Beschluss
15 B 556/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ratsmitglieder haben nach §55 Abs.5 S.1 GO NRW grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit die Akten der Vorbereitung von Ratsbeschlüssen dienen.
• Schutzwürdige Belange Dritter können die Akteneinsicht einschränken; dies ist durch pflichtgemäßes Ermessen des Bürgermeisters unter Abwägung und mit Schutzvorkehrungen zu prüfen.
• Besteht ein milder Eingriff in schutzwürdige Belange, reicht die Verschwiegenheitspflicht (§§43 Abs.2 i.V.m.30 Abs.1 GO NRW) meist als Schutz aus; die Ermessensentscheidung fällt dann zugunsten des Ratsmitglieds aus.
• Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen ist auch ein Anordnungsgrund gegeben, wenn ohne Einsicht die Vorbereitung und Entscheidung der Körperschaftsorgane vereitelt oder erschwert würden.
Entscheidungsgründe
Akteneinsichtsrecht von Ratsmitgliedern versus Datenschutzinteressen • Ratsmitglieder haben nach §55 Abs.5 S.1 GO NRW grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit die Akten der Vorbereitung von Ratsbeschlüssen dienen. • Schutzwürdige Belange Dritter können die Akteneinsicht einschränken; dies ist durch pflichtgemäßes Ermessen des Bürgermeisters unter Abwägung und mit Schutzvorkehrungen zu prüfen. • Besteht ein milder Eingriff in schutzwürdige Belange, reicht die Verschwiegenheitspflicht (§§43 Abs.2 i.V.m.30 Abs.1 GO NRW) meist als Schutz aus; die Ermessensentscheidung fällt dann zugunsten des Ratsmitglieds aus. • Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen ist auch ein Anordnungsgrund gegeben, wenn ohne Einsicht die Vorbereitung und Entscheidung der Körperschaftsorgane vereitelt oder erschwert würden. Der Antragsteller ist Ratsmitglied der Gemeinde I. und begehrt Einsicht in eine von der M. erstellte externe Stellen- und Dienstpostenbewertung für die Verwaltungsmitarbeiter der Gemeinde. Die Akten sollen der Vorbereitung der Beratungen und Beschlussfassung über den Haushaltsplan 2013 dienen. Der Bürgermeister (Antragsgegner) verweigerte die Einsicht mit Verweis auf schutzwürdige Belange Betroffener, insbesondere datenschutzrechtliche Interessen. Der Antragsteller wandte sich mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung an das Verwaltungsgericht; dieses gab dem Antrag statt. Der Bürgermeister legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, welches nun zu entscheiden hatte. Entscheidungsrelevanter Zeitpunkt war insbesondere die bevorstehende Haupt- und Finanzausschusssitzung sowie die Ratssitzung zur Haushaltsverabschiedung. • Zuständigkeit: Im Organstreit ist richtiger Antragsgegner das Organ selbst; der Senat hat das Passivrubrum entsprechend berichtigend geändert. • Anordnungsanspruch: Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller nach §55 Abs.5 S.1 GO NRW Anspruch auf Einsicht in die streitigen Bewertungsakten hat, da diese der Vorbereitung von Ratsbeschlüssen dienen. • Schutzwürdige Belange: Die begehrte Einsicht berührt datenschutzrechtliche und grundrechtliche Interessen der Beschäftigten; solche Belange können eine Einsicht rechtfertigt verweigern, sind hier aber nur von geringer Eingriffsschwere. • Ermessen und Schutzvorkehrungen: Bestehende Schutzinteressen sind durch Abwägung zu berücksichtigen; bei geringer Eingriffsschwere genügt regelmäßig die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht (§§43 Abs.2 i.V.m.30 Abs.1 GO NRW) als Schutzmaßnahme, ggf. kommt Anonymisierung in Betracht. • Schwere des Eingriffs: Die Stellenbewertungen betreffen überwiegend berufliche Randbereiche und nicht intime Fürsorgeangelegenheiten; daher ist der Eingriff als gering einzustufen. • Folgen für die Ermessensausübung: Wegen der geringen Eingriffsschwere und der vorhandenen Schutzmechanismen ist das Ermessen des Bürgermeisters zugunsten der Akteneinsicht gebunden, sodass die Einsicht zu gewähren ist. • Anordnungsgrund: Die einstweilige Anordnung ist auch erforderlich, da die Einsicht kurzfristig nötig ist, um die bevorstehenden Beratungs- und Beschlussfristen zum Haushalt nicht wirkungslos werden zu lassen; eine Vertagung oder anderszeitiger Rechtsschutz würde den Schutz des Anspruchs nicht sichern. Die Beschwerde des Bürgermeisters wird zurückgewiesen; der Antragsteller erhält die begehrte Akteneinsicht in die externe Stellen- und Dienstpostenbewertung. Das Gericht stellt fest, dass der Anspruch nach §55 Abs.5 S.1 GO NRW besteht und dass schutzwürdige Belange der Beschäftigten zwar betroffen sind, der Eingriff aber nur geringe Intensität hat. Daher kann der Schutz durch die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht und gegebenenfalls durch Anonymisierung gewährleistet werden, weshalb das Ermessen des Bürgermeisters im Ergebnis zugunsten der Einsicht gebunden ist. Die einstweilige Anordnung ist ferner notwendig, weil ohne rechtzeitige Einsicht die Vorbereitung und Beschlussfassung über den Haushalt vereitelt würde; der Antragsgegner hat die Verfahrenskosten zu tragen.