OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 784/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

9mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein förmlicher Ordnungsruf des Ratsvorsitzenden ist als Eingriff in Statusrechte des Ratsmitglieds anfechtbar und feststellungsfähig. • Das Ordnungsrecht des Ratsvorsitzenden darf nicht dazu dienen, inhaltliche politische Auseinandersetzungen auszuschließen; zulässig sind scharfe, auch herabsetzende Äußerungen, solange sie nicht der reinen Provokation oder Verächtlichmachung dienen. • Bei Anwendung des Ordnungsrechts ist der situative Gesamtkontext der Rede zu berücksichtigen; der Vorsitzende hat einen Beurteilungsspielraum, muss aber abwägen, ob die geäußerte Wertung noch in einen sachlichen Zusammenhang eingebettet ist. • Ein Ordnungsruf ist rechtswidrig, wenn er allein auf dem Inhalt einer inhaltlich erkennbaren politischen Stellungnahme beruht und nicht hinreichend belegt ist, dass es sich um reine Provokation oder gezielte Herabwürdigung handelt.
Entscheidungsgründe
Ordnungsruf im Rat: Inhaltliche politische Äußerung schützt vor sofortiger Sanktion • Ein förmlicher Ordnungsruf des Ratsvorsitzenden ist als Eingriff in Statusrechte des Ratsmitglieds anfechtbar und feststellungsfähig. • Das Ordnungsrecht des Ratsvorsitzenden darf nicht dazu dienen, inhaltliche politische Auseinandersetzungen auszuschließen; zulässig sind scharfe, auch herabsetzende Äußerungen, solange sie nicht der reinen Provokation oder Verächtlichmachung dienen. • Bei Anwendung des Ordnungsrechts ist der situative Gesamtkontext der Rede zu berücksichtigen; der Vorsitzende hat einen Beurteilungsspielraum, muss aber abwägen, ob die geäußerte Wertung noch in einen sachlichen Zusammenhang eingebettet ist. • Ein Ordnungsruf ist rechtswidrig, wenn er allein auf dem Inhalt einer inhaltlich erkennbaren politischen Stellungnahme beruht und nicht hinreichend belegt ist, dass es sich um reine Provokation oder gezielte Herabwürdigung handelt. Der Kläger (Ratsherr von pro Köln) nahm in einer öffentlichen Ratssitzung Stellung zu einem Antrag der Fraktion Die Linke.Köln über das künftige Verfahren bei Haushaltsberatungen. Er stimmte Punkt 1 des Antrags zu, kritisierte aber weitere Teile und sagte in der Debatte, der Rest des Antrags enthalte "bolschewistische Methoden". Daraufhin erteilte der Oberbürgermeister als Ratsvorsitzender einen Ordnungsruf gegen den Kläger; es war der zweite Ordnungsruf in derselben Sitzung. Der Kläger beantragte die Rücknahme; der Hauptausschuss lehnte ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufung machte der Kläger geltend, die Äußerung sei noch von einer sachlichen Auseinandersetzung getragen gewesen und damit vom Rederecht gedeckt. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig; ein förmlicher Ordnungsruf betrifft Statusrechte des Ratsmitglieds (§ 43 VwGO analog) und begründet ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, weil er diskriminierende Wirkungen im Kollegenkreis haben kann. • Abgrenzung Rederecht vs. Ordnungsrecht: Das Rederecht der Ratsmitglieder ist wesentlich für die demokratische Meinungsbildung und darf nicht durch das Ordnungsrecht dazu missbraucht werden, inhaltliche Positionen aus der Debatte zu verdrängen. • Grenzen des Ordnungsrechts: Das Ordnungsrecht des Vorsitzenden dient der Wahrung der Sitzungsordnung und der Würde des Rates, nicht aber der Sicherung eines inhaltlichen Konsenses. Überschritten ist die Grenze, wenn Äußerungen reine Provokation oder bloße Herabwürdigung sind oder Rechtsgüter Dritter verletzen. • Kontextgebot: Bei der Anwendung sitzungsleitender Maßnahmen ist der gesamte situative Kontext der Rede zu berücksichtigen; Redebeiträge, die inhaltlich nachvollziehbar und für die Öffentlichkeit relevant sind, genießen größeren Schutz. • Beurteilung des konkreten Ordnungsrufes: Der streitige Ordnungsruf richtete sich auf die inhaltliche Wertung des Klägers, war im Kontext einer sachbezogenen Auseinandersetzung gefallen und damit nicht hinreichend als reine Provokation oder gezielte Herabwürdigung belegbar. • Ermessensspielraum des Vorsitzenden: Zwar steht dem Vorsitzenden ein Beurteilungsspielraum zu, insbesondere bei Gefährdung des Geschäftsgangs; dieser wurde hier aber überschritten, weil der Vorsitzende die folgenden Ausführungen des Klägers nicht abgewartet und die Einbettung der Bemerkung in einen sachlichen Zusammenhang nicht hinreichend berücksichtigt hat. • Strafrechtliche Abgrenzung: Es ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat (Beleidigung) aus §§ 185 ff. StGB, die den Ordnungsruf gerechtfertigt hätten. • Rechtsfolge: Mangels Rechtfertigung war der Ordnungsruf rechtswidrig und die Feststellung der Rechtswidrigkeit ist zu treffen. Der Senat hat die Berufung des Klägers stattgegeben und festgestellt, dass der in der Ratssitzung vom 25.11.2010 ausgesprochene Ordnungsruf rechtswidrig war. Begründet wurde dies damit, dass die geahndete Äußerung Teil einer erkennbaren inhaltlichen politischen Auseinandersetzung war, die wegen ihres öffentlichen Gewichts und der Bedeutung des Rederechts besonderen Schutz genießt; der Vorsitzende hätte vor einer sofortigen Sanktion den weiteren Redeverlauf berücksichtigen müssen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen; der Beschluss ist hinsichtlich Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.