Beschluss
6 B 469/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Umsetzungsverfügung, die lediglich den Aufgabenbereich eines Beamten ändert, unterliegt dem Ermessen des Dienstherrn; sie ist nicht rechtswidrig, solange ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.
• Vorläufiger Rechtsschutz, der die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, ist nur ausnahmsweise zulässig und erfordert eine streng überprüfbare Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache.
• Erhebliche Ausfallzeiten eines Beamten können eine nicht willkürliche Grundlage für dessen Wegumsetzung bilden.
• Bei summarischer Prüfung ist dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum hinsichtlich der erforderlichen Leistungsanforderungen für bestimmte Dienstposten einzuräumen.
Entscheidungsgründe
Ermessen des Dienstherrn bei Wegumsetzung eines Beamten und Grenzen des vorläufigen Rechtsschutzes • Eine Umsetzungsverfügung, die lediglich den Aufgabenbereich eines Beamten ändert, unterliegt dem Ermessen des Dienstherrn; sie ist nicht rechtswidrig, solange ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. • Vorläufiger Rechtsschutz, der die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, ist nur ausnahmsweise zulässig und erfordert eine streng überprüfbare Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache. • Erhebliche Ausfallzeiten eines Beamten können eine nicht willkürliche Grundlage für dessen Wegumsetzung bilden. • Bei summarischer Prüfung ist dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum hinsichtlich der erforderlichen Leistungsanforderungen für bestimmte Dienstposten einzuräumen. Der Antragsteller, ehemals Kriminalkommissar in Direktion K, begehrt seine Rückumsetzung auf den früheren Dienstposten. Der Dienstherr verfügte am 23.08.2012 eine "Wegumsetzung" auf einen anderen Dienstposten; als Gründe wurden unter anderem mangelhafte Leistungen und erhebliche Ausfallzeiten des Antragstellers genannt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Rückumsetzung ab. Der Antragsteller wandte ein, die Maßnahme sei rechtswidrig und willkürlich; er berief sich auf seine Beliebtheit im Kollegenkreis und auf verfahrensrechtliche Mängel der derzeitigen Zwischenlösung während seiner Wiedereingliederungs- und Krankheitszeiten. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde beschränkt nach § 146 Abs. 4 VwGO und bestätigte den angefochtenen Beschluss. • Änderungen des Aufgabenbereichs durch Umsetzung berühren nicht das statusrechtliche Amt und liegen im Ermessen des Dienstherrn, sofern dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. • Es ist nicht erkennbar, dass die angeführten sachlichen Gründe der Umsetzung nur vorgeschoben waren; die Wegumsetzung ist weder formell noch materiell willkürlich. • Vorläufiger Rechtsschutz, der einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkäme, ist nur ausnahmsweise zulässig. Dafür muss in der summarischen Prüfung eine hohe Erfolgsaussicht in der Hauptsache bestehen; daran fehlt es hier. • Dem Dienstherrn steht ein weiter Wertungsspielraum zu, insbesondere bei der Beurteilung, welche Leistungen für einen Dienstposten erforderlich sind; es ist nicht erforderlich, jede beanstandete Einzelfallbewertung im Beschwerdeverfahren detailliert zu prüfen. • Die vom Dienstherrn angeführten erheblichen Ausfallzeiten des Antragstellers und die hierdurch entstandenen Mehrbelastungen und Rückstände rechtfertigen die Wegumsetzung und machen sie nicht willkürlich. • Die Einwendungen des Antragstellers zur Zwischenlösung und zur Beliebtheit im Kollegenkreis ändern an der Bewertung nichts, da subjektive Eindrücke und die bloße Beliebtheit keine hinreichende Grundlage gegen die angeführten dienstlichen Beeinträchtigungen darstellen. • Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts beruhen auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Rückumsetzung hat, weil die Wegumsetzung weder formell noch materiell rechtswidrig oder willkürlich ist und der Dienstherr im Rahmen seines Ermessens handeln durfte. Insbesondere rechtfertigen die erheblichen Ausfallzeiten und die daraus resultierenden Belastungen und Rückstände die organisatorische Maßnahme. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.