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Beschluss

18 E 251/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die rückwirkende Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf einen Zeitpunkt vor Antragstellung kommt nicht in Betracht. • Ein allgemeiner Herstellungsanspruch, der den Betroffenen so zu stellen versucht, als sei eine Amtspflichtverletzung nie eingetreten, ist im Ausländerrecht außerhalb besonderer Sozialleistungsansprüche nicht anerkannt. • Fehlende rechtzeitige Information durch die Behörde begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf rückwirkende Erteilung eines Aufenthaltstitels. • Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Niederlassungserlaubnis bei verspäteter Information über Asylfolgefeststellung • Die rückwirkende Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf einen Zeitpunkt vor Antragstellung kommt nicht in Betracht. • Ein allgemeiner Herstellungsanspruch, der den Betroffenen so zu stellen versucht, als sei eine Amtspflichtverletzung nie eingetreten, ist im Ausländerrecht außerhalb besonderer Sozialleistungsansprüche nicht anerkannt. • Fehlende rechtzeitige Information durch die Behörde begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf rückwirkende Erteilung eines Aufenthaltstitels. • Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rückwirkend ab dem 1. Januar 2009. Er rügte, die Behörde habe ihn nicht rechtzeitig über die Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG vom 16. April 2008 informiert. Der Kläger machte geltend, wegen dieses behördlichen Fehlers sei er so zu stellen, als habe er bereits zum 1. Januar 2009 einen entsprechenden Antrag gestellt, was auch Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit seines 2011 geborenen Sohnes haben könne. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; daraufhin legte der Kläger Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ob ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung besteht. Es berücksichtigte, dass ein Herstellungsanspruch im verwaltungsrechtlichen Ausländerrecht grundsätzlich nicht anerkannt ist. Eine Abweichung zugunsten des Klägers aus den vorgetragenen Umständen fand das Gericht nicht. • Rechtsgrundlage für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde ist § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO; danach ist die Beschwerde zurückzuweisen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die rückwirkende Erteilung eines Aufenthaltstitels auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung kommt rechtlich nicht in Betracht; das Verwaltungsgericht hat diese Rechtslage zutreffend festgestellt. • Der Kläger beansprucht im Kern einen Herstellungsanspruch, wonach er so zu stellen sei, als sei die Information über die Asylfolgefeststellung rechtzeitig erfolgt und er habe daraufhin schon am 1. Januar 2009 einen Antrag gestellt. Ein derartiger Herstellungsanspruch ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung außerhalb besonderer sozialrechtlicher Ansprüche bislang nicht anerkannt; dies gilt auch im Ausländerrecht. • Das Vorbringen des Klägers, die unterlassene rechtzeitige Information der Behörde habe zu seinen Nachteilen geführt und deshalb eine Rückwirkung rechtfertige, genügt nicht, um die grundsätzliche Unzulässigkeit der Rückwirkung zu durchbrechen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. • Auf die einschlägige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung (u.a. BVerwG und OVG NRW) kann verwiesen werden, die die Nichtanerkennung eines solchen Herstellungsanspruchs stützt. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf rückwirkende Erteilung der Niederlassungserlaubnis ab dem 1. Januar 2009. Die rückwirkende Gewährung eines Aufenthaltstitels vor Antragstellung ist rechtlich ausgeschlossen, und ein allgemeiner Herstellungsanspruch zur Wiederherstellung einer fiktiven rechtzeitigen Antragstellung wird im Ausländerrecht nicht anerkannt. Die behauptete unterlassene Information durch die Behörde rechtfertigt daher keine andere Beurteilung. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.