Beschluss
16 B 1408/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anforderung, bei Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die Gewähr zu bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden (§ 11 Abs.1 Satz4 FeV), umfasst auch erhöhte Anforderungen an die Einhaltung straf‑ und ordnungsrechtlicher Verkehrsregeln.
• Bei der Prüfung der besonderen Verantwortung ist auf die Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers abzustellen; Verkehrsverstöße können bei Personenbeförderern relevanter sein als bei Inhabern allgemeiner Fahrerlaubnisse.
• Die Vorlage eines Führungszeugnisses konkretisiert, ersetzt aber nicht die gebotene Gesamtwürdigung aller verwertbaren Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und sonstiger aktenkundiger Vorkommnisse.
• Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die Kammer auf die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe beschränkt; die Zurückweisung der Beschwerde ist geboten, wenn diese Gründe die erstinstanzliche Entscheidung nicht ausräumen.
Entscheidungsgründe
Erhöhte Zuverlässigkeitsanforderungen bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung • Die Anforderung, bei Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die Gewähr zu bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden (§ 11 Abs.1 Satz4 FeV), umfasst auch erhöhte Anforderungen an die Einhaltung straf‑ und ordnungsrechtlicher Verkehrsregeln. • Bei der Prüfung der besonderen Verantwortung ist auf die Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers abzustellen; Verkehrsverstöße können bei Personenbeförderern relevanter sein als bei Inhabern allgemeiner Fahrerlaubnisse. • Die Vorlage eines Führungszeugnisses konkretisiert, ersetzt aber nicht die gebotene Gesamtwürdigung aller verwertbaren Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und sonstiger aktenkundiger Vorkommnisse. • Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die Kammer auf die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe beschränkt; die Zurückweisung der Beschwerde ist geboten, wenn diese Gründe die erstinstanzliche Entscheidung nicht ausräumen. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen D/D1 zur Fahrgastbeförderung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt; hiergegen richtete sich die Beschwerde. Streitgegenstand war, ob die von der FeV geforderte Gewähr, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden (§ 11 Abs.1 Satz4 FeV), auch Verkehrsverstöße und damit eine gegenüber der allgemeinen Fahrerlaubnis erhöhte Zuverlässigkeit umfasst. Relevante Tatsachen betreffen die Rechtsprechungslage und die mit Wirkung zum 30. Juni 2012 eingefügte Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses für D/D1-Bewerber. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die in der Beschwerde vorgetragenen Gründe und bestätigte die erstinstanzliche Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt und der Streitwert für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt. • Rechtsgrundlage ist § 11 Abs.1 Satz4 FeV in Verbindung mit der Regelung zur Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 11 Abs.1 Satz5 FeV sowie die allgemeine Prüfung der persönlichen Eignung. Das Merkmal der Gewähr, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, ist als besondere charakterliche Eignungsvoraussetzung zu verstehen, die die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers kennzeichnet. • Die Schutzwürdigkeit der Fahrgäste rechtfertigt eine weitergehende Verantwortung des Fahrers gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern; deshalb sind bei Personenbeförderern auch verkehrsrechtliche Verstöße (Ordnungswidrigkeiten und Straftaten) bei der Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen, selbst wenn sie bei allgemeiner Fahrerlaubnis noch keine Reaktion auslösen würden. • Die Einführung der Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses konkretisiert die Anforderungen, bedeutet aber nicht, dass allein der Inhalt dieses Zeugnisses maßgeblich ist; vielmehr bleibt die gebotene Gesamtwürdigung aller verwertbaren Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und sonstiger aktenkundiger Vorkommnisse bestehen. • Das Oberverwaltungsgericht ist in Beschwerdeverfahren auf die mit der Beschwerde vorgetragenen Angriffsgründe beschränkt (§ 146 Abs.4 Satz6 VwGO). Die vorgebrachten Beschwerdegründe legen nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat. • Folge: Die Beschwerde ist unbegründet; die erstinstanzliche Entscheidung bleibt bestehen, Kostenentscheidung nach § 154 Abs.2 VwGO und Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des GKG entsprechend der Senatsrechtsprechung. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Anforderung der FeV, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, erhöhte Zuverlässigkeitsanforderungen umfasst und Verkehrsverstöße bei der Eignungsprüfung von Personenbeförderern zu berücksichtigen sind. Die Vorlage eines Führungszeugnisses konkretisiert diese Anforderungen, ersetzt aber nicht die gebotene Gesamtwürdigung aller verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf insgesamt 2.500 Euro festgesetzt.