Urteil
24 K 209/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0123.24K209.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eltern eines am 00.00.2010 geborenen Kindes, welches seit dem 1. August 2013 eine vom Jugendamt des Kreises W. öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 35 Stunden besucht. Mit Beitragsbescheid vom 20. Juni 2013 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015 auf monatlich 120 EUR fest. Dabei legte die Beklagte die Einkommensstufe 4 (Jahreseinkommen über 52.000 EUR bis 65.000 EUR) zu Grunde. Mit Schreiben vom 28. August 2015 forderte die Beklagte die Kläger zur Vorlage von Einkommensnachweisen für das Jahr 2014 auf. Die Kläger legten daraufhin der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014, die Entgeltabrechnung des Klägers zu 2. für Dezember 2014 sowie die Entgeltabrechnung der Klägerin zu 1. für Dezember 2014 vor. Aus der Entgeltabrechnung für Dezember 2014 des Klägers zu 2. ging hervor, dass sein Arbeitgeber eine steuerfreie Zahlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 510,48 EUR erbringt, die in einen Vertrag bei der B. Pensionskasse eingezahlt wurde. Auf der Grundlage dieser Nachweise setzte die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2015 den Elternbeitrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf 160 EUR monatlich fest. Dabei ermittelte sie ein Jahreseinkommen von 65.489,98 EUR, was der Einkommensstufe 5 (Jahreseinkommen über 65.000 EUR bis 78.000 EUR) entsprach. In die Ermittlung des Jahreseinkommens flossen als steuerfreie Einkünfte die Zahlungen für die betriebliche Altersversorgung in Höhe von 510,48 EUR ein. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2016 zurück. Die Kläger haben am 13. Januar 2016 Klage erhoben. Sie tragen unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Gerichtes vom 3. September 2007 – 24 K 731/07 – vor: Die Zahlungen für die betriebliche Altersversorgung seien ihnen im Veranlagungszeitraum 2014 nicht zugeflossen. Die Beiträge eines Arbeitgebers an eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung dienten dem Aufbau der betrieblichen Altersversorgung. Deshalb trete ein finanzieller Zufluss daraus erst bei Erreichen der entsprechenden Altersgrenze ein. Abgesehen davon sei es unverhältnismäßig, wenn durch eine geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenze eine erhebliche Erhöhung der Elternbeiträge eintrete. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und macht ergänzend geltend: Die Zahlungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung seien im Veranlagungszeitraum steuerfreie Einkünfte. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses bleibe hierbei unberücksichtigt. Die maßgebliche Satzung treffe hierzu keine Aussage. Dem Urteil des erkennenden Gerichtes vom 3. September 2007 könne nicht gefolgt werden, weil die Entscheidung noch unter Geltung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) ergangen sei. Nach der aktuelleren Rechtsprechung, insbesondere dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Köln vom 6. Februar 2015 – 19 L 2198/14 gehörten laufende Beiträge des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Altersversorgung zu den als Einkommen zu berücksichtigenden Einkünften. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Elternbeiträge im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ist § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 KiBiz und der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder im Kreis W. (EBS). Nach § 3 Abs. 1 EBS haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zur die Jahresbetriebskosten zu entrichten. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 EBS richtet sich der Beitrag nach dem Alter des Kindes und den im Betreuungsvertrag gebuchten Betreuungstunden. Nach § 4 Abs. 1 EBS ergibt sich die Höhe der Elternbeiträge aus der Anlage dieser Satzung. Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für den hier in Rede stehenden Zeitraum einen Elternbeitrag in Höhe von monatlich 160 EUR festgesetzt hat. Die Beklagte hat die Kläger zu Recht in die Einkommensstufe 6 (Jahreseinkommen zwischen 65.000 EUR bis 78.000 EUR) eingestuft. In dieser Einkommensstufe beträgt der monatliche Beitrag für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr mit einer Betreuungszeit von 35 Wochenstunden 160 EUR. Das Einkommen der Kläger im Sinne der EBS beläuft sich im Jahr 2014 auf 65.169,48 und nicht auf 65.489,48 EUR, wie die Beklagte ihrer Beitragsfestsetzung zu Grunde gelegt hat. Dies führt zu keinem anderen Elternbeitrag, weil die Kläger nach wie vor der Einkommensstufe 6 zuzuordnen sind. Nach § 5 Abs. 2 S. 6 EBS ist bei einer – wie hier – Überprüfung einer bereits erfolgten Beitragsfestsetzung das tatsächliche (Jahres-)Einkommen im Jahre der Beitragspflicht zugrundezulegen. Maßgebend ist damit das tatsächliche (Jahres-)Einkommen des Jahres 2014. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EBS ist Einkommen im Sinne dieser Vorschrift die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ausweislich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2014 vom 16. November 2015 betragen die Einkünfte der Kläger 65.939 EUR. Hiervon sind die Kinderbetreuungskosten gemäß § 2 Abs. 5a S. 2 EStG in Abzug zu bringen. Die Kinderbetreuungskosten betragen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4000 EUR je Kind. Bei einem Elternbeitrag in Höhe von 160 EUR monatlich, 1.920 EUR jährlich sind Aufwendungen in Höhe von 1.280 EUR abzuziehen Damit erzielten die Kläger ein Einkommen nach § 5 Abs. 1 S. 1 EBS in Höhe von 64. 659 EUR. Die Beklagte hat zutreffend einen Betrag in Höhe von 510,48 EUR dem vorstehend ermittelten Einkommen hinzugerechnet, weil der Kläger zu 2. im Veranlagungsjahr 2014 von seinem Arbeitgeber diesen Betrag erhalten hat, der im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für einen Vertrag bei der B. Pensionskasse eingezahlt worden ist. Denn gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 EBS sind dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 des § 5 Abs. 1 EBS steuerfreie Einkünfte hinzuzurechnen. Entgegen der Annahme der Kläger stünde einer Hinzurechnung nicht entgegen, wenn dieser Betrag dem Kläger zu 2. im Veranlagungszeitraum 2014 nicht im Sinne des Einkommensteuerrechts zugeflossen wäre. An der gegenteiligen, im Urteil vom 3. September 2007 – 24 K 731/07 –, juris geäußerten Rechtsauffassung hält die Kammer nicht mehr fest. Denn das Abstellen auf den Begriff des „Zufließen“– wie er im Einkommensteuerrecht verstanden wird und dort in erster Linie zur Steuerung des Zeitpunktes dient, zu dem ein Vermögenszuwachs dem Grunde nach zu versteuern ist – ist nicht mit dem hergebrachten Ausgangspunkt der Einkommensermittlung im Elternbeitragsrecht vereinbar. Nach diesen Grundsätzen ist nämlich Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen grundsätzlich das Einkommen als Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Von diesem Einkommen werden lediglich die Werbungskosten, nicht aber gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgekosten abgezogen. Vergleiche OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 12 A 633/13 –, juris. Aus dem Grundsatz der Nichtabziehbarkeit von Vorsorgekosten bei der Einkommensermittlung im Elternbeitragsrecht folgt konsequenterweise, dass die fehlende Belastung durch die Krankheits- und Altersvorsorge bei Beamten einen Einkommenszuschlag rechtfertigt, wie er in § 5 Abs. 1 S. 6 EBS vorgesehen ist. Vergleiche dazu: OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 12 A 1025/10 –, juris. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses macht auch folgende Überlegung deutlich. Wenn der Beitragspflichtige aus seinem Arbeitslohn für eine spätere Altersversorgung Beiträge entrichtet hätte, schmälerten diese Zahlungen seine Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 EBS nicht. Eine Gegenleistung für diese Beiträge würde der Elternbeitragspflichtige auch erst in der Zukunft erhalten. Vor diesem Hintergrund ändert es an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nichts, dass die Zahlungen aus dem Arbeitslohn im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung oder einer anderen privaten Form der Altersversorgung geleistet werden. Denn in beiden Fällen stehen in gleicher Weise Mittel aus dem Arbeitslohn zur Lebensführung nicht zur Verfügung. Der festgesetzte Elternbeitrag ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die maßgebliche Einkommensgrenze nur unerheblich überschritten worden ist. Denn es ist dem System der Einkommensgrenzen bei einer Beitragsfestsetzung immanent, dass bereits eine geringfügige Überschreitung dieser Grenze zur Erhebung eines höheren Beitrages führt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 480 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.