Beschluss
18 B 1059/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0107.18B1059.20.00
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG ist grundsätzlich der der gerichtlichen Entscheidung.
2. Die Klärung der Identität i. S. d. § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG setzt die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht.
3. Zur Abgrenzung des Folgenbeseitigungsanspruchs vom Herstellungsanspruch.
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG ist grundsätzlich der der gerichtlichen Entscheidung. 2. Die Klärung der Identität i. S. d. § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG setzt die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht. 3. Zur Abgrenzung des Folgenbeseitigungsanspruchs vom Herstellungsanspruch. Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Dem Antragsteller konnte - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nach der alten Rechtslage eine Ausbildungsduldung schon deshalb nicht erteilt werden, weil der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG a. F. entgegenstand. Danach durfte eine Ausbildungsduldung nicht erteilt werden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017- 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23 und 26, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei dem jeweiligen Ausländer aus Gründen, die er selbst zu vertreten hatte, nicht vollzogen werden konnten. Nach § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG a. F. hatten Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nr. 2 insbesondere dann zu vertreten, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführten. Gleiches galt, wenn das Abschiebungshindernis kausal auf einer schuldhaft unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung und Identitätsklärung beruhte. Dass § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG a. F. die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen bei der Passbeschaffung und Identitätsklärung nicht als Regelbeispiel aufführte, war unerheblich, denn diese Vorschrift enthielt, wie das Wort „insbesondere“ zeigte, nur ‑ nicht abschließende ‑ Beispiele des Vertretenmüssens. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 18 E 865/15 -, m. w. N.; siehe zum Kausalitätserfordernis bei § 11 Satz 1 BeschVerfV OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, juris, Rn. 59. Die Beschwerdebegründung legt zutreffend dar, dass diese Voraussetzungen hier vorlagen. Abgesehen davon hat der Antragsteller auch nach der (insoweit) maßgeblichen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2020 ‑ 18 B 1636/19 -, und vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 10 CE 20.931, u. a. -, juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 11 S 2956/19 -, juris, Rn. 11, neuen Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung. Dem Anspruch steht der Versagungsgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG entgegen. Danach wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn die Identität nicht geklärt ist. Die Klärung der Identität setzt dabei die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 18 B 1183/20 -; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 10 CE 20.2100 -, juris, Rn. 11. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller (Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2020, Seite 2), der Antragsgegner (Schriftsatz vom 24. Juli 2020, Seite 9) und das Verwaltungsgericht (BA Bl. 6) gehen übereinstimmend davon aus, dass die Identität des Antragstellers nicht geklärt ist. Der Antragsteller kann für sein Begehren auch nicht die Bestimmung des § 60c Abs. 7 AufenthG fruchtbar machen. Danach kann eine Duldung nach Absatz 1 Satz 1 unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. Dass hier eine Ermessensreduktion auf null vorliegen könnte, die allein auf den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch führt, hat dieser nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich merkt der Senat an, dass selbst dann, wenn der Antragsteller nach der alten Rechtslage einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gehabt hätte, dieser durch die Änderung der objektiven Rechtslage zum 1. Januar 2020- Einfügung von § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG - beseitigt worden wäre. Die gegenteiligen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die sich auf das „Institut der Folgenbeseitigungslast“ stützen, sind unzutreffend. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist (allein) auf die Wiederherstellung eines durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten ursprünglich rechtmäßigen Zustands gerichtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4.10 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 17 B 591/12 -, juris, Rn. 4. Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs ist dagegen nicht - was vorliegend in Bezug auf das vom Antragsteller geltend gemachte Begehren erforderlich wäre - die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei (behauptetem) rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010- 1 B 13.10 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 18 A 1391/16 -. Ein danach allein noch in Erwägung zu ziehender - allgemeiner - Herstellungsanspruch hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zumal für das Aufenthaltsrecht, bislang keine Anerkennung gefunden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011- 3 C 36.10 -, juris, Rn. 15 ff., und vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 - , juris, Rn. 48 f., sowie Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 B 13.10 -, juris, Rn. 3; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2020- 18 B 1636/19 -, vom 31. Oktober 2019- 18 A 1391/16 -, vom 10. April 2013 - 18 E 251/13 -, juris, Rn. 1, und vom 20. Juli 2012 - 17 B 5917/12 -, juris, Rn. 8; a. A. (wohl) Bay. VGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - 19 BV 09.3103 -, juris, Rn. 57, ohne nähere Begründung; siehe allgemein zur grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Beseitigung öffentlicher-rechtlicher Ansprüche durch Änderung der objektiven Rechtslage BVerwG, Urteil vom 16. April 1980 - IV C 90.77 -, juris, Rn. 17. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.