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Urteil

14 A 1583/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung, die Spieleraufwand oder ein Ersatzmaßstab (dreieinhalbfaches Einspielergebnis) als Bemessungsgrundlage vorsieht, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. • Die kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und einer nationalen Sonderabgabe auf Glücksspiele bedarf nicht zwingend einer Vorlage an den EuGH, wenn die Unzulässigkeit der Kumulation offenkundig nicht gegeben ist. • Die Nichtigerklärung einer Satzungsregelung über die unbeanstandete Entgegennahme einer Steueranmeldung als Steuerfestsetzung führt nicht notwendigerweise zur Gesamtnichtigkeit der Satzung; Teilnichtigkeit ist möglich und kann die Jahresfestsetzungsregelung unberührt lassen.
Entscheidungsgründe
Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte: Ersatzmaßstab und Satzungsbestand bestehen • Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung, die Spieleraufwand oder ein Ersatzmaßstab (dreieinhalbfaches Einspielergebnis) als Bemessungsgrundlage vorsieht, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. • Die kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und einer nationalen Sonderabgabe auf Glücksspiele bedarf nicht zwingend einer Vorlage an den EuGH, wenn die Unzulässigkeit der Kumulation offenkundig nicht gegeben ist. • Die Nichtigerklärung einer Satzungsregelung über die unbeanstandete Entgegennahme einer Steueranmeldung als Steuerfestsetzung führt nicht notwendigerweise zur Gesamtnichtigkeit der Satzung; Teilnichtigkeit ist möglich und kann die Jahresfestsetzungsregelung unberührt lassen. Die Klägerin betreibt eine Spielhalle und erhielt für das Jahr 2006 einen Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten über 11.757,77 Euro, nachdem die Satzung rückwirkend geändert worden war. Die Klägerin hatte eine Steuererklärung abgegeben und rügte, der Steuermaßstab (Spieleraufwand bzw. Ersatzmaßstab) sei untauglich, verstoße gegen Bestimmtheitsgebot, Grundgesetz und Gemeinschaftsrecht und sei nicht abwälzbar oder kalkulierbar. Die Beklagte hielt an der Satzung fest und setzte die Steuer auf Grundlage der Vergnügungssteuersatzung fest. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Der Senat hat daraufhin über die Vereinbarkeit der Satzung, die Wirkung einer nichtigen Teilsatzungsregelung und die Frage der Kumulierbarkeit mit der Mehrwertsteuer entschieden. • Rechtsgrundlage des Bescheids ist die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten in der geänderten Fassung; die Satzung ist formell und materiell wirksam für den streitigen Zeitraum. • Der gewählte Steuermaßstab (Spieleraufwand) und der Ersatzmaßstab (dreieinhalbfaches Einspielergebnis) entsprechen verfassungsrechtlichen Anforderungen und weisen hinreichende Wirklichkeitsnähe auf; der Satzungsgeber verfügt über einen weiten Gestaltungsspielraum (§ 8, § 8a VS). • Die Kritik an Abwälzbarkeit, Kalkulierbarkeit und Erfassung reiner Umbuchungen greift nicht durch: Es liegt keine Erdrosselungswirkung vor und die Steuer kann auf den Spieler als Steuerträger abgewälzt werden; die Entwicklung der Spielhallen und Geräte stützt dies als Indiz. • Europarechtliche Bedenken gegen die Kumulation von Mehrwertsteuer und nationaler Sonderabgabe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben; eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich, weil die Kumulierbarkeit ohne vernünftigen Zweifel bejaht werden kann (Art. 267 AEUV). • § 13 Abs. 5 Satz 5 der Satzung (unbeanstandete Entgegennahme der Anmeldung gilt als Festsetzung) ist nichtig, weil sie gesetzlichen Vorgaben widerspricht (KAG i.V.m. AO). Diese Nichtigkeit ist jedoch teilbezogen; die Jahresfestsetzungsregelung in § 13 Abs. 4 bleibt wirksam, weil eine sinnvolle Restregelung und der hypothetische Wille des Satzungsgebers für Jahresfestsetzungen gegeben sind. • Fehlende satzungsrechtliche Fristen für bestimmte Gerätetypen führen nicht zur Unwirksamkeit der Satzung: gesetzliche Fristvorschriften traten ein und die Beklagte setzte eine zusätzliche Frist; das Verfahren gewährleistet einen gleichmäßigen Belastungserfolg. • Die Festsetzung der Steuer durch Jahresbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO); daher ist der angefochtene Steuerbescheid zu bestätigen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert und die Klage der Betreiberin abgewiesen. Der Steuerbescheid vom 5. Dezember 2008 ist rechtmäßig, weil die Vergnügungssteuersatzung in der für 2006 geltenden Fassung als Grundlage der Festsetzung verfassungsgemäß ist und der gewählte Maßstab (Spieleraufwand bzw. Ersatzmaßstab) zulässig ist. Die teilweise Nichtigkeit einer Satzungsbestimmung über die unbeanstandete Anmeldung berührt die Jahresfestsetzungsregelung nicht; daher bleibt der Jahresbescheid wirksam. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wird nicht zugelassen.