Urteil
1 K 1296/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0516.1K1296.21.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des beklagten Rates vom 25. Juni 2020 zum Tagesordnungspunkt I. 13 „Ausschluss Zusammenarbeit AfD – Aufruf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 2. März 2020“ rechtswidrig ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des beklagten Rates vom 25. Juni 2020 zum Tagesordnungspunkt I. 13 „Ausschluss Zusammenarbeit AfD – Aufruf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 2. März 2020“ rechtswidrig ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten in öffentlicher Sitzung vom 25. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt (TOP) I. 13 „Ausschluss Zusammenarbeit AfD – Aufruf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 2. März 2020“ gefassten Beschlusses. Der Kläger ist Ratsmitglied der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Stadtrat L. . In der vorherigen Wahlperiode war er fraktionsloses Einzelratsmitglied und Vorsitzender des Stadtverbandes der AfD in L. . Mit Schreiben vom 2. März 2020 beantragte die Ratsfraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN bei der seinerzeitigen Bürgermeisterin der Stadt L. , folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Ratssitzung am 19. März 2020 zu nehmen: „Die im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Einzelratsmitglieder erklären, dass sie eine Zusammenarbeit bzw. Kooperation mit Vertretern der AfD in jeder Art und Weise ablehnen und ausschließen.“ Zur Begründung führte die Vorsitzende der Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN u. a. aus, die AfD sei nicht an einer konstruktiven und konsensualen Zusammenarbeit interessiert, sondern wolle stören und zerstören. Die Bundesvorstände von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und Die LINKE hätten für alle politischen Ebenen ein Kooperationsverbot erlassen. Auf kommunaler Ebene gebe es gleichwohl immer wieder Annährungen und Kooperationen zwischen der AfD und anderen Fraktionen. Aus diesem Grunde solle mittels dieses Grundsatzbeschlusses ein starkes Signal in Richtung der AfD sowie der Bürger gesandt werden. Der Antrag wurde in der Ratssitzung am 25. Juni 2020 in öffentlicher Sitzung unter TOP I. 13 beraten. Die Bürgermeisterin gab in der Sitzung folgende Erklärung zu Protokoll: „Als Bürgermeisterin bin ich kraft Gesetzes (GO NRW § 40 Abs. 2) Mitglied des Rates. Dabei bin ich in meiner Aufgabenwahrnehmung zur Neutralität und zur Zusammenarbeit mit den im Rat vertretenen Fraktionen und Einzelratsmitgliedern verpflichtet. Dieser Aufgabe und Verpflichtung komme ich nach. Ich werde an der nun folgenden Abstimmung teilnehmen und damit meine persönliche Haltung gegenüber den Zielen der AfD ausdrücken“. Der Antrag wurde mit 44 Ja- zu einer Nein-Stimme antragsgemäß beschlossen. Mit Schreiben vom 18. August 2020 beschwerte sich der Kläger bei der Bürgermeisterin über die Zulassung des Antrags zur Tagesordnung und beanstandete den Ratsbeschluss. Mit weiterem Schreiben vom selben Tage zeigte der Kläger den Vorgang dem Landrat des S. mit der Bitte um kommunalaufsichtsrechtliche Prüfung an. Mit Schreiben vom 26. August 2020 wies die Bürgermeisterin darauf hin, dass der Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Blick auf das der Fraktion zustehende Initiativrecht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu Recht zur Tagesordnung genommen worden sei. Mit Schreiben vom 30. November 2020 teilte der Landrat des S. dem Kläger mit, die Bürgermeisterin habe den in Streit stehenden Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Recht zur Tagesordnung genommen. Der Bürgermeisterin stehe insoweit weder ein materielles Antragsprüfungsrecht noch eine Antragsverwerfungskompetenz zu. Er selbst könne keine Rechtswidrigkeit des beanstandeten Ratsbeschlusses erkennen und lehne daher ein kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten ab. Bei dem in Rede stehenden Ratsbeschluss handele es sich um eine politische, rechtlich nicht bindende Absichtserklärung der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Einzelratsmitglieder; die für die Ratsmitglieder geltende Bestimmung des § 43 Abs. 1 GO NRW bleibe hiervon unberührt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift habe die Bürgermeisterin zudem auf ihre Neutralitätspflicht bei der Amtsführung sowie darauf hingewiesen, dass sie dieser auch genügen werde. Mit ihrer Zustimmung zu dem Antrag bringe die Bürgermeisterin einzig ihre persönliche Haltung zum Ausdruck. Der Kläger hat am 2. März 2021 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Feststellungsklage sei zulässig. Er habe insbesondere ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da er durch den streitbefangenen Ratsbeschluss in seiner Aufgabenwahrnehmung behindert werde und in nachfolgenden Ratssitzungen weitere Maßnahmen diskriminierenden Charakters fürchten müsse. Die Klage sei auch begründet; der beanstandete Ratsbeschluss sei evident rechtswidrig. Die Bürgermeisterin sei kraft Gesetzes Mitglied des Rates. Als solches sei sie zur Neutralität und Zusammenarbeit mit allen im Rat vertretenen Fraktionen und Einzelratsmitgliedern verpflichtet. Eine solche Zusammenarbeit sei ihr aufgrund des Ratsbeschlusses nunmehr verwehrt. Der Ratsbeschluss sei zudem mit seinem Recht auf freies Mandat unvereinbar. Bei dem Beschluss handele es sich – anders als der Beklagte meint – nicht um eine Absichtserklärung, sondern um eine verbindliche und bindende Erklärung der Fraktionen und Einzelratsmitglieder, die diese verpflichte, nicht mit ihm zusammenzuarbeiten. Der Beschluss verstoße zudem gegen das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot. Infolge des Beschlusses werde er als „Ratsmitglied zweiter Klasse“ behandelt und von der politischen Willensbildung ausgrenzt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beschluss des beklagten Rates vom 25. Juni 2020 zum Tagesordnungspunkt I. 13 „Ausschluss Zusammenarbeit AfD – Aufruf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 2. März 2020“ rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei bereits nicht klagebefugt. Ratsmitglieder könnten einen Ratsbeschluss im Kommunalverfassungsstreitverfahren nur mit der Behauptung angreifen, der Beschluss verletze ihre eigenen Mitgliedschaftsrechte als Ratsmitglied. Eine Verletzung des Neutralitätsgebots durch die Bürgermeisterin stelle keine solche wehrfähige Innenrechtposition eines Ratsmitglieds dar. Auch erscheine es von vornherein ausgeschlossen, dass das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz des freien Mandats durch die rechtlich nicht bindende Absichtserklärung verletzt sein könnten. Zudem liege das besondere Feststellungsinteresse nicht vor. Die Gefahr, dass der zwischenzeitlich neu gewählte Rat einen gleichlautenden Beschluss erneut fasse, bestehe nicht. Die Klage sei auch unbegründet. Der Ratsbeschluss verletze den Kläger nicht in seinen Mitgliedschaftsrechten als Ratsmitglied. Die Neutralitätspflicht der Bürgermeisterin diene einzig dem öffentlichen Interesse und begründe kein wehrfähiges Organrecht des Klägers. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei vorliegend eine Verletzung der Neutralitätspflicht durch die seinerzeitige Bürgermeisterin nicht festzustellen. Bürgermeistern stehe prinzipiell die Befugnis zu kommunalpolitischen Stellungnahmen zu. Die seinerzeitige Bürgermeisterin habe, wie sich der Sitzungsniederschrift entnehmen lasse, in der Sitzung auch klargestellt, dass sie sich ihrer Neutralitätspflicht bewusst sei und durch ihre Teilnahme an der Abstimmung einzig ihre persönliche Haltung in Bezug auf die Ziele der AfD zum Ausdruck bringe. Hierzu sei sie auch als Ratsmitglied berechtigt gewesen. Auch das freie Mandat des Klägers sei durch den streitgegenständlichen Ratsbeschluss nicht beeinträchtigt; dieser hindere ihn nicht an der freien Ausübung seiner Rechte als Ratsmitglied (z. B. Teilnahme an Ratssitzungen, Stimmrecht, Rederecht, Antragsrecht). Gerade aufgrund des freien Mandats stehe es allen Ratsmitgliedern zu, sich von einer Partei aus politischen Gründen zu distanzieren, eine Zusammenarbeit abzulehnen und dies auch öffentlich mitzuteilen. Zudem beziehe sich die Absichtserklärung auch nicht auf den Kläger persönlich, sondern auf die politischen Ansichten seiner Partei. Schließlich sei auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot festzustellen. Bei dem streitgegenständlichen Ratsbeschluss handele es sich um eine rechtlich nicht bindende Absichtserklärung der Einzelratsmitglieder und Fraktionen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Feststellungklage gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Dem Rechtsstreit liegt ein konkretes Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO zugrunde. An einem solchen Rechtsverhältnis können nicht nur natürliche oder juristische Personen beteiligt sein, sondern auch kommunale Organe oder Organteile als Träger organisationsinterner Rechte. Der Begriff des Rechtsverhältnisses ist nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkt. Er umfasst ebenso die Rechtsbeziehungen innerhalb von Organen einer juristischen Person, also auch einer kommunalen Vertretungskörperschaft. Auch ein Ratsbeschluss kann im Rahmen eines kommunalrechtlichen Organstreits überprüft werden, wenn und soweit er - wie hier - die Rechte kommunaler Organe oder Organteile konkretisiert oder nachteilig betrifft. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2017 – 15 A 1676/15 , juris Rn. 55, und vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, juris Rn. 22. Der Kläger ist auch klagebefugt. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines organschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb kommunaler Organe („kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage“) ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem klagenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handelt. Geht es - wie hier - um die Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses, setzt die Klagebefugnis dementsprechend voraus, dass dieser ein subjektives Organrecht des klagenden Organs oder Organteils nachteilig betrifft. Denn das gerichtliche Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses, sondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick auf die Beschlussfassung des Rates besteht, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Norm zu ermitteln. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. September 2017 – 15 A 2785/15 -, juris Rn. 33 f., vom 17. Februar 2017 – 15 A 1676/15 , juris Rn. 57, vom 15. September 2015 – 15 A 1961/13 -, juris Rn. 42, vom 2 Mai 2006 - 15 A 817/04 -, juris Rn. 47, vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, juris Rn. 12 und vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, juris Rn. 26, m.w.N. Daran gemessen ist die Klagebefugnis des Klägers zu bejahen. Zwar werden die aus § 43 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) folgenden Rechte des Klägers (z. B. Rederecht, Teilnahme an Ratssitzungen, Stimmrecht, Antragsrecht, Beratungsrecht etc.) durch den Beschluss nicht beschnitten, da diese ihm weder ausdrücklich entzogen noch sonst eingeschränkt werden. Der Kläger kann aber geltend machen, durch den Ratsbeschluss möglicherweise in seinem aus § 43 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 242 BGB analog sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgenden organschaftlichen Statusrecht auf Intraorgantreue verletzt zu sein. Es besteht auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitigen Ratsbeschlusses. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist anzunehmen bei jedem nach Lage des Falles anzuerkennenden schutzwürdigen Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ein solches liegt hier vor. Denn – ebenso wie in Fällen rechtswidrig erteilter Ordnungsrufe, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 15 A 784/12 -, juris Rn. 51; OVG Koblenz, Urteil vom 29. November 1994 – 7 A 10194/94 -, juris Rn. 22, – ist jedenfalls ein berechtigtes Feststellungsinteresse dahin anzuerkennen, dass das Ratsmitglied die von dem Ratsbeschluss ausgehende diskriminierende Wirkung abzuwenden sucht. Dieses Feststellungsinteresse besteht auch ungeachtet des Umstandes fort, dass der streitgegenständliche Ratsbeschluss in der vorhergehenden Wahlperiode gefasst wurde. Vgl. zu dem Fall eines rechtswidrig erteilten Ordnungsrufs: OVG Koblenz, , Urteil vom 29. November 1994 – 7 A 10194/94 -, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2015 – 1 K 7540/14 -, juris Rn. 24. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger – wie hier – auch in der neuen Wahlperiode weiterhin Mitglied des Rates ist. Denn auch in diesem Fall kann er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der von dem Ratsbeschluss ausgehenden diskriminierenden Wirkung beanspruchen. Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen. Der Kläger hat vor Klageerhebung den Anforderungen genügt, die aus dem Grundsatz der Organtreue für Verfahren der vorliegenden Art folgen. Vgl. zum Grundsatz der Organtreue bei innerorganisatorischen Auseinandersetzungen: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2011 - 15 A 1555/11 -, NWVBI. 2012, 116. Dieser begründet u. a. die Obliegenheit von Ratsmitgliedern, rechtliche Bedenken gegen Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen und verlangt insbesondere die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst. Unterbleibt diese rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später nicht mehr im Rahmen einer Feststellungsklage mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Mai 2021 – 15 A 2079/19 -, juris Rn. 55 f., vom 15. September 2015 - 15 A 1961/13 -, juris Rn. 55, und vom 25. März 2014 - 15 A 1651/12 -, juris Rn. 69, sowie Beschlüsse 17. Mai 2017 – 15 A 1008/16 -, juris Rn. 9, vom 16. Mai 2013 - 15 A 785/12 -, juris Rn. 40, vom 19. August 2011 - 15 A 1555/11 -, juris Rn. 14 ff., und vom 16. Juli 2009 - 15 B 945/09 -, juris Rn. 21, Urteile vom 2. September 2008 - 15 A 2426/07 -, juris Rn. 48, und vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, juris Rn. 76. Diesen Anforderungen hat der Kläger genügt. Den streitgegenständlichen Ratsbeschluss hat er mit Schreiben vom 18. August 2020 sowohl gegenüber der seinerzeitigen Bürgermeisterin als auch der Kommunalaufsichtsbehörde (S. -) gerügt und diese – im Ergebnis erfolglos – um Beanstandung bzw. aufsichtsrechtliches Einschreiten ersucht. Die Klage ist schließlich zutreffend gegen den Rat gerichtet. Klagen im Organstreitverfahren sind gegen den intrapersonalen Funktionsträger zu richten, dem gegenüber die mit der Organklage beanspruchte Innenrechtsposition bestehen soll. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2017 – 15 A 1676/15 , juris Rn. 62, und vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, juris Rn. 29. Dies ist vorliegend der Rat als dasjenige Organ, das den angegriffenen Beschluss gefasst hat. B. Die Klage ist auch begründet. Der Ratsbeschluss vom 25. Juni 2020 zum Tagesordnungspunkt I. 13 „Ausschluss Zusammenarbeit AfD – Aufruf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 2. März 2020“ ist rechtswidrig. Er verstößt gegen das aus § 43 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 242 BGB analog sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Statusrecht des Klägers als Ratsmitglied auf Intraorgantreue. I. Die Statusrechte des einzelnen Ratsmitglieds, die sich bereits aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) und dem Sinngehalt des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 78 Abs. 1 Satz 1 Verf NRW) herleiten, vgl. BVerfGE 11, 266 (277); BayVerfGH, NVwZ 1985, 823; Lange, Kommunalrecht, 2. Auflage, Kap. 5, Rn. 74 m.w.N., haben – anders als die Mandatsrechte von Bundestagsabgeordneten in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG ) und von Landtagsabgeordneten in Art. 30 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf NRW) – in Nordrhein-Westfalen keine ausdrückliche verfassungsrechtliche Absicherung erfahren. Die Mitglieder des Rates sind "lediglich" Inhaber eines einfachrechtlich durch die Gemeindeordnung konstituierten mitgliedschaftsrechtlichen Status, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2011 – 15 A 1574/11 -, juris Rn. 15 m.w.N., der seine normative Verankerung in § 43 Abs. 1 GO NRW gefunden hat. Vgl. BVerfGE 38, 258 (277); OVG NRW, Urteil vom 14. September 2017 – 15 A 2785/15 -, juris Rn. 53; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2015 – 1 K 7540/14 -, juris Rn. 35; VG Oldenburg, Urteil vom 20. März 2012 – 1 A 2665/11 -, juris Rn. 15; Frenzen, in: Dietlein/Heusch, BeckOK KommunalR NRW, GO § 43 Rn. 5.1. Gemäß § 43 Abs. 1 GO NRW sind die Ratsmitglieder verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden. Ihnen ist danach ein freies Mandat zuerkannt. Zum Zwecke der sachgerechten Ausübung des freien Mandats stehen den Ratsmitgliedern verschiedene Statusrechte zu (z. B. Rederecht, Recht auf Teilnahme an Ratssitzungen, Stimmrecht, Antragsrecht, Beratungsrecht, Recht auf Information etc.). Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. September 2017 – 15 A 2785/15 -, juris Rn. 53; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2015 – 1 K 7540/14 -, juris Rn. 35; VG Oldenburg, Urteil vom 20. März 2012 – 1 A 2665/11 -, juris Rn. 15; Frenzen, in: Dietlein/Heusch, BeckOK KommunalR NRW, GO § 43 Rn. 8; Lange, Kommunalrecht, 2. Auflage, Kap. 5, Rn. 38, 74 ff.; Erlenkämper, in: Articus/Schneider, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage, § 43, 1. Dabei haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte. Vgl. BVerwGE 119, 305 (307); BVerwG, NVwZ-RR 1993, 209 (209); Lange, Kommunalrecht, 2. Auflage, Kap. 5, Rn. 38. II. Zwar werden die vorgenannten, aus § 43 Abs. 1 GO NRW abgeleiteten Statusrechte des Klägers durch den streitgegenständlichen Ratsbeschluss nicht tangiert, da diese ihm weder ausdrücklich entzogen noch sonst eingeschränkt werden. Der Beschluss verletzt den Kläger aber in seinem ebenfalls aus § 43 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 242 BGB analog sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ableitbaren Statusrecht auf Intraorgantreue. 1. Im Verhältnis der kommunalen Organe und Organteile zueinander gilt, wie bereits ausgeführt, der Grundsatz der Organtreue. Die Pflicht zur Organtreue wurzelt in dem verfassungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie in dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog). Vgl. vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2011 – 15 A 1555/11 -, juris Rn. 16, Ein Organ ist im innerorganschaftlichen Zusammenwirken zwingend auf (rechts-)treues Verhalten seiner Mitglieder angewiesen, um seine Kompetenzen wirkungsvoll im Interesse der Funktionserfüllung der Verwaltungseinheit, für die das Organ tätig wird, durch eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit wahrnehmen zu können. Der Grundsatz der Organtreue verlangt danach, dass ein Organ das ihm in dem durch Rechtsvorschriften gebildeten Rahmen Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Willensbildung eines anderen Organs zur Entfaltung zu bringen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Mai 2021 – 15 A 2079/19 -, juris Rn. 56 f. und vom 6. Dezember 2011 – 15 A 1544/11 -, juris Rn. 84, sowie Beschluss vom 19. August 2011 – 15 A 1555/11 -, juris Rn. 14 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. April 2020 - 15 K 2442/19 -, juris Rn. 61; VG Düsseldorf, Urteile vom 15. Dezember 2017 - 1 K 8730/16 -, juris Rn. 36 ff., und vom 6. Dezember 2011 - 1 K 574/11 -, juris Rn. 38; Schaaf, Deutsche Verwaltungspraxis (DVP) 2021, 478 m.w.N. Dieser Grundsatz ist auch im Kommunalrecht anzuwenden. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2011 – 15 A 1555/11 -, juris Rn. 14 ff. Denn Organe und Organteile einer Kommune, soweit sie als solche tätig werden, handeln nicht auf der Grundlage eigener subjektiver Rechte, sondern nehmen im Interesse der Kommune übertragene Organrechte wahr. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Mai 2021 – 15 A 2079/19 -, juris Rn. 56 f. m.w.N. Der Grundsatz der Organtreue gilt dabei auch im Verhältnis des Gemeinderats zu seinen Mitgliedern oder Fraktionen und Gruppen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2011 – 15 A 1544/11 -, juris Rn. 83. Denn der Grundsatz der Organtreue ist keine „Einbahnstraße“ dergestalt, dass nur den einzelnen Ratsmitgliedern Pflichten auferlegt werden. Im Sinne eines gegenseitigen Treueverhältnisses statuiert er vielmehr wechselseitige Pflichten sowohl des Organs als auch der Organteile und nimmt mithin auch den Rat als oberstes Verwaltungsorgan der Kommune in die Pflicht. Er verpflichtet sämtliche Organe und Organteile, sich loyal zu verhalten, gegenseitig Rücksicht zu nehmen und die jeweiligen Kompetenzen so auszuüben, dass der rechtliche Status der anderen Organe bzw. Organteile geachtet wird. Aus dem Grundsatz der Organtreue folgt ferner das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und der Blockade bzw. Behinderung anderer Organe und Organteile. Vgl. VG Trier, Beschluss vom 10. November 2010 – 1 L 1246/10.TR -, juris Rn. 11; Schaaf, DVP 2021, 431 ff. m.w.N. (Fn. 10 und 11). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der streitbefangene Ratsbeschluss nicht von § 43 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 242 BGB analog sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme gedeckt; er verletzt das hieraus ableitbare organschaftliche Statusrecht des Klägers auf Intraorgantreue. a) Anders als der Beklagte vorträgt, handelt es sich bei dem unter TOP I. 13 gefassten Ratsbeschluss nicht um eine Absichtserklärung der im Rat vertretenen Fraktionen und Einzelmitglieder. Zwar lässt der Wortlaut des streitgegenständlichen Ratsbeschlusses, „Die im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Einzelratsmitglieder erklären, dass sie eine Zusammenarbeit bzw. Kooperation mit Vertretern der AfD in jeder Art und Weise ablehnen und ausschließen“, auf den ersten Blick vermuten, dass nicht der Rat, sondern die in ihm vertretenen Fraktionen und Einzelmitglieder sich darauf verständigt haben, eine künftige Zusammenarbeit und Kooperation mit Vertretern der AfD abzulehnen und auszuschließen. Dies ist indes nicht der Fall. Nicht die Fraktionen und Einzelratsmitglieder des Rates, sondern der Rat selbst als oberstes Verwaltungsorgan der Stadt hat den in Rede stehenden Beschluss gefasst. Für ein solches Verständnis streitet insbesondere der Umstand, dass die „Erklärung“ in die Rechtsform eines Ratsbeschlusses „gegossen“ wurde und dieser Beschlussfassung das übliche, von der Gemeindeordnung sowie der Geschäftsordnung des Beklagten vorgegebene Verfahren für die Fassung von Ratsbeschlüssen vorausgegangen war (Antrag auf Aufnahme zur Tagesordnung, Aufnahme des Antrags zur Tagesordnung, Behandlung des Tagesordnungspunkts in öffentlicher Sitzung sowie Abstimmung über den Antrag per Beschluss). Hätten die Fraktionen und Einzelratsmitglieder als solche tatsächlich eine Absichtserklärung abgeben wollen, hätte es nicht einer Beschlussfassung im Rat bedurft und hätte die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN keine Veranlassung gehabt, ihren Antrag auf die Tagesordnung einer Ratssitzung nehmen zu lassen. Hieran muss der Beklagte sich festhalten lassen. b) Der streitbefangene Ratsbeschluss verletzt das aus § 43 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 242 BGB analog sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ableitbare Statusrecht des Klägers auf Intraorgantreue. Der Grundsatz der Organtreue verpflichtet, wie ausgeführt, auch den Rat als oberstes Verwaltungsorgan der Kommune zur Rücksichtnahme und Loyalität in Bezug auf andere Organe bzw. Organteile (z. B. Ratsmitglieder, Bürgermeister) und verbietet mit Blick auf das demokratische Gebot der Fairness und Gleichbehandlung deren Blockade bzw. Behinderung oder gar Ausgrenzung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2011 – 15 A 1544/11 -, juris Rn. 83; VG Trier, Beschluss vom 10. November 2010 – 1 L 1246/10.TR -, juris Rn. 11; Schaaf, DVP 2021, 431. Der Rat als Gesamtorgan ist hiernach verpflichtet, alle Ratsmitglieder jeglicher politischer Ausrichtung gleich zu behandeln. Auch der Ratsmehrheit politisch unliebsame Ratsmitglieder haben einen Rechtsanspruch darauf, vom Rat als dem obersten Verwaltungsorgan einer Kommune nicht ausgegrenzt zu werden, erst recht nicht in Form eines in öffentlicher Sitzung gefassten Ratsbeschlusses. Zöge man diese rechtliche Grenze nicht, wäre es der Ratsmehrheit unbenommen, einzelne der Mehrheit politisch unliebsame Ratsmitglieder aus politischem Antrieb mit allerlei Missbilligungen zu belegen und auf diese Weise bloßzustellen, anstatt die politische Auseinandersetzung in der Sache, d. h. in der kommunalparlamentarischen Debatte zu suchen. Vgl. VG Trier, Beschluss vom 10. November 2010 – 1 L 1246/10.TR -, juris Rn. 11. Der streitgegenständliche, öffentlichkeitswirksam gefasste Beschluss des beklagten Rates verstößt gegen diesen Grundsatz. Hierdurch wird der Kläger nach außen wahrnehmbar in seinem Statusrecht als Ratsmitglied herabgesetzt, zu einem „Ratsmitglied zweiter Klasse“ stilisiert und ausgegrenzt bzw. diskriminiert. Einen solchen Beschluss darf der Rat nicht fassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000.- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.