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Beschluss

13 B 436/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unzumutbar langer Wartezeit besteht kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum Wunschstudium Zahnmedizin. • Die Härtefallregelung des § 15 VergabeVO Stiftung verlangt besondere Umstände des Einzelfalls nach § 15 Satz 2; bloße lange Wartezeit genügt nicht. • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen zutreffend angewandt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung zum Zahnmedizinstudium allein wegen langer Wartezeit • Bei unzumutbar langer Wartezeit besteht kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum Wunschstudium Zahnmedizin. • Die Härtefallregelung des § 15 VergabeVO Stiftung verlangt besondere Umstände des Einzelfalls nach § 15 Satz 2; bloße lange Wartezeit genügt nicht. • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen zutreffend angewandt. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen zu werden. Er beruft sich auf eine lange Wartezeit als Grundlage seines Begehrens. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Antrag auf einstweilige Zulassung ab. Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Im Beschwerdeverfahren war streitig, ob die lange Wartezeit einen unmittelbaren Zulassungsanspruch oder eine Härtefallzulassung nach § 15 VergabeVO Stiftung begründet. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; der Senat entscheidet im Rahmen der vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Nach der einschlägigen Rechtsprechung entsteht auch bei unzumutbar langer Wartezeit kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studiengang; somit fehlt ein durchsetzbarer einstweiliger Leistungsanspruch. • Ein Anspruch nach der Härtefallregelung des § 15 VergabeVO Stiftung scheidet aus, weil § 15 Satz 2 besondere Umstände des Einzelfalls verlangt, die die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern; der Antragsteller hat solche besonderen Umstände nicht dargetan, sondern stützt sein Vorbringen allein auf die lange Wartezeit. • Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung überzeugend begründet; der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und verweist auf die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsgerichts. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den gesetzlichen Vorschriften (§ 154 Abs. 2 VwGO; §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. März 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium; weder begründet die lange Wartezeit einen unmittelbaren Zulassungsanspruch, noch liegt eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 15 VergabeVO Stiftung vor. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.