befund für vermutlich regelmäßigen Konsum von Cannbaisprodukten spreche. 4 Hierauf hörte die Beklagte den Kläger unter dem 7. April 2015 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. 5 Mit begründeter Verfügung vom 22. April 2015 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, den Führerschein sofort abzugeben, und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v. 250,00 € an. Es wurde eine Gebühr i.H.v. 104,45 € festgesetzt. 6 Der Kläger hat am 24. Mai 2015 Klage erhoben. 7 Zur Begründung der Klage stellt der Kläger sein Leben seit der Pubertät dar und trägt vor, er habe vorübergehend in der Freizeit, um abzuschalten, THC konsumiert, da er wenig Alkohol trinke. Er sei in seinem Beruf als °°°°° auf die Fahrerlaubnis dringend angewiesen. Er habe sein Problem und seine Fehler erkannt und den Drogenkonsum nach dem Vorfall am 28. Januar 2015 eingestellt. Einem Bericht von Fr. Dr. med. V. R. vom 12. August 2015 zu einer am 29. Juli 2015 entnommenen Haaranalyse lasse sich entnehmen, dass kein Hinweis auf einen Drogenkonsum innerhalb der letzten 6 Monate vorliege. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2015 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihrer Rechtsauffassung ihre Ausführungen aus der Ordnungsverfügung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2015 – 16 B 57/15 –, juris Rn. 2 19 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV). Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt insoweit den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gelte, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der gelegentlich Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. 20 Danach durfte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne dass vorher noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre (§ 11 Abs. 7 FeV). 21 Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt gelegentlich Cannabis konsumiert. Gelegentlicher Cannabiskonsument ist, wer jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 16 B 55/09 –, nicht veröffentlicht. 23 Zum einen trägt der Kläger vor, dass er vorübergehend in der Freizeit, um abzuschalten Cannabis konsumiert hat, zum anderen lässt auch das Ergebnis des toxikologischen Gutachtens vom 20. März 2015, wonach beim Kläger eine THC-COOH-Konzentration von 101 ng/ml Blutserum vorhanden war, den Schluss auf einengelegentlichen Konsum zu. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist anerkannt, dass oberhalb des Wertes von 100 ng/ml gesichert von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden kann. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 16 B 8/15 –, juris Rn. 11 m.w.N.. 25 Der Kläger konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht sicher zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer fehlt dem Betroffenen das erforderliche Trennungsvermögen, wenn er sein Fahrzeug in einem oder mehreren Fällen unter der Wirkung von Cannabis führt, 26 vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2009 – 9 K 2142/09 –; Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 – 9 L 917/09 –, und vom 28. Februar 2013 – 9 L 92/13 –m.w.N., 27 wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Einklang mit der Grenzwertekommission ein Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum anzusetzen ist. 28 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil der Kammer vom 25. Mai 2010 – 9 K 3406/09 –, juris Rn 28; so auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2012 – 16 A 2006/12 –, juris Rn 2 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 – 10 S 2519/05 –, juris Rn 7; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 –, juris Rn 20; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 7. Juni 2005 – 4 MB 49/05 –, juris Rn 5; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 4. November 2009 – 6 K 1704/09 –, juris Rn 33; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2010 – 14 L 139/10 –, juris Rn 26; VG Bremen, Urteil vom 26. April 2010 – 5 K 126/10 –, juris Rn 18, 29 Durch seine Fahrt unter Cannabiseinfluss am 28. Januar 2015 hat der Kläger belegt, dass er nach dem vorgenannten Maßstab nicht zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. Dass der Kläger unter der Wirkung von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat, folgt aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 20. März 2015, aus dem sich ergibt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 28. Januar 2015 unter THC-Einfluss stand. Das toxikologische Gutachten hat für die dem Kläger entnommene Blutprobe eine THC-Konzentration von 13 ng/ml Blutserum ergeben. 30 Für eine Wiedererlangung der Fahreignung im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ist nichts ersichtlich. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene Cannabis nicht regelmäßig konsumiert oder bei gelegentlichem Konsum hinreichend zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs trennt. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2015 – 16 B 57/15 –, juris Rn. 4 m.w.N.. 32 Allein der Verzicht auf Drogen seit der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 28. Januar 2015, wofür der Abschlussbericht der Drogenabstinenzkontrolle zu einer Haarprobe vom 29. Juli 2015 spricht, kann diesen Nachweis nicht erbringen. 33 Ein Ermessen stand der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht zu, so dass entsprechende Erwägungen zu Recht unterblieben sind. 34 Die in dem Bescheid enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die zugehörige Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 35 Auch die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 € hält sich auch in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage GebOSt) gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,00 €. Nach Gebühren–Nr. 126.2 durfte die Beklagte die Meldung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) mit 1 € in Rechnung stellen. Die Auslagen in Form von Zustellkosten sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Kläger zu tragen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).