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Beschluss

4 L 94/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:0725.4L94.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 3 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS). 4 Diese Voraussetzung liegt nicht vor. 5 Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, seit dem Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt - SpielhG LSA - am 1. Juli 2012 widerspreche die Bemessungsgrundlage der von der Beklagten erhobenen Vergnügungssteuer Art. 105 Abs. 2 Buchst. a GG, weil eine kalkulatorische Abwälzbarkeit auf die Spieler nicht mehr möglich sei. 6 Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuerlast erfordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt. Die Steuer muss daher auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein. Sie soll nicht an demjenigen "hängen bleiben", der das steuerpflichtige Vergnügen zum Zwecke der Gewinnerzielung anbietet, sondern aus denjenigen Aufwendungen gedeckt werden, die die Spieler für ihr Spielvergnügen aufbringen. Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (so BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 22 f. m.w.N; vgl. auch Urt. v. 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274, 295; BVerwG, Beschl. v. 24. Dezember 2012 - 9 B 80.11 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. August 2013 - 4 K 72/12 -, n.v.; Urt. v. 23. August 2011 - 4 L 34/10 -, zit. nach JURIS). 7 Anhaltspunkte dafür, dass vor diesem rechtlichen Hintergrund seit dem Inkrafttreten des SpielhG LSA eine Abwälzung der von der Beklagten erhobenen Vergnügungssteuer faktisch unmöglich ist, sind nicht ersichtlich und nicht substanziiert geltend gemacht worden. 8 Zwar treffen die von der Klägerin genannten Regelungen zum Sozialkonzept (§ 3 SpielhG LSA), zu dem Jugend- und Spielerschutz (§ 4 SpielhG LSA) sowie zu den Anforderungen an die Gestaltung und Werbung (§ 5 SpielhG LSA) sämtliche Spielhallen, und das gesonderte Erlaubnisverfahren nach § 2 SpielhG LSA mit der Möglichkeit einer Erlaubnisversagung, u.a. wegen eines baulichen Verbundes von Spielhallen (Abs. 4 Nr. 6) und der Unterschreitung von Mindestabständen (Abs. 4 Nr. 5, 7), ist für neue Hallen sofort und für Bestandsspielhallen gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 SpielhG nach einer Übergangszeit von fünf Jahren anwendbar. 9 Es ist aber schon fraglich, ob durch diese Regelungen ein Hindernis zur Abwälzung der Steuer geschaffen worden ist. Insoweit wird vertreten, dass die Abwälzung der Steuer über den Preis - die konzeptionell bei der Aufwandsteuer in erster Linie erstrebte Abwälzung - lediglich durch die Spielverordnung begrenzt werde, insbesondere über den langfristigen Kasseninhalt gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Spielverordnung (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18. Februar 2014 - 14 A 2592/13 - zit. nach JURIS zur Unerheblichkeit des Glücksspielstaatsvertrags für die Vergnügungssteuererhebung; vgl. auch Beschl. v. 19. Mai 2014 - 14 A 528/14 -, zit. nach JURIS). 10 Dem muss aber nicht nachgegangen werden. Soweit die Klägerin auf eine (mögliche) Versagung der Erlaubnis nach § 2 SpielhG abstellt, kann eine solche Versagung von vornherein nicht als Beleg einer fehlenden kalkulatorischen Abwälzbarkeit angeführt werden, weil dann die Voraussetzungen für die Steuererhebung an sich fehlen. Soweit sie hinsichtlich der neuen betrieblichen Anforderungen des SpielhG LSA allein geltend macht, sie habe „erhebliche Mehrausgaben, unter anderem durch die zusätzlichen Schulungen von Mitarbeitern, durch die Umsetzung von Sozialkonzepten, die Änderung der Werbeanlagen“, fehlt es - unabhängig von der Frage, ob es dazu nur auf die Klägerin ankommt - schon an einer Substanziierung zur Höhe dieser Aufwendungen. Der bloße Hinweis auf ein insoweit erstelltes Gutachten („Gutachterliche Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Vergnügungssteuern auf Geldspielgeräte am Beispiel Berlins“) ist hierfür so wenig ausreichend wie die pauschale Behauptung, die neuen gesetzlichen Regelungen unterbänden die Vornahme von betriebswirtschaftlichen Maßnahmen. Selbst wenn die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen den Aufsteller und Betreiber der Geldspielgeräte in seinen unternehmerischen Entscheidungsspielräumen einengen und damit die kalkulatorische Abwälzung erschweren sollten, ist nicht erkennbar, dass eine Abwälzung auf die Spieler durch Preiserhöhung im Rahmen der Spielverordnung, durch Umsatzsteigerung oder Kostensenkung ausgeschlossen ist. 11 Es kann danach ebenfalls offen bleiben, ob nicht schon dann von der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auszugehen ist, wenn eine erdrosselnde Wirkung dieser Steuer nicht festgestellt werden kann (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. Juni 2011 - 14 A 652/11 -; Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -; vgl. auch Urt. v. 8. Mai 2013 - 14 A 1583/09 -, jeweils zit. nach JURIS; wohl a.M.: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 -, zit. nach JURIS). 12 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 13 Die von der Klägerin insoweit allein aufgeführte angebliche Differenz des angegriffenen Urteils zu zwei Literaturstellen hinsichtlich der kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist nicht ausreichend für eine Annahme, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die maßgeblichen Kriterien, wann eine Abwälzbarkeit zu bejahen ist, sind - wie oben dargelegt - höchstrichterlich geklärt (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18. Februar 2014 - 9 LA 45/12 -, zit. nach JURIS). 14 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Klägerin ebenfalls nicht auf. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -; Beschl. v. 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -; jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). 15 Die Klägerin formuliert jedoch schon keine grundsätzliche klärungsbedürftige rechtliche oder tatsächliche Frage, sondern stellt lediglich die abstrakten Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dar. 16 4. Selbst wenn man das Vorbringen der Klägerin trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Rüge dahingehend auslegt, dass sie auch einen Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, nämlich eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO), geltend machen will, hätte sie keinen Erfolg. 17 Es ist schon fraglich, ob die Klägerin in ausreichender Weise darlegt, welche (weiteren) Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte durchführen müssen. 18 Jedenfalls trägt die Klägerin nicht substanziiert vor, dass sie bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13. Juni 2010 - 4 L 162/10 -, zit. nach JURIS; BVerwG, Beschl. v. 15. Januar 2009 - 6 B 78.08 -, zit. nach JURIS zu einer Nichtzulassungsbeschwerde). 19 Darüber hinaus hätte es in der Antragsbegründungsschrift auch Ausführungen dazu bedurft, dass bei einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes voraussichtlich eine im Ergebnis andere, für die Klägerin positive Entscheidung ergangen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.) 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).