Urteil
3 LB 3/18
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2019:0718.3LB3.18.00
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Leitsätze
1. Aus § 27 a KrO SH (juris: KreisO SH 2003) folgt das subjektiv-öffentliche Organrecht einer Kreistagsfraktion, Willensbildungsprozesse intern frei und ohne Einschränkungen von außen vollziehen zu können.(Rn.45)
2. Dem Informationsanspruch des Kreistagsabgeordneten aus § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO SH (juris: KreisO SH 2003) ist eine hohe Bedeutung als ein wichtiges Kontrollinstrument im demokratisch organisierten Gemeinwesen beizumessen.(Rn.70)
3. Eine Kreistagsfraktion ist "Einzelner" im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KrO SH (juris: KreisO SH 2003), dessen berechtigte Interessen durch Auskunft oder Akteneinsicht beeinträchtigt werden können.(Rn.67)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 15. Juni 2017 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in der 1. Instanz.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus § 27 a KrO SH (juris: KreisO SH 2003) folgt das subjektiv-öffentliche Organrecht einer Kreistagsfraktion, Willensbildungsprozesse intern frei und ohne Einschränkungen von außen vollziehen zu können.(Rn.45) 2. Dem Informationsanspruch des Kreistagsabgeordneten aus § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO SH (juris: KreisO SH 2003) ist eine hohe Bedeutung als ein wichtiges Kontrollinstrument im demokratisch organisierten Gemeinwesen beizumessen.(Rn.70) 3. Eine Kreistagsfraktion ist "Einzelner" im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KrO SH (juris: KreisO SH 2003), dessen berechtigte Interessen durch Auskunft oder Akteneinsicht beeinträchtigt werden können.(Rn.67) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 15. Juni 2017 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in der 1. Instanz. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 3. Dezember 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2016 zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte auf den Hilfsantrag der Klägerin hin verurteilt, es zu unterlassen, dem Beigeladenen – anlässlich seiner Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge zur Prüfung der Fraktionsmittelabrechnungen der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2014 – Einsicht in sämtliche Kopien von Unterlagen der Klägerin zu gewähren. Der Beigeladene hat insoweit ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Soweit das Unterlassungsbegehren der Klägerin Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (vgl. § 128 VwGO), ist dieses ist zwar zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Statthaft ist eine kombinierte Leistungs- und Anfechtungsklage. Die Beteiligten streiten über organschaftliche Rechte und Pflichten aus der Kreisordnung (§ 25 und § 27a Kreisordnung – KrO). Es handelt sich daher um eine Kommunalverfassungsstreitigkeit, die keine Streitigkeit sui generis, sondern ein Verwaltungsrechtsstreit ist, für den die üblichen Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung stehen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 06.11.2006 – 2 LB 23/06 – juris Rn. 40; Ehlers, „Die Klagearten und besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen im Kommunalverfassungsstreitverfahren“, NVwZ 1990, 105; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Vorb § 40 Rn. 6). Soweit das Begehren der Klägerin auf ein Unterlassen der Beklagten gerichtet ist, dem Beigeladenen keine Einsicht in die Kopien ihrer Unterlagen in den Verwaltungsvorgängen zur Prüfung der Fraktionsmittelabrechnungen von 2008 bis 2014 zu gewähren, ist die allgemeine Leistungsklage, die in der Verwaltungsgerichtsordnung in § 43 Abs. 2, § 111 Satz 1 und § 113 Abs. 4 vorausgesetzt wird, statthaft. Die Bezeichnung „allgemeine Leistungsklage“ ist aus der Abgrenzung zur Verpflichtungsklage als einer besonderen Leistungsklage zu verstehen. Während die Verpflichtungsklage zu erheben ist, wenn ein Verwaltungsakt begehrt wird, richtet sich die allgemeine Leistungsklage auf jedes sonstige Verhalten – Tun, Dulden, Unterlassen – einer Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG bzw. § 3 Abs. 2 LVwG (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, 36. EL Februar 2019, § 42 Abs. 1 Rn. 150). Die Klägerin kann ihr prozessuales Ziel nicht bereits mit einer Drittanfechtung des an den Beigeladenen gerichteten Bescheides der Beklagten vom 3. Dezember 2015 – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2016 – erreichen. Es mangelt nämlich an der für einen Verwaltungsakt nach § 106 Abs. 1 LVwG konstitutiven Außenwirkung. Denn mit der Gewährung von Akteneinsicht auf Grundlage von § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO trifft die Landrätin oder der Landrat als ein Organ der Gebietskörperschaft Kreis gegenüber einem Kreistagsabgeordneten als Teil eines anderen Organs (Kreistag) derselben Körperschaft eine Entscheidung, so dass die Gewährung von Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO ein schlicht-hoheitliches Handeln (vgl. hierzu Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 144 ff.) darstellt. Hinsichtlich der von der Klägerin ebenfalls begehrten Aufhebung des an den Beigeladenen gerichteten Bescheides vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2016 ist (daneben) die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Entscheidung der Beklagten fehlt es zwar an der für einen Verwaltungsakt nach § 106 Abs. 1 LVwG konstitutiven Außenwirkung. Die angefochtenen Bescheide entsprechen jedoch ihrer äußeren Form nach Verwaltungsakten und erwecken den Rechtsschein, dass über die Frage der Akteneinsicht gegenüber dem Beigeladenen abschließend entschieden wird. Dagegen sind dieselben Rechtsbehelfe wie gegen „echte“ Verwaltungsakte gegeben (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 07.07.1999 – 2 L 264/98 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO, der hinsichtlich der allgemeinen Leistungsklage entsprechend anzuwenden ist). Bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten stehen nicht Individualschutz vermittelnde subjektiv-öffentliche Rechte im Streit, sondern organschaftliche Kompetenzen. Die Klagebefugnis erfordert daher, dass das geltend gemachte Recht dem klagenden Organ oder Organteil als wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist, was durch Auslegung der jeweils einschlägigen innerorganisatorischen Norm zu ermitteln ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.11.2002 – 15 A 662/02 –, juris Rn. 4 ff.). Hier erscheint es jedenfalls möglich, dass der Klägerin der mit der Drittanfechtungsklage geltend gemachte Aufhebungsanspruch (bezüglich der streitgegenständlichen Bescheide) und der mit der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch (bezüglich der tatsächlichen Akteneinsichtsgewährung gegenüber dem Beigeladenen) zusteht, weil die Gewährung von Akteneinsicht gegenüber dem Beigeladenen die Klägerin in ihren Fraktionsrechten aus § 27a KrO verletzen könnte. Die Klage richtet sich gegen die richtige Beklagte. Bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten ist die Klage nicht gegen den Rechtsträger, sondern gegen den intrapersonalen Funktionsträger zu richten, demgegenüber die mit der Organklage beanspruchte Innenrechtsposition bestehen soll (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.04.1989 – 15 A 650/87 – NVwZ 1990, 188). Das ist vorliegend die Beklagte, da nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO die Landrätin oder der Landrat zuständig für die Gewährung von Akteneinsicht gegenüber einzelnen Kreistagsabgeordneten ist. B. Die kombinierte Leistungs- und Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, dass die Beklagte es unterlässt, dem Beigeladenen Akteneinsicht in die Kopien von Unterlagen der Klägerin in den Verwaltungsvorgängen zur Prüfung der Fraktionsmittelabrechnungen für die Jahre 2008 bis 2014 zu gewähren (I.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide (II.). I. Der (aus den Grundrechten oder aus einer analogen Anwendung des § 1004 BGB hergeleitete) öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch besteht, wenn ein hoheitlicher Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht droht und dieser sich wegen fehlender Duldungspflicht des Betroffenen als rechtswidrig erweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 – 7 C 33.87 – juris Rn. 12 ff.). Die Klägerin hat zwar ein subjektiv-öffentliches Recht (1.), in das möglicherweise eingegriffen wird (2.). Sie hat dies aber wegen des Kontrollrechts des Kreistagsabgeordneten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO zu dulden (3.). Ob der Beigeladene auch einen Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Informationszugangsgesetz hat, kann dahinstehen (4.). 1. Das subjektiv-öffentliche Organrecht der Klägerin, Willensbildungsprozesse fraktionsintern frei und ohne Einschränkungen von außen vollziehen zu können, folgt aus § 27a KrO. Nach § 27a Abs. 1 Satz 1 KrO können sich Kreistagsabgeordnete durch Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Kreistages zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei (§ 27a Abs. 1 Satz 2 KrO). Wenngleich die Kreisordnung keine Legaldefinition für die Fraktion enthält, werden die Fraktionen in § 27a Abs. 2, 3, § 28 Abs. 2, § 35 Abs. 4, § 41 Abs. 2, 5, 10 KrO mit eigenen Rechten ausgestattet. In den Vorschriften der Kreisordnung kommt bereits zum Ausdruck, dass das Hauptgewicht der Fraktionstätigkeit neben den besonders normierten Vorschlagsrechten darin zu sehen ist, für den Kreistag und die Ausschüsse Vorbereitungsarbeiten zu erledigen. Für die Parlamentsfraktionen hat das Bundesverfassungsgericht schon früh ausgeführt, dass diese „notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens“ sind. Mit der Anerkennung der Parteien in Art. 21 GG erkenne das Grundgesetz auch sie an. Wenngleich über ihre Stellung und Aufgaben in mancherlei Hinsicht Zweifel bestehen mögen, sei – so das Bundesverfassungsgericht – aber unzweifelhaft, dass die Parlamentsfraktionen den technischen Ablauf der Parlamentsarbeit in gewissem Grade zu steuern und zu erleichtern haben (BVerfG, Urt. v. 14.071959 – 2 BvE 2/58, 2 BvE 3/58 – NJW 1959, 1723). Später hat das Bundesverfassungsgericht die Fraktionen unter Hinweis auf Art. 53a Abs. 1 S. 2 GG, wonach die Abgeordneten des Gemeinsamen Ausschusses vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt werden, „als maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung“ bezeichnet. Sie seien „politisches Gliederungsprinzip“ für die Arbeit des Parlaments. Ihre Bildung beruhe auf der in Ausübung des freien Mandats (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) getroffenen Entscheidung der Abgeordneten (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.06.1989 – 2 BvE 1/88 – juris Rn. 105). In der Literatur wird von einer „Kanalisierungsfunktion“ der Parlamentsfraktionen gesprochen, da diese durch kollektive Verformung des Meinungs- und Willensbildungsprozesses, Strukturierung der parlamentarischen Diskussion und die damit einhergehende Herausbildung von Mehrheiten die verschiedenen Interessen, Ziele und Erwartungen im politischen Geschäft bündelten und somit die parlamentarische Entscheidungsfindung steuerten und erleichterten (Schmidt-Jortzig/Hansen, „Neue Rechtsgrundlage für die Bundestagsfraktionen“, NVwZ 1994, 1145, 1146). Der Kreistag ist zwar kein Parlament, sondern ein – Bürgerinnen und Bürger des Kreises repräsentierendes – Organ einer Selbstvertretungskörperschaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.1988 – 2 BvR 975/83 – juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 – 7 C 20.91 – juris Rn. 9; Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 26.02.2003 – 2 L 49/02 – NordÖR 2004, 390). Die Rechtsstellung der gewählten Kommunalvertreter ist in ihren Grundzügen aber durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG vorgezeichnet, wonach das Volk auch in den Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben muss, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Kommunen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 – 7 C 20.91 – juris Rn. 9). Dem muss die gesetzliche Ausgestaltung der Rechtsstellung der Kreistagsabgeordneten Rechnung tragen. Auch diese haben nach Maßgabe der Eigenverantwortlichkeit, wie sie dem verfassungsrechtlich geformten Bild der in den staatlichen Aufbau integrierten kommunalen Selbstverwaltung entspricht, ein „freies Mandat“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 – 7 C 20.91 – juris Rn. 9, zum „freien Mandat“ der gewählten Kommunalvertreter auch Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 26.02.2003 – 2 L 49/02 – NordÖR 2004, 390). Die vom Volk gewählten Kreistagsabgeordneten sind durch ihr freies Mandat nicht daran gehindert, über die Gegenstände der Tagesordnung des Kreistages vorab in den Fraktionen zu beraten und Beschluss zu fassen. Die Fraktionen sind Gruppen von Mitgliedern des Kreistages mit jeweils gemeinsamen politischen Grundanschauungen, die sich zusammengeschlossen haben, um ihre Vorstellungen und Aktivitäten aufeinander abzustimmen und diesen im arbeitsteiligen Zusammenwirken zu besserer Wirksamkeit zu verhelfen. Mit dieser Aufgabenstellung üben die Fraktionen im kommunalen Willensbildungsprozess wichtige Funktionen aus, indem sie diesen Prozess straffen und auf deutlich unterscheidbare Alternativen konzentrieren. Sie sind damit ihrerseits Ausdruck des freien Mandats ihrer Mitglieder (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 – 7 C 20.91 –, juris Rn. 10; Meyer, in: Praxis der Kommunalverwaltung Landesausgabe Schleswig-Holstein, C 1, Recht der Ratsfraktionen, Mai 2017, S. 35 f.; zur Aufgabe der Fraktionen, die Meinungsbildung und Beschlussfassung der Kommunalvertretung vorzubereiten und zu erleichtern auch BVerfG, Urt. v. 10.12.1974 – 2 BvK 1/73 –, „Magistratsverfassung Schleswig-Holstein“, juris Rn. 67). Mit der Aufgabe der Fraktionen, die politische Willensbildung zu erfüllen, geht das Recht einher, sich gegen Maßnahmen, welche diese Aufgabe beeinträchtigen, zur Wehr zu setzen. 2. Ob überhaupt ein Eingriff in dieses Recht vorliegt, ist zweifelhaft. Ein Eingriff ist anzunehmen, wenn die Ausübung – auch nur mittelbar – nicht nur unwesentlich erschwert wird. Eines gezielten (finalen) und unmittelbaren Eingriffs bedarf es nicht (vgl. zu den Merkmalen eines Grundrechtseingriffs im klassischen Sinne und dem modernen Eingriffsbegriff, dem das BVerfG gelegentlich den Begriff der Beeinträchtigung vorbehält, BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 – 1 BvR 670/91 – juris Rn. 68 ff.). Voranzustellen ist, dass ein Eingriff nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beigeladene von 2008 bis 2014 selbst Mitglied der Klägerin war und somit die Fraktionsmittelabrechnungen hätte einsehen können. Denn ein Auskunftsanspruch als Mitglied gegenüber dem Fraktionsvorstand (nach § 27 Abs. 3, § 666 BGB) steht dem Beigeladenen nicht mehr zu, nachdem er 2015 aus der Fraktion ausgetreten ist. Zweifel, ob in das Recht der Klägerin aus § 27a KrO durch eine von der Beklagten auf Grundlage von § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO (und damit hoheitlich) gewährte Akteneinsicht gegenüber dem Beigeladenen in die Kopien der Unterlagen der Klägerin eingegriffen würde, sind deshalb angebracht, weil die Fraktionsmittelabrechnungen den Zeitraum 2008 bis 2014 betreffen und daraus ggf. ablesbare Willensbildungsprozesse bereits abgeschlossen sein dürften. 3. Wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, dass einzelne Willensbildungsprozesse noch andauern oder diese nunmehr in anderen Willensbildungsprozessen fortwirken und die Prozesse durch die Gewährung von Akteneinsicht gegenüber dem Beigeladenen auch beeinflusst werden könnten, ist ein hoheitlicher Eingriff in das Recht der Klägerin auf eine ungehinderte interne Willensbildung jedenfalls gerechtfertigt bzw. von der Klägerin zu dulden. Das Recht der Klägerin ist nicht schrankenlos gewährleistet. Es findet eine Begrenzung im kommunalen Verfassungsrecht selbst, das immanente Schranken enthält. Ein Eingriff ist daher gerechtfertigt, wenn dieser Kollisionen mit anderen aus dem kommunalen Verfassungsrecht resultierenden Rechten in dem Sinne ausgleicht, dass die widerstreitenden Rechte möglichst weitgehend zur Geltung gebracht werden (sog. Gebot der praktischen Konkordanz, vgl. im Kontext widerstreitender Grundrechte etwa BVerfG, Beschl. v. 28.01.2019 – 1 BvR 1738/16 – juris Rn. 23, 26 ff.; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 87. EL März 2019, Art. 12 Rn. 306). Im Rahmen der Abwägung ist dem uneingeschränkten Kontrollrecht des Beigeladenen aus § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO der Vorrang einzuräumen (a); gesetzliche Ausschlussgründe bestehen nicht (b). a) Dem Recht der Klägerin steht das Kontrollrecht des Beigeladenen aus § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO gegenüber. Danach hat die Landrätin einzelnen Kreistagsabgeordneten in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten und zu allen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Das Kontrollrecht des Kreistagsabgeordneten ist umfassend. Es ist nicht erforderlich, dass ein Zusammenhang zwischen dem Auskunftsersuchen und der Betätigung des Kreistages besteht. Es erstreckt sich auf sämtliche Selbstverwaltungsaufgaben (auch Geschäfte der laufenden Verwaltung) und auf alle Weisungsaufgaben, die kraft Gesetzes in die Zuständigkeit der Landrätin oder des Landrates fallen, nicht jedoch auf die Angelegenheiten der allgemeinen unteren Landesbehörde. Die Kreistagsabgeordneten haben ein Auswahlrecht zwischen der Erteilung von Auskunft oder der Gewährung von Akteneinsicht (vgl. Dehn, in: Praxis der Kommunalverwaltung Landesausgabe Schleswig-Holstein, KrO – Kommentar, Stand: Januar 2019, § 25 Rn. 3). Die begehrte Akteneinsicht in Verwaltungsvorgänge des Rechnungsprüfungsamtes des Kreises Plön betreffend die Fraktionsmittelabrechnungen der Klägerin in den Jahren 2008 bis 2014 bezieht sich auf eine Selbstverwaltungsaufgabe des Kreises. Hintergrund dieser Abrechnungen ist der Umstand, dass der Kreis Plön den Kreistagsfraktionen auf Grundlage von § 27a Abs. 4 Satz 1 und 2 KrO Zuschüsse zur Erfüllung der Aufgaben für den notwendigen sachlichen und personellen Aufwand für die Geschäftsführung gewährt, wozu auch eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit zählt. § 27a Abs. 4 Satz 3 KrO verlangt, dass über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse ein Nachweis zu führen ist. Die örtliche Prüfung der gewährten Mittel nimmt das Rechnungsprüfungsamt, das auf Grundlage von § 57 KrO i.V.m. § 114 GO eingerichtet worden ist, als Selbstverwaltungsaufgabe wahr (vgl. von Scheliha/Anhalt/Habelt, in: Praxis der Kommunalverwaltung Landesausgabe Schleswig-Holstein, GO – Kommentar, Stand: Dezember 2018, Vor §§ 110 – 114 und Erl. zu § 114). Das Akteneinsichtsrecht des Beigeladenen erstreckt sich auch auf die Kopien der Ausgabenbelege der Klägerin. Soweit die Klägerin vorbringt, dass dem Beigeladenen Akteneinsicht nicht gewährt werden könne, da das Rechnungsprüfungsamt rechtswidrig diese Kopien angefertigt habe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Ausgabenbelege dienen der Rechnungsprüfung. Weder aus § 27a Abs. 4 Satz 3 KrO noch aus den Rechnungsprüfungsvorschriften (§ 57 KrO i.V.m. §§ 114 ff. GO) ergibt sich ein Verbot, Kopien der Ausgabenbelege auszufertigen und diese mit den Verwendungsnachweisen zum betreffenden Verwaltungsvorgang zu nehmen. Zudem setzt eine effektive Finanzkontrolle gerade voraus, dass dem Rechnungsprüfungsamt zusätzlich zu den Verwendungsnachweisen auch die betreffenden Ausgabenbelege (in Kopie) zur Verfügung stehen, da diese die Grundlage des Verwendungsnachweises bilden und dieser ohne die Belege nicht hinreichend nachvollzogen werden kann. Soweit es in dem Erlass des Innenministeriums vom 17. November 1988 betreffend Zuwendungen an Fraktionen im kommunalen Bereich durch die Gemeinden und Kreise (Bl. 67 Beiakte A) heißt, dass „für die örtliche und überörtliche Finanzkontrolle von den Fraktionen die Unterlagen, die die sachgerechte Verwendung der Zuschüsse im Einzelnen belegen, bereitzuhalten sind,“ folgt hieraus nichts Anderes. Zum einen entfaltet dieser (verwaltungsinterne) Erlass für den Senat keine Bindungswirkung, zum anderen kann aus dem Wort „bereitzuhalten“ nicht abgeleitet werden, dass es dem Rechnungsprüfungsamt untersagt war, Kopien der Ausgabenbelege der Klägerin anzufertigen. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts (S. 9 f. UA), dass zur Kontrolle, ob der Kreis die Aufgabe der Rechnungsprüfung ausgeführt habe, eine Einsichtnahme in die Kopien von Unterlagen der Klägerin nicht erforderlich sei und es ausreiche, dass sich der Beigeladene allein anhand der Verwendungsnachweise „einen Überblick“ darüber verschaffe könne, ob der Kreis die sachgerechte Verwendung der auf Grundlage von § 27a Abs. 4 Satz 1, 2 KrO gewährten Zuschüsse überwache. Wie bereits oben ausgeführt, ist das Kontrollrecht der Kreistagsabgeordneten aus § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO umfassend, weshalb es nicht ausreicht, dass diese sich durch eine Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht lediglich einen „Überblick“ über einen Sachverhalt verschaffen können. b) Es stehen der umfassenden Akteneinsicht auch keine gesetzlichen Ausschlussgründe entgegen. Im Hinblick auf das Kontrollrecht der Kreistagsabgeordneten enthält die Kreisordnung in § 25 Abs. 2, 3 KrO gesetzliche Ausschlussgründe. Der hier allein in Betracht kommende Ausschluss des Kontrollrechts nach § 25 Abs. 2 Satz 1 KrO greift nicht ein. Danach dürfen Auskunft und Akteneinsicht nicht gewährt werden, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz geheim zu halten sind oder das Bekanntwerden des Inhalts die berechtigten Interessen Einzelner beeinträchtigen kann. Die Kopien der Unterlagen der Klägerin in ihren Fraktionsmittelabrechnungen der Jahre 2008 bis 2014 sind gegenüber dem Beigeladenen nicht unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes geheim zu halten (aa); das Bekanntwerden der Kopien der Unterlagen kann zwar die berechtigten Interessen der Klägerin möglicherweise beeinträchtigen (bb), die etwaige Beeinträchtigung ist jedoch gerechtfertigt (cc). aa) Die Akteneinsicht in Kopien der Unterlagen der Klägerin durch den Beigeladenen verstößt nicht gegen Datenschutzrecht. Bei den in den Vertragsdokumenten enthaltenen Namen der Arbeitnehmer und Vermieter handelt es sich zwar um personenbezogene Daten (nach der Legaldefinition in § 21 Nr. 1 1. Halbsatz LDSG sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen), die im Falle einer Einsicht durch den Beigeladenen auch „verarbeitet“ würden. Denn auch die Offenlegung personenbezogener Daten durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung stellt eine datenschutzrechtliche „Verarbeitung“ dar (vgl. 21 Nr. 2 LDSG). Gleichwohl besteht kein Geheimhaltungsbedürfnis, da der Beigeladene im Zeitraum, für den Akteneinsicht in die Fraktionsmittelabrechnungen der Klägerin begehrt wird (2008 bis 2014), selbst Mitglied der Klägerin war, so dass unterstellt werden kann, dass er bereits Kenntnis davon hat, wer in diesem Zeitraum als Beschäftigter für die Fraktion tätig war und von wem die Klägerin Räumlichkeiten, etwa für die Fraktionsgeschäftsstelle, angemietet hat. Zudem wäre die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gegenüber dem Beigeladenen datenschutzrechtlich wohl zulässig. Nach § 3 Abs. 1 LDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist. Zu dem Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten gehört auch die Verarbeitung zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen und zur Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LDSG). Der Beigeladene nimmt unter Wahrnehmung von „Kontrollbefugnissen“ Einsicht in die Ausgabenbelege der Klägerin, wenn er von seinem Kontrollrecht aus § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO Gebrauch macht. bb) Die Klägerin macht ein eigenes berechtigtes Interesse als „Einzelner“ in Form einer ungehinderten internen Willensbildung geltend, welches durch die Gewährung von Akteneinsicht gegenüber dem Beigeladenen möglicherweise beeinträchtigt werden kann (s.o., II.2). Die Klägerin ist zwar „Einzelner“ im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KrO. Der Gesetzgeber verdeutlicht mit der Einschränkung auf die berechtigten Interessen „Einzelner“, dass das Kontrollrecht aus § 25 Abs. 1 KrO nicht aus Gründen des Allgemeinwohls versagt werden kann. „Einzelner“ muss aber nicht eine natürliche Person sein, sondern darunter fallen auch juristische Personen, z.B. privatwirtschaftliche Unternehmen (vgl. Dehn, a.a.O., § 25 Rn. 7), oder andere Personenverbände. Auch die Klägerin als Zusammenschluss von Kreistagsabgeordneten (vgl. § 27a Abs. 1 Satz 1 KrO) ist „Einzelner“ in diesem Sinne, und zwar ungeachtet der hier nicht klärungsbedürftigen Frage, ob Fraktionen der Rechtsnatur nach dem bürgerlichen Recht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. m.w.N. zum Streitstand Meyer, a.a.O., S. 40 ff., der sich für eine Zuordnung zum öffentlichen Recht ausspricht; a.A. etwa OLG Schleswig, Urt. v. 03.05.1995 – 15 U 16/94 –, NVwZ-RR 1996, 103, wonach Fraktionen nichtrechtsfähige, nichtwirtschaftliche Vereine seien). cc) Die etwaige Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin aus § 27a KrO ist aber gerechtfertigt. Dem Kontrollrecht des Beigeladenen aus § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO ist in einer Abwägung mit dem Recht der Klägerin aus § 27a KrO, Willensbildungsprozesse fraktionsintern frei und ohne Einschränkungen von außen vollziehen zu können, der Vorrang einzuräumen. Dem Informationsanspruch des Kreistagsabgeordneten ist eine hohe Bedeutung als ein wichtiges Kontrollinstrument im demokratisch organisierten Gemeinwesen beizumessen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.05.2013 – 15 B 556/13 –juris Rn. 6). Dies gilt auch im vorliegenden Kontext. § 27a Abs. 4 Satz 1, 2 KrO räumt den Kreisen zwar ausdrücklich die Möglichkeit ein, den Fraktionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuschüsse zu gewähren. Bei der Gewährung von freiwilligen Mittelzuweisungen an die Fraktionen ist jedoch das Verbot der Parteienfinanzierung zu beachten, so dass die Mittel nur für Aufwendungen verwendet werden dürfen, die im Zusammenhang mit der Erörterung kommunalpolitischer Entscheidungen in der Fraktion entstanden sind (vgl. Dehn/Roth, in: Praxis der Kommunalverwaltung Landesausgabe Schleswig-Holstein, KrO – Kommentar, Stand: Januar 2019, § 27a Rn. 24 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 19.05.1982 - 2 BvR 630/81 -, DÖV 1983, 153). Über die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Zuschüsse wacht das Rechnungsprüfungsamt (§ 27a Abs. 4 Satz 3, § 57 KrO i.V.m. §§ 114 ff. GO), welches wiederum von den Kreistagsabgeordneten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO einer Kontrolle unterzogen werden kann. Die Kreisordnung sieht mit ihren Regeln über die Verschwiegenheit – nach § 19 Abs. 1 KrO i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 GO sind Kreistagsabgeordnete bei Übernahme ihrer Aufgaben zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit zu verpflichten – zudem einen Schutzmechanismus für von einer Akteneinsicht betroffene schutzwürdige Belange vor. Die Landrätin oder der Landrat hat deshalb bei durch die begehrte Akteneinsicht hervorgerufenen Eingriffen in schutzwürdige Belange, die nicht besonders schwer wiegen, die also auf niedriger Intensitätsstufe stehen, dem geltend gemachten Anspruch nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO regelmäßig zu entsprechen (vgl. OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 6 ff.). So liegt es auch hier. Die Intensität eines Eingriffs in das Recht der Klägerin aus § 27a KrO ist allenfalls als niedrig anzusetzen. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Fraktionsmittelabrechnungen den Zeitraum 2008 bis 2014 betreffen und daraus ggf. ablesbare Willensbildungsprozesse bereits weitestgehend abgeschlossen sein dürften. Soweit die Klägerin das Gegenteil behauptet, hat sie dies lediglich pauschal getan und auch in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend substantiiert. Inwiefern allein aus der Zusammenkunft bestimmter Personen auf den Gesprächsinhalt geschlossen werden könnte, wird nicht dargetan. Die Zuschüsse werden nach § 27a Abs. 4 Satz 1 KrO für den notwendigen sachlichen und personellen Aufwand für die Geschäftsführung der Fraktionen gewährt, so dass derartige Aufwendungen typischerweise Kosten für Büroräume, Mietkosten, Telefonkosten, Kosten für Literatur, personelle Kosten der Geschäftsführung und gegebenenfalls Fahrtkosten sind. Hinzukommen Aufwendungen für Tagungen sowie für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Publikationen, Dokumentationen und Informationsschriften der Fraktionen, soweit sie nach innen, also auf die Arbeit des Kreistages und seiner Ausschüsse gerichtet sind (vgl. Dehn/Roth, a.a.O. § 27a Rn. 24). § 27a Abs. 4 Satz 2 KrO nennt zudem eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit. Sitzungsprotokolle, Gesprächsvermerke oder andere Informationen inhaltlicher Art enthält der Vorgang des Rechnungsprüfungsamtes demgegenüber nicht. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene sich durch Einsicht in die – den personellen und sachlichen Aufwand der Fraktionsgeschäftsführung betreffenden – Ausgabenbelege besonders schützenswerte oder sensible Informationen der Klägerin, bei deren Vorliegen von einer stärkeren Eingriffsintensität auszugehen gehe wäre, im politischen Wettbewerb verschaffen könnte. Erst recht kann nicht davon die Rede sein, dass die Ausübung des Kontrollrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO zu einem – wie die Klägerin meint – „Klima der Angst“ vor Überwachung bei politischen Entscheidungsprozessen führt. 4. Angesichts des Umstandes, dass dem Beigeladenen bereits aus § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zusteht, bedarf es nicht der Klärung, ob der Beigeladene daneben einen Informationszugangsanspruch nach § 3 Satz 1 IZG hat. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2016, da diese die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur für die erste Instanz für erstattungsfähig zu erklären, da dieser lediglich erstinstanzlich einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, dem Beigeladenen Akteneinsicht in Rechnungsprüfungsunterlagen über Fraktionsmittelabrechnungen zu gewähren. Die Klägerin ist eine Fraktion im Plöner Kreistag. Der Beigeladene ist Kreistagsabgeordneter, und zwar derzeit als Fraktionsvorsitzender der KreisWählerGemeinschaft Plön (KWG). Bis zum 3. Dezember 2015 war er selbst Mitglied der Klägerin. Die Klägerin erhält vom Kreis Plön Zuschüsse zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie übermittelt dem Rechnungsprüfungsamt des Kreises Plön jährlich einen schriftlichen Verwendungsnachweis über die Zuschüsse. In diesem werden Ausgabenpositionen (zum Beispiel Personalkosten, Miete, Büromaterial etc.) einer bestimmten Summe zugeordnet. Dem Verwendungsnachweis als solchem fügt die Klägerin Ausgabenbelege im Original bei. Das Rechnungsprüfungsamt fertigt Kopien der Ausgabenbelege und legt mit diesen sowie den dazugehörigen Verwendungsnachweisen selbstständig eine Akte an. Die Originalbelege werden der Klägerin regelmäßig zurückgesandt. Am 7. September 2015 stellte der Beigeladene bei der Beklagten mündlich einen Antrag auf Akteneinsicht in die beim Rechnungsprüfungsamt des Kreises Plön angelegte Akte zu den Fraktionsmittelabrechnungen der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2013. Die Beklagte teilte der Klägerin am 1. Oktober 2015 mit, dass dem Antrag auf Akteneinsicht nach § 25 KrO stattgegeben werden solle und gab Gelegenheit, Hinderungsgründe nach § 25 Abs. 2 KrO mitzuteilen. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 19. Oktober 2015, dass der Antrag des Beigeladenen abzulehnen sei. Die Beklagte sei nicht zur Aktenführung berechtigt. Nach § 27a KrO hätten die Fraktionen des Kreistages einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung des ihnen gewährten Zuschusses zu erbringen. Wie dieser Nachweis zu erfolgen habe, regele die Kreisordnung nicht. Hierfür gebe es jedoch einen Grundsatzerlass des Innenministeriums vom 17. November 1988. Dieser besage, dass für die örtliche und überörtliche Finanzkontrolle von den Fraktionen die Unterlagen, die die sachgerechte Verwendung der Zuschüsse im Einzelnen belegten, bereitzuhalten seien. Der Wortlaut „bereitzuhalten“ deute darauf hin, dass die Prüfung der Unterlagen nicht in der Kreisverwaltung, sondern am üblichen Belegenheitsort der Unterlagen, etwa der Geschäftsstelle der jeweiligen Fraktion, zu erfolgen habe. Die Anfertigung von Kopien der geprüften Unterlagen sei rechtswidrig. Ihre Unterlagen enthielten Informationen, die nach § 25 Abs. 2 KrO nicht zur Veröffentlichung bestimmt seien. So sei beispielsweise aus den Fahrtaufzeichnungen ablesbar, wann und wo der Fraktionsvorsitzende oder andere Mitglieder der Fraktion bestimmte Gespräche mit wem geführt hätten. Dies wiederum lasse Rückschlüsse auf politische Entscheidungsfindungsprozesse zu. Ebenfalls nicht zur Einsicht bestimmt seien die Arbeits- und Mietverträge. Hier seien Individualinteressen der betroffenen Arbeitnehmer bzw. Vermieter tangiert. Selbst bei einer Schwärzung der Namen sei nach einer kurzen Internetrecherche erkennbar, welche Person eine berufliche Tätigkeit für sie - die Klägerin - ausgeübt habe oder noch immer ausübe. Auch eine Zustimmung zur Bekanntgabe nach § 10 Informationszugangsgesetz (IZG) werde nicht erteilt. Gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG dürften keine personenbezogenen Daten offenbart werden. Dies betreffe insbesondere die miet- und arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Auch sei § 10 Satz 1 Nr. 3 IZG, wonach keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht werden dürften, auf eine Fraktion als Organteil des Kreistages analog anzuwenden und auf die politische Arbeit zu beziehen. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten aus November 2015 erweiterte der Beigeladene in einem Telefonat die begehrte Akteneinsicht auf das Jahr 2014, weil die entsprechende Prüfung inzwischen abgeschlossen worden sei. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 gewährte die Beklagte dem Beigeladenen gemäß § 25 Abs. 1 KrO vollumfänglich Einsicht in die Akte zur Prüfung von Verwendungsnachweisen der CDU-Kreistagsfraktion hinsichtlich des Zeitraumes 2008 bis 2014. Die Ansicht der Klägerin, dass die Kopien der Ausgabenbelege der Fraktion nicht hätten Bestandteil der Akte werden dürfen, werde nicht geteilt. Es sei zulässig, Kopien zur Akte zu nehmen, um eine spätere, nochmalige Inaugenscheinnahme der Originale nicht notwendig werden zu lassen. Berechtigte Interessen Dritter seien durch die Gewährung der Akteneinsicht nicht beeinträchtigt. Der Beigeladene sei seit 2008 Mitglied der Klägerin. Den Mitgliedern der Fraktion stünden gegenüber dem Fraktionsvorstand Auskunfts- und Rechenschaftsrechte im Sinne des § 666 BGB zu, weshalb der Klägerin kein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werde, die Einsichtnahme eines Fraktionsmitglieds in die entsprechenden Prüfunterlagen des Rechnungsprüfungsamtes zu verhindern oder zu beschränken. Auch die Befürchtung der Klägerin, durch die Einsicht seien politische Entscheidungsprozesse nachzuvollziehen, begründe kein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung. Da der Beigeladene Fraktionsmitglied sei, sei es nicht zu beanstanden, wenn dieser erfahre, wie innerhalb der Fraktion Entscheidungen gefällt würden. Darauf, ob auch nach dem Informationszugangsgesetz ein Einsichtsrecht bestehe, komme es nicht an. Am 9. Dezember 2015 legte die Klägerin Drittwiderspruch gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2015 ein. Zu § 666 BGB sei anzumerken, dass die Argumentation dadurch in sich zusammenfalle, dass der Beigeladene auf der Kreistagssitzung am 3. Dezember 2015 öffentlich gegenüber dem Kreispräsidenten seinen Fraktionsaustritt erklärt habe. Demgemäß stünden ihm auch nicht mehr die Rechte eines Fraktionsmitglieds zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2016 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Akteneinsicht sei auf Grundlage von § 25 Abs. 1 KrO bewilligt worden, dessen Voraussetzungen hier vorlägen. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 2 KrO sei nicht gegeben. Wenn die Informationen dem Beigeladenen seitens der Klägerin bereits angeboten worden seien, könne kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 11. Februar 2016 zugestellt. Die Klägerin hat am 11. März 2016 Klage erhoben. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2015 (Az. 11-109.1.1) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2016 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, die Akteneinsichtsgewährung an den Kreistagsabgeordneten D. zu unterlassen, hilfsweise die Akteneinsichtsgewährung ohne aus den Unterlagen der CDU-Fraktion gefertigte Kopien zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Juni 2017 den Bescheid vom 3. Dezember 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2016 aufgehoben und die Beklagte gemäß dem Hilfsantrag verurteilt, es zu unterlassen, dem Beigeladenen – anlässlich seiner Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge zur Prüfung der Fraktionsmittelabrechnungen der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2014 – Einsicht in sämtliche Kopien von Unterlagen der Klägerin zu gewähren. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch darauf, dass die Beklagte es unterlasse, dem Beigeladenen Einsicht in sämtliche Kopien von Unterlagen der Klägerin zu gewähren. Die Klägerin verfüge aus § 27a Abs. 1 KrO über das Recht, fraktionsintern Willensbildungsprozesse frei und ohne Einschränkung vollziehen zu können. In dieses Recht greife die Beklagte insoweit ein, als sie beabsichtige, dem Beigeladenen Einsicht in sämtliche Kopien von Unterlagen der Klägerin zu gewähren. Der Eingriff sei nicht durch entgegenstehende andere Rechtspositionen zu rechtfertigen. Im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuschüssen an die Fraktionen habe der Kreis zwar deren sachgerechte Verwendung zu überwachen. Insoweit stehe den Kreistagsabgeordneten auch ein Auskunftsrecht zu. Zur Kontrolle, ob der Kreis diese Aufgabe ausgeführt habe, sei die Einsichtnahme in die Kopien von Unterlagen der Klägerin jedoch nicht erforderlich. Vielmehr könne sich der Beigeladene durch Einsichtnahme der Verwendungsnachweise ohne die Kopien der Belege einen Überblick darüber verschaffen, ob der Kreis die sachgerechte Verwendung der gewährten Zuschüsse überwache. Gegen das am 31. Juli 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. August 2017 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 28. März 2018 hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit ihrer Berufungsbegründung macht die Beklagte geltend, dass der Klägerin ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Das Verwaltungsgericht billige der Klägerin ein subjektives Fraktionsrecht darauf zu, fraktionsintern Willensbildungsprozesse frei ohne Einschränkung vollziehen zu können. Ein derart umfassendes Recht einer Kreistagsfraktion lasse sich aus § 27a Abs. 1 KrO nicht ableiten. Selbst wenn man ein solches Recht anerkennen wollte, werde durch die Gewährung der Akteneinsicht gegenüber dem Beigeladenen in dasselbe nicht eingegriffen. Es sei nicht ersichtlich, dass anhand der in Rede stehenden Abrechnungsunterlagen Rückschlüsse auf den fraktionsinternen Meinungsbildungsprozess gezogen werden könnten. Jedenfalls aber sei ein Eingriff gerechtfertigt bzw. klägerseits zu dulden. Dem Kontrollrecht eines jeden Kreistagsabgeordneten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO sei im Zuge einer Abwägung der Vorrang einzuräumen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer – vom 15. Juni 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt im Berufungsverfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie macht geltend, dass § 25 Abs. 1 KrO dem einzelnen Kreistagsabgeordneten ein Kontrollrecht für die Arbeit der Verwaltung einräumen solle. Es sei nicht die Aufgabe des Beigeladenen bzw. eines Kreistagsabgeordneten, andere Kreistagsabgeordnete bzw. Fraktionen, die im politischen Wettbewerb stünden, zu kontrollieren. Ziehe man das Akteneinsichtsrecht so weit, wie es die Beklagte verstehe, kollidiere es mit dem Recht der Kreistagsfraktionen auf ungehinderte interne Willensbildung, dem aufgrund seiner in § 27a KrO verbürgten sowie aus dem Demokratieprinzip fließenden gewichtigen Stellung der Vorrang einzuräumen sei. Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.