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Beschluss

12 A 633/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Direktzusage des Arbeitgebers begründet die bloße Vereinbarung über Umwandlung von Gehaltsbestandteilen in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nicht ohne Weiteres einen Zufluss von Einkommen im einkommensteuerlichen Sinn. • Für die Beurteilung der Bemessung des Elternbeitrags ist zu prüfen, ob auf das einkommensteuerrechtliche Zuflusskonzept abzustellen ist oder ob das Elternbeitragsrecht wirtschaftlichere Maßstäbe der Leistungsfähigkeit heranzieht. • Die Frage, ob umgewandelte Gehaltsbestandteile als Einkommen i.S. der einschlägigen Elternbeitragssatzung (§ 5 Abs. 1 EBS) zu werten sind, kann besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufwerfen und rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Direktzusage und Zufluss beim Elternbeitragsrecht • Bei einer Direktzusage des Arbeitgebers begründet die bloße Vereinbarung über Umwandlung von Gehaltsbestandteilen in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nicht ohne Weiteres einen Zufluss von Einkommen im einkommensteuerlichen Sinn. • Für die Beurteilung der Bemessung des Elternbeitrags ist zu prüfen, ob auf das einkommensteuerrechtliche Zuflusskonzept abzustellen ist oder ob das Elternbeitragsrecht wirtschaftlichere Maßstäbe der Leistungsfähigkeit heranzieht. • Die Frage, ob umgewandelte Gehaltsbestandteile als Einkommen i.S. der einschlägigen Elternbeitragssatzung (§ 5 Abs. 1 EBS) zu werten sind, kann besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufwerfen und rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Kläger hat Gehaltsbestandteile zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umwandeln lassen; der Arbeitgeber gab eine Direktzusage. Die Streitfrage ist, ob die so umgewandelten monatlichen Beträge als Einkommen im Sinne der für Elternbeiträge maßgeblichen Satzung (§ 5 Abs. 1 EBS) gelten. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass der entsprechende Betrag dem Kläger im abgabenrechtlichen Sinne nicht zugeflossen sei. Der Beklagte zweifelte diese Feststellung an und beantragte die Zulassung der Berufung. Die Berufungszulassung wurde nach Prüfung besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten erteilt. Zur Begründung wurden erstinstanzliche Feststellungen und die finanzgerichtliche sowie BFH-Rechtsprechung zur Frage des Zuflusses bei Direktzusagen herangezogen. Es wird gleichzeitig die Problemstellung aufgeworfen, ob das Elternbeitragsrecht strikt dem einkommensteuerlichen Zuflussbegriff folgt oder einen weiteren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitsmaßstab anlegt. • Zulassungsgrund: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bei der Auslegung der einschlägigen Regelung gegeben, weil unklar ist, ob umgewandelte Gehaltsbestandteile als Einkommen i.S. der Elternbeitragssatzung anzusehen sind. • Einkommensteuerrechtliche Ausgangslage: Nach BFH-Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 29.07.2010) führt die bloße Zusage des Arbeitgebers zur Direktzusage erst dann zu einem Zufluss beim Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Leistung tatsächlich erbringt und dem Arbeitnehmer wirtschaftliche Verfügungsmacht verschafft. • Finanzgerichtliche Linie: Die Vereinbarung über die Verwendung zukünftiger Lohnbestandteile zur Finanzierung einer Direktzusage reicht nach gefestigter Rechtsprechung nicht aus, um wirtschaftliche Verfügungsmacht und damit Zufluss beim Arbeitnehmer anzunehmen. • Elternbeitragsrechtlicher Maßstab: Das Elternbeitragsrecht bemisst sich nach dem Einkommen als Summe der positiven Einkünfte (§ 2 Abs. 1, 2 EStG) gemäß § 5 Abs. 1 EBS; hiervon sind Werbungskosten abzuziehen, nicht aber gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgeaufwendungen, sodass sich eine unterschiedliche Bewertung gegenüber dem Steuerrecht ergeben kann. • Rechtsfortbildungserwägung: Es ist zu prüfen, ob der Steuerzeitpunktbegriff des Zuflusses für die Bemessung elternbeitragsrechtlicher Leistungsfähigkeit ausreichend ist oder ob dieser Zweck ein weiter gefasstes Verständnis des Einkommens erfordert. Die Berufung der Beklagten wurde zugelassen, weil die Frage, ob umgewandelte Gehaltsbestandteile bei einer Direktzusage als Einkommen im Sinne der Elternbeitragssatzung anzusehen sind, besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufwirft. Das Verwaltungsgericht hatte zu Recht festgestellt, dass nach abgabenrechtlicher Betrachtung kein Zufluss beim Kläger vorliegt; die finanzgerichtliche und BFH-Rechtsprechung stützen diese Auffassung, wonach die Zusage allein keinen gegenwärtigen Zufluss begründet. Gleichwohl bleibt offen, ob das Elternbeitragsrecht vom steuerlichen Zuflussbegriff abweichen darf oder muss, weil es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anders bemisst. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung zuzulassen, damit diese verbindlich und abschließend auf höherer Ebene geklärt wird. Die Frage der Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.