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Beschluss

6 B 89/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zuständigkeit nach §123 Abs.2 VwGO: Das Berufungsgericht ist bereits zuständig, wenn ein Zulassungsantrag auf Berufung vorliegt. • Eine einmal erklärte Erledigungserklärung im einstweiligen Rechtsschutz beseitigt nicht ohne weiteres spätere Rechtsbehelfe, wenn sie nur die sofort anhängige Maßnahme betraf. • Bei öffentlichen Stellen ist der Dienstherr an sein selbstgewähltes Anforderungsprofil gebunden; Abweichungen sind vollumfänglich gerichtlich prüfbar. • Ist eine Stellenausschreibung weit geöffnet und beschränkt sie den Bewerberkreis nicht substantiiert, sind alle nach den Ausschreibungsbedingungen zulässigen Bewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung: Freihaltung einer Stelle bei rechtswidriger Bewerberausschlussentscheidung • Zur Zuständigkeit nach §123 Abs.2 VwGO: Das Berufungsgericht ist bereits zuständig, wenn ein Zulassungsantrag auf Berufung vorliegt. • Eine einmal erklärte Erledigungserklärung im einstweiligen Rechtsschutz beseitigt nicht ohne weiteres spätere Rechtsbehelfe, wenn sie nur die sofort anhängige Maßnahme betraf. • Bei öffentlichen Stellen ist der Dienstherr an sein selbstgewähltes Anforderungsprofil gebunden; Abweichungen sind vollumfänglich gerichtlich prüfbar. • Ist eine Stellenausschreibung weit geöffnet und beschränkt sie den Bewerberkreis nicht substantiiert, sind alle nach den Ausschreibungsbedingungen zulässigen Bewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen. Der Antragsteller bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle Kennziffer 079/10 im Bereich 262/5 Bauherrenvertretung. Die Antragsgegnerin schloss ihn vom Auswahlverfahren aus mit der Begründung, er erfülle nicht die in der internen Ausschreibung genannten Voraussetzungen. Der Antragsteller, langjähriger Beamter mit einschlägiger Laufbahn und positiven Beurteilungen, machte geltend, er erfülle die Aufstiegsvoraussetzungen nach §40 LVO NRW und sei somit nach Maßgabe der Ausschreibung einzubeziehen. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO, um die Stelle vorläufig freizuhalten, bis über seine Bewerbung im Hauptsacheverfahren entschieden ist. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antrag mit der Maßgabe statt, die Stelle nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis erneut über die Bewerbung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung entschieden wurde. • Zuständigkeit: §123 Abs.2 VwGO begründet die Zuständigkeit des Berufungsgerichts bereits bei vorliegendem Zulassungsantrag auf Berufung. • Anordungsanspruch: Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO liegen vor; das zu sichernde Recht ist der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art.33 Abs.2 GG. • Fehlerhaftigkeit der Entscheidung: Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, ist rechtswidrig, weil sie von ihrem selbst gesetzten Anforderungsprofil abgewichen ist. • Auslegung der Ausschreibung: Der Begriff „höherer Verwaltungsdienst“ in der Ausschreibung ist weit zu verstehen; auch die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes fällt hierunter, sodass der Antragsteller die geforderten Voraussetzungen erfüllt (§40 LVO). • Kontrolle des Anforderungsprofils: Der Dienstherr ist an das veröffentlichte Anforderungsprofil gebunden; Abweichungen unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. Art.33 Abs.2 GG). • Anordnungsgrund: Es besteht die Gefahr, dass bei Fortführung des Verfahrens ohne Einbeziehung des Antragstellers und Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen die Rechtsdurchsetzung des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird; ein nachträglicher Rückgängig-Machbarkeit der Besetzung wäre erschwert. • Rechtsfolgen: Wegen der Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ist die einstweilige Anordnung zu erlassen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§154,162 VwGO und der Streitwertfestsetzung nach GKG. Der Antrag war erfolgreich: Das Gericht ordnete nach §123 VwGO an, die Stelle Kennziffer 079/10 im Bereich 262/5 Bauherrenvertretung solange nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Begründet wurde dies damit, dass die Ablehnung des Antragstellers rechtswidrig war, weil die Antragsgegnerin ihr eigenes Anforderungsprofil missachtet und den zulässigen Bewerberkreis unzulässig eingeengt hat. Zudem liegt die besondere Eilbedürftigkeit vor, weil eine erfolgte Besetzung durch den Beigeladenen die Rechtsdurchsetzung des Antragstellers praktisch vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen bleiben bei diesem.