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Beschluss

6 B 566/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes genügt bei drohender Unwiederbringlichkeit des Verfahrensinteresses eine Folgenabwägung, wenn eine vertiefte Prüfung in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. • Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Gerichte, auch dann wirksamen einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, wenn bei Unterlassen des Rechtsschutzes eine erhebliche Grundrechtsverletzung droht, die durch ein späteres Hauptsacheurteil nicht heilbar wäre. • Die Ablehnung einer Bewerbung wegen sichtbarer Tätowierungen kann Eignungsfragen berühren, deren Prüfung im Eilverfahren aufgrund von Rechts- und Tatsachenfragen unterbleiben kann, wenn durch Unterlassen der einstweiligen Anordnung das Auswahlverfahren endgültig vereitelt würde. • Bei Abwägung der Folgen ist die vorläufige Aufnahme in ein Auswahlverfahren zur Vermeidung irreversibler Nachteile jedenfalls zulässig, wenn dem Antragsgegner nur geringe Nachteile drohen. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde mit 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Bewerbung: Zulassung trotz sichtbarer Tätowierungen bei erheblicher Unwiederbringlichkeit des Auswahlrechts • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes genügt bei drohender Unwiederbringlichkeit des Verfahrensinteresses eine Folgenabwägung, wenn eine vertiefte Prüfung in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. • Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Gerichte, auch dann wirksamen einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, wenn bei Unterlassen des Rechtsschutzes eine erhebliche Grundrechtsverletzung droht, die durch ein späteres Hauptsacheurteil nicht heilbar wäre. • Die Ablehnung einer Bewerbung wegen sichtbarer Tätowierungen kann Eignungsfragen berühren, deren Prüfung im Eilverfahren aufgrund von Rechts- und Tatsachenfragen unterbleiben kann, wenn durch Unterlassen der einstweiligen Anordnung das Auswahlverfahren endgültig vereitelt würde. • Bei Abwägung der Folgen ist die vorläufige Aufnahme in ein Auswahlverfahren zur Vermeidung irreversibler Nachteile jedenfalls zulässig, wenn dem Antragsgegner nur geringe Nachteile drohen. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde mit 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Bewerber (Antragsteller) hatte sich am 14.09.2012 um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 01.09.2013 beworben. Der Antragsgegner lehnte die Bewerbung mit Bescheid vom 26.03.2013 ab, weil der Antragsteller sichtbare Tätowierungen an beiden Unterarmen habe, die nach dienstlicher Erlasslage Eignungsmängel begründen sollen. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, damit er am ersten Testabschnitt (PC-Test) teilnehmen kann; die letzte Möglichkeit hierfür war der 12.06.2013. Das Verwaltungsgericht gewährte einstweiligen Rechtsschutz und verpflichtete den Antragsgegner zur Zulassung zum Testverfahren. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein; er machte unter anderem geltend, der Bewerber sei wegen der Tätowierungen weniger geeignet und das Einstellungskontingent sei überschritten. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob statt einer vertieften Hauptsachenprüfung vorläufiger Rechtsschutz im Wege einer Folgenabwägung zu gewähren sei. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 123 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts zulässig; hierbei sind insoweit tatsächliche Voraussetzungen und besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen; Art. 19 Abs. 4 GG verlangt effektiven Rechtsschutz. • Rechtsfortbildung zur Eilentscheidung: Können in der verfügbaren Zeit keine vertiefte tatsächliche und rechtliche Prüfung vorgenommen werden, ist eine Entscheidung auf Grundlage einer Folgenabwägung zulässig; dies entlastet die Gerichte und entspricht ständiger Rechtsprechung des BVerfG. • Anwendbarkeit auf den Fall: Die Frage, ob die Ablehnung wegen Tätowierungen rechtsfehlerhaft ist, wirft nicht leicht zu beantwortende Rechts- und Tatsachenfragen auf und berührt auch Grundrechtsschutzaspekte (Art. 33 Abs. 2 GG). Eine abschließende Überprüfung im Beschwerdeverfahren war wegen der zeitlichen Dringlichkeit untunlich. • Folgenabwägung: Ohne einstweilige Zulassung wäre die Teilnahme an dem Auswahlverfahren endgültig unmöglich und ein Erfolg im Hauptsacheverfahren könnte die Verwirklichung des Bewerberinteresses nicht mehr herbeiführen. Demgegenüber sind die Nachteile für den Antragsgegner gering: höchstens Kosten und organisatorischer Aufwand bei einer vorläufigen Teilnahme, ohne dass eine endgültige Bindung an das Ergebnis entsteht. • Ergebnis der Abwägung: Die Unwiederbringlichkeit des Auswahlrechts wiegt schwerer als die geringfügigen Nachteile des Antragsgegners; daher ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren und die Beschwerde zurückzuweisen. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen; Streitwertfestsetzung 2.500,00 Euro (GKG-Grundlagen). Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antragsteller vorläufig zum Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf einer Folgenabwägung: ohne einstweilige Zulassung wäre das Auswahlrecht des Antragstellers endgültig vereitelt, während die Nachteile für den Antragsgegner gering sind. Eine vertiefte Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung wegen sichtbarer Tätowierungen war wegen der zeitlichen Dringlichkeit untunlich; mögliche Rechte des Antragsgegners werden durch die vorläufige Zulassung nicht endgültig beeinträchtigt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.