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Beschluss

11 K 9546/18

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe 1 Der Kläger studiert bei der Beklagten – einer anerkannten Hochschule – im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und begehrt mit seiner Klage die Zulassung zu den Prüfungen „Institutionen der öffentlichen und privaten Jugendhilfe“ und „Methoden der familien- und schulunterstützenden Arbeit in der Jugendhilfe“, die ihm im Sommersemester 2018 aufgrund der Nichterfüllung der in den zugehörigen Lehrveranstaltungen vorgeschriebenen Anwesenheitsverpflichtung von der Beklagten verweigert wurde. 2 Bei diesem Streitgegenstand handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. 3 Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Maßgebend ist die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, das dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegt. Die Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel der Klage, wie es im Klageantrag und dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt seinen Ausdruck findet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 40 Rn. 6). Der Kläger begehrt ausweislich des Klageantrags die Aufhebung der Entscheidung über die Nichtzulassung und die Verpflichtung der Beklagten, ihn für die genannten Prüfungen zuzulassen. Unerheblich ist, dass der Kläger mittlerweile an den Prüfungen teilgenommen hat. Da ihm diese Teilnahme nur unter Vorbehalt gestattet wurde, bedarf er weiterhin des formalen Akts der Zulassung, damit die abgelegten Prüfungen als Prüfungsleistungen in seinem Studium gewertet werden können. Dieses Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist öffentlich-rechtlicher Natur. 4 Zwar ist das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten grundsätzlich durch den Studienvertrag zwischen ihnen geprägt, der dem Zivilrecht zuzuordnen ist. Soweit die Beklagte jedoch als Beliehene tätig wird, ist die Rechtsbeziehung öffentlich-rechtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1990 – 7 C 7.90 –, Rn. 7 f., juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2013 – 14 E 401/13 –, Rn. 4, juris). 5 Nach § 70 Abs. 5 LHG erhält eine Hochschule mit der staatlichen Anerkennung das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen, die die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen vermitteln. Übt die Hochschule dieses Recht aus, so ist die Rechtsbeziehung insoweit öffentlich-rechtlich geprägt. 6 Das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, umfasst alle Maßnahmen, die zur Durchführung eines Prüfungsverfahrens erforderlich sind, und damit auch die Entscheidung über die Zulassung zu einer Prüfung. Steht im Streit, ob ein Beliehener verpflichtet ist, gegenüber einem dies begehrenden Privaten tätig zu werden, ist das Rechtsverhältnis zwischen dem mit hoheitlichen Befugnissen Beliehenen und dem Dritten, demgegenüber diese Befugnisse wahrgenommen werden oder werden sollen, öffentlich-rechtlicher Natur (BVerwG, Urteil vom 05.10.1990, a.a.O., Rn. 8, juris). Daher ist auch der vorliegende Streit darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu den Prüfungen „Institutionen der öffentlichen und privaten Jugendhilfe“ und „Methoden der familien- und schulunterstützenden Arbeit in der Jugendhilfe“ zuzulassen, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. 7 Aus der Unterscheidung zwischen Studien- und Prüfungsrechtsverhältnis folgt – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht, dass der Streit um die Zulassung zu einer Hochschulprüfung an einer staatlich anerkannten Hochschule eine privatrechtliche Streitigkeit ist. Zwar ist richtig, dass sich die Beleihung nicht auf die §§ 60-63 LHG bezieht und daher das Grundverhältnis zwischen einem Studierenden und einer staatlich anerkannten Hochschule nicht hoheitlich ausgestaltet ist, sondern durch die dem Zivilrecht eigentümliche Gleichordnung des Studienvertrages bestimmt wird. Zutreffend ist ebenfalls, dass ein Prüfungsrechtsverhältnis mit der Zulassung zur Prüfung entsteht (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 13, beck-online). Aus diesen Erwägungen lässt sich indes nicht ableiten, dass deshalb die Entscheidung über die Zulassung zu einer konkreten Prüfung auch dem durch den Studienvertrag privatrechtlich geregelten Studienrechtsverhältnis unterfällt. Denn indem die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an den von ihm begehrten Prüfungen versagte und sich damit weigerte von der ihr verliehenen hoheitlichen Befugnis, Hochschulprüfungen abzunehmen, Gebrauch zu machen, handelte sie – unabhängig von einer für die Entstehung eines konkreten Prüfungsrechtsverhältnisses notwendigen Zulassung zur Prüfung – bereits im Rahmen ihrer Beleihung (vgl. den anders gelagerten Fall des OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2013, a.a.O., Rn. 4, juris, in dem streitig war, ob überhaupt noch ein Anspruch des Studierenden bestand, in einem bestimmten Studiengang geprüft zu werden, vgl. dazu auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 806 Fn. 4, beck-online). Nach der hier streitentscheidenden Norm des § 24 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 der Rahmenprüfungsordnung der Beklagten werden Studierende nämlich von den Prüfungsleistungen in einem Modul ausgeschlossen, wenn diese ihrer Anwesenheitsverpflichtung in Lehrveranstaltungen nicht in dem in der Vorschrift festgelegten Umfang nachkommen, womit die betroffenen Prüfungen als nichtbestanden gelten. Diese Regelung betrifft nicht nur die privatrechtlich geregelten Pflichten im Studienverhältnis, sondern wegen der mit dem Ausschluss von der Prüfung verbundenen prüfungsrechtlichen Folge des Nichtbestehens auch den Bereich der Abnahme von Hochschulprüfungen.