Beschluss
1 L 423/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0912.1L423.13.00
3mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gleichen Rubrums - VG Aachen 1 K 1467/13 - zu der am 1. September 2013 beginnenden Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zuzulassen und ihn insoweit nicht wegen der an seinen Armen befindlichen Tätowierungen auszuschließen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 2.500,‑ EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller von der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu dem nächsten Einstellungstermin am 1. September 2013 nicht wegen der an seinen Armen befindlichen Tätowierungen auszuschließen und ihm die Teilnahme an der am 1. September 2013 in Form eines Studiums beginnenden Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen, 4 ist zulässig und begründet. Zur Begründung nimmt die Kammer zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zunächst Bezug auf die sinngemäß übertragbaren Ausführungen zur Folgenabwägung in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2013 - 6 B 566/13 - betreffend das der Ausbildung vorangegangene Testverfahren und macht sich diese entsprechend zu eigen. Aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013, des Ergebnisses der Kommissionsprüfung betreffend den Antragsteller vom 26. August 2013 und des „ergänzenden“ Ablehnungsbescheides des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2013 geht die Kammer davon aus, dass die erforderliche Prüfung nicht ohne weiteres zu beantwortende Rechts- und Tatsachenfragen aufwirft, deren Beantwortung in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Antragseingang: 28. August 2013) untunlich ist. Denn die Ausbildung, die der Antragsteller aufgrund der Interimsentscheidung der Kammer bereits absolviert, hat schon am 1. September 2013 begonnen. Deshalb sind auch die vom Oberverwaltungsgericht in dem zuvor zitierten Beschluss auf Seite 5 niedergelegten Ausführungen zur Folgenabwägung - jedenfalls sinngemäß - auf diese Fallkonstellation zu übertragen. Insbesondere ist auch insoweit zugrunde zu legen, dass die beim Antragsgegner entstehenden Umstände und Kosten einer ggf. umsonst (teilweise) durchgeführten Ausbildung des Antragstellers hinter dessen Interesse an einer Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs zurückstehen müssen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der Fall des Unterliegens des Antragstellers im Klageverfahren und der daraus folgende Widerruf des Beamtenverhältnisses bzw. der Ausschluss einer Übernahme in den gehobenen Polizeivollzugsdienst kostenmäßig nicht von dem Fall unterscheidet, dass ein Beamter auf Widerruf die Ausbildung frühzeitig abbricht oder im Anschluss an diese (aus anderen Gründen) nicht übernommen wird. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 6 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens durch einen Halbierung des für das Klageverfahren maßgeblichen Streitwerts.