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Beschluss

13 B 1204/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1103.13B1204.14.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung der Antragstellerin zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt. Es bedarf keiner Klärung im Beschwerdeverfahren, ob das derzeitige Vergabesystem im Studiengang Humanmedizin zu Lasten langjährig Wartender verfassungswidrig ist. Die Antragstellerin zählt mit zwei Halbjahren Wartezeit schon nicht zu den langjährig wartenden Studienbewerbern. Es ist nichts dafür erkennbar, dass das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Zulassung zum Studium mit nur geringfügiger Wartezeit gewährt. Weiterhin ist gänzlich ungewiss, dass eine in dem Fall der Unvereinbarkeit der gesetzlichen Regelungen der Hochschulzulassung ins Werk zu setzende Neuregelung des Vergabesystems (auch) der Klägerin eine Zulassung zum Studium für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2014/2015 ermöglichen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 12.13 -, juris, Rn. 11. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats angenommen, dass auch bei einer unzumutbar langen Wartezeit des Studienbewerbers kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium entsteht. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 -, NWVBl. 20112, 153, vom 28. November 2013 – 13 B 1260/13 -, juris, vom 12. Juni 2013 – 13 B 436/13 -, juris, und vom 11. Dezember 2012 – 13 A 1589/12 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 12.13 -, juris; eingehend zur Begründung auch der Vorlagebeschluss des VG Gelsenkirchen vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, juris, Rn. 556 ff. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Würdigung unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren fest. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, wann die Grenze zu einer langjährig wartenden Studienbewerberin überschritten sei, kann deshalb offen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.