Beschluss
14 E 401/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
7mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist dann unzulässig, wenn der streitige Anspruch in seiner wirklichen Natur eine bürgerlich-rechtliche Vertragsstreitigkeit zwischen Studierendem und privater Hochschule darstellt.
• Die Tatsache, dass eine private Hochschule mit der Abnahme von Prüfungen beliehen ist, führt nicht generell zur Zuordnung aller Streitigkeiten zum öffentlichen Recht; entscheidend ist, ob die Beklagte hoheitlich handelt oder sich weigert, das Prüfungsrecht überhaupt auszuüben.
• Streitigkeiten über den Umfang eines Prüfungsanspruchs gegenüber einer privaten Hochschule sind zivilrechtliche Leistungsstreitigkeiten, wenn es um das Ob des Anspruchs gegenüber dem Studienvertrag geht.
• Die Frage des zulässigen Rechtswegs bei auslaufenden Diplomstudiengängen hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Zulassung zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsrechtsweg unzulässig bei Streit um Prüfungsanspruch gegen private Hochschule • Der Verwaltungsrechtsweg ist dann unzulässig, wenn der streitige Anspruch in seiner wirklichen Natur eine bürgerlich-rechtliche Vertragsstreitigkeit zwischen Studierendem und privater Hochschule darstellt. • Die Tatsache, dass eine private Hochschule mit der Abnahme von Prüfungen beliehen ist, führt nicht generell zur Zuordnung aller Streitigkeiten zum öffentlichen Recht; entscheidend ist, ob die Beklagte hoheitlich handelt oder sich weigert, das Prüfungsrecht überhaupt auszuüben. • Streitigkeiten über den Umfang eines Prüfungsanspruchs gegenüber einer privaten Hochschule sind zivilrechtliche Leistungsstreitigkeiten, wenn es um das Ob des Anspruchs gegenüber dem Studienvertrag geht. • Die Frage des zulässigen Rechtswegs bei auslaufenden Diplomstudiengängen hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Zulassung zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Kläger verlangt von der Beklagten als privater Hochschule die Zulassung zu Prüfungsleistungen eines Diplomstudiengangs. Die Beklagte weigert sich, die geforderte Diplomprüfung abzunehmen. Der Kläger rügt hieraus einen Anspruch auf Prüfungsabnahme. Die Parteien stehen in einem Studienvertrag zueinander, die Beklagte ist mit der Abnahme von Hochschulprüfungen beliehen. Im Verwaltungsgericht beantragte der Kläger die Zuordnung zum Verwaltungsrechtsweg; das Verwaltungsgericht verwies jedoch an das Zivilgericht. Die Beschwerde des Klägers gegen diese Verweisung wurde beim Oberverwaltungsgericht geführt. • Zulässigkeit der Beschwerde: Formell zulässig nach §173 VwGO i.V.m. §17a GVG, in der Sache jedoch unbegründet. • Maßgebliches Prüfungsmerkmal: Nach §40 VwGO ist auf die wirkliche Natur des geltend gemachten Rechtsverhältnisses abzustellen; nicht entscheidend sind Bezeichnung oder Funktionstitel. • Status der Beklagten: Zwar ist die Beklagte nach §73 HG mit der Abnahme von Prüfungen beliehen, das betrifft jedoch die Gleichwertigkeit und die inhaltliche Regelung von Prüfungen. • Kein hoheitliches Handeln vorliegend: Die Beklagte weigert sich, das Prüfungsrecht überhaupt auszuüben; damit handelt sie nicht in Ausübung einer hoheitlichen Befugnis, sondern es geht um das Ob eines vertraglichen Prüfungsanspruchs. • Sinn und Zweck der Beleihung rechtfertigen keine öffentliche-rechtliche Zuordnung: Die Beleihung dient der Gleichwertigkeit der Prüfungen; sie rechtfertigt nicht, Streitigkeiten über den Umfang vertraglicher Ansprüche dem öffentlichen Recht zuzuordnen. • Relevante Normen: §40 VwGO (Abgrenzung öffentliches/zivilrechtliches Rechtsverhältnis), §73 HG (Beleihung zur Prüfungsabnahme), §17a GVG (Verweisung bei unzulässigem Rechtsweg), §23 GVG (Zuständigkeit der Amtsgerichte). • Folgerung: Da es um eine zivilrechtliche Leistungsstreitigkeit zwischen Vertragsparteien geht, ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig; die Klage war an das zuständige Zivilgericht (Amtsgericht) zu verweisen. • Zulassung der weiteren Beschwerde: Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Verweisung des Rechtsstreits an das Zivilgericht, weil der Streit über das Ob eines Prüfungsanspruchs eine bürgerlich-rechtliche Vertragsstreitigkeit zwischen dem Studierenden und der privaten Hochschule darstellt und die Beklagte nicht hoheitlich gehandelt hat. Die Beleihung der Hochschule zur Prüfungsabnahme begründet keine generelle Zuordnung solcher Streitigkeiten zum öffentlichen Recht. Eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen, da die Frage des zulässigen Rechtswegs keine grundsätzliche Bedeutung hat.